RS OGH 1996/9/24 5Ob2102/96w, 5Ob2148/96k, 5Ob82/02y, 5Ob129/08v, 5Ob204/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

ABGB §833 C1
ABGB §836 A
WEG §14 Abs1 Z4
WEG §15
WEG §17 Abs5
WEG §26
WEG §26 Abs2 Z2
WEG 2002 §19
WEG 2002 §23
WEG 2002 §28
WEG 2002 §28 Abs1 Z5
WEG 2002 §30 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach § 26 WEG in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2102/96w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2102/96w
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur: Für Verfahren nach § 26 WEG gilt in höherer Instanz das Neuerungsverbot. (T1)
  • 5 Ob 82/02y
    Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 82/02y
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Vgl; Beisatz: Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). (T3); Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG). (T4); Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T5); Beisatz: Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. (T6)
  • 5 Ob 204/17m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105715

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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