Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Ortsübliche Zeit und ortsübliche Bedingungen sind auch bei einem Bestandvertrag, der Teil einer Dreiparteieneinigung zur Anwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG (aF) ist, maßgeblich dafür, ob eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliegt.Ortsübliche Zeit und ortsübliche Bedingungen sind auch bei einem Bestandvertrag, der Teil einer Dreiparteieneinigung zur Anwendung der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (aF) ist, maßgeblich dafür, ob eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041369Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_001