RS OGH 1995/2/27 1Ob600/94, 5Ob42/95, 5Ob148/99x, 5Ob188/04i

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §833 C1

Rechtssatz

In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fällt jedenfalls die Vereinbarung eines angemessenen wertgesicherten Mietzinses samt Betriebskostenanteil (MietSlg 27077 ua), die Vermietung zum bisherigen Mietzins aber nur dann, wenn dieser angemessen ist (MietSlg 33071); gleiches gilt für die Einräumung des Rechts der Übertragung der Mietrechte auf einen Nachmieter als Gegenleistung für eine entsprechende Ablöse (RZ 1077/105 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041372

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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