Begründung: Die am 7. 9. 1959 verstorbene Erblasserin setzte mit Testament vom 29. 8. 1959 ihre Ziehtochter zur Universalerbin ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens ein und ordnete an, dass das in die Verlassenschaft fallende Haus von der Erbin nicht verkauft werden dürfe. Das Haus solle nach dem Tod der Erbin "auf ihre ehelichen Kinder" übergehen. Mit Einantwortungsurkunde des Erstgerichts vom 28. 1. 1960 wurde der Nachlass auf Grund des Testaments der Ziehtochte... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Rechtliche B... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerberin war bis 1984 türkische Staatsangehörige und ist seither österreichische Staatsbürgerin. Sie hatte mit dem Erblasser, einem vor seinem Ableben in Österreich wohnhaft gewesenenen türkischen Staatsangehörigen, am 28. 9. 1989 vor einem türkischen Standesamt die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. 10. 1998 rechtskräftig geschieden. Die Anerkennung der Scheidung durch die türkische Gerichtsbarkeit wu... mehr lesen...
Norm: ABGB §775ABGB §778ABGB §785ABGB §786ABGB §794ABGB §935
Rechtssatz: Nach der Methode des JB 114 sind alle anrechnungspflichtigen Schenkungen der Erblasserin zusammenzuzählen, danach wird für jeden Berechtigten der Pflichtteil bestimmt; die Differenz dieses erhöhten Pflichtteiles stellt gegenüber dem Nachlasspflichtteil den Schenkungspflichtteil dar, von dem die Schenkungen abgezogen werden müssen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten h... mehr lesen...
Norm: ABGB §5ABGB §754ABGB §778
Rechtssatz: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Umfang und Inhalt der gesetzlichen Erbfolge sowie des Pflichtteilsrechtes mangels eindeutiger abweichender Regelung nach der Rechtslage zur Zeit des Erbfalles zu beurteilen sind; dies gilt auch für das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht des unehelichen Kindes gegenüber seinem Vater. Entscheidungstexte 5... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Umfang und Inhalt der gesetzlichen Erbfolge sowie des Pflichteilsrechtes mangels eindeutiger abweichender Regelung nach der Rechtslage zur Zeit des Erbfalles zu beurteilen sind (Wolff in Klang 2. Aufl I/1, 81; GlU 565); dies gilt auch für das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht des ue. Kindes gegenüber seinem Vater. Anmerkung E22393 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Der zweite Fall dieser Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Testament vor dem UeKindG errichtet wurde, das ue Kind ebenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde und wenn es seine Noterbenposition erst durch dieses Gesetzes erlangte. § 778 zweiter Fall ABGB ist auf die ue Kinder nur anzuwenden, wenn diese nach dem Inkrafttreten des UeKindG geboren wurden oder wenn das Testament erst nach diesem Ze... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 6. 9. 1962 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn des am 30. 12. 1986 ledig und ohne sonstige Nachkommen verstorbenen Rupert M***. Dieser hatte am 30. 12. 1962 die Vaterschaft zum Kläger anerkannt und bis dessen Selbsterhaltungsfähigkeit Ende Oktober 1980 Unterhalt geleistet. Rupert M*** hatte mit Testament vom 10. 1. 1962 seine Geschwister, darunter die beiden Beklagten, zu je 1/3 als Erben eingesetzt. Dieses Testament hielt er bis zu seinem Tod unver... mehr lesen...
Norm: ABGB §570ABGB §778ABGB §871 AABGB §1249ABGB §1254
Rechtssatz: Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommenen Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - im Falle letztwilliger Verfügungen also im Zeitpunkt des Todes des Erblasser - eingetreten ist. Entscheidungstexte 6 Ob 657/85 Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit seiner am 26.7.1984 eingebrachten Klage beantragte der Kläger die Feststellung, daß der am 7.11.1949 zwischen den Parteien abgeschlossene Erbvertrag "gänzlich entkräftet sei". Er brachte vor, im genannten Erbvertrag, bei dessen Abschluß die Streitteile noch verheiratet gewesen seien, habe der Kläger die Beklagte als Universalerbin bezüglich drei Viertel seines Nachlasses vertraglich und hinsichtlich des letzten Viertels testamentarisch eingesetzt. Die Toch... mehr lesen...
Dipl.-Ing. August A ist am 3. 1. 1974 gestorben. Er war verwitwet. Mit dem seit 6. 6. 1978 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Montafon vom 3. 2. 1978 wurde in dem gegen die Verlassenschaft mit der am 25. 11. 1974 überreichten Klage eingeleiteten Rechtsstreit die Vaterschaft des Erblassers zu dem am 21. 11. 1969 geborenen Wolfgang und dem am 14. 9. 1973 geborenen Peter, den beiden Klägern, festgestellt. Die Beklagten sind Seitenverwandte des Erblasser, der Erstbeklagte ist sei... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Für die Entkräftung eines letzten Willens nach dem zweiten Fall des § 778 ABGB ist das Vorliegen eines Irrtums des Erblassers wesentlich ( Ablehnung von 6 Ob 95/74 = SZ 47/77 = EvBl 1975/59 S 125 = JBl 1975,40 = NZ 1975,58 ). Für die erbrechtlich erhebliche Motivation zur Erbeinsetzung ( oder Übergehung ) eines leiblichen Nachkommen ist diesem gegenüber die Überzeugung des Erblassers von der leiblichen Abstammung ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Es kann nicht Sinn der Bestimmung des § 778 ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben. Entscheidungstexte 3 Ob 541/80 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §778B-VG Art7
Rechtssatz: In der Ungleichbehandlung von Erben und Vermächtnisnehmern kann keine Verletzung des verfassungsmäßgen Gleichheitsgrundsatzes erblickt werden. Die in der Aufrechterhaltung bestimmter Vermächtnisse gegenüber den anderen gelegene Besserstellung beruht auf einer sachlich durchaus gerechtgertigten Differenzierung und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Der Schaffung des § 778 ABGB lag die Absicht zugrunde, im Interesse des benachteiligten Kindes den vermutlich wahren Willen des Erblassers gegen seine vom Irrtum entstellte Erklärung zur Geltung zu bringen. Bei der Geleichstellung des Agnationsfalles mit dem Präteritionsfall, bei welchem dieser Gedanke auch im Gesetzestext selbst deutlicher zum Ausdruck kam, ging der historische Gesetzgeber von der in der Regel siche... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Von einer "Vorsehung" kann nur gesprochen werden, wenn sie letztwillig wegen der Noterbenqualität des Bedachten erfolgt. Entscheidungstexte 3 Ob 541/80 Entscheidungstext OGH 04.06.1980 3 Ob 541/80 EvBl 1981/1 S 14 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012885 ... mehr lesen...
Die am 28. November 1934 geborene Klägerin ist eine uneheliche Tochter des am 21. August 1973 verstorbenen Ambros M, der die Vaterschaft zu diesem Kind am 24. Dezember 1934 vor dem Bezirksgericht B anerkannt hatte. Ambros M war ledig und hatte keine weiteren Kinder. In einem am 6. September 1961 errichteten Testament hatte er die Beklagten, die Kinder seines Bruders Gottlieb M, zu Erben seines gesamten Nachlasses eingesetzt. Die Klägerin, deren Vorhandensein ihm zur Zeit der Testament... mehr lesen...
Norm: ABGB §754ABGB §778
Rechtssatz: Durch das Inkrafttreten des neuen Unehelichenrechtes bleibt die Rechtswirksamkeit früherer letztwilliger Verfügungen der Väter unehelicher Kinder unberührt. Entscheidungstexte 2 Ob 269/74 Entscheidungstext OGH 21.11.1974 2 Ob 269/74 NZ 1975,69 = JBl 1975/427 ( krit Eccher ) = NZ 1976,143 = SZ 47/134 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Für die um § 778 ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des § 778 ABGB kommt es auf... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 778 zweiter Fall ABGB ist ein Irrtum des Testators nicht Voraussetzung. Entscheidungstexte 6 Ob 95/74 Entscheidungstext OGH 20.06.1974 6 Ob 95/74 JBl 1975,40 ( abl W. Kralik ) = EvBl 1975/59 S 125 = NZ 1975,58 = SZ 47/77 6 Ob 584/82 Entscheidungstext OGH 14.04.1983 6 ... mehr lesen...
Die am 6. Juni 1968 verstorbene Helene W hatte am 6. Jänner 1968 in einem eigenhändigen Testament "als alleinigen Erben Herrn Dir. Alfred B" (den Vater des Beklagten) "resp. dessen Sohn Alexander B" (den Beklagten) eingesetzt und als Legat unter anderem der Klägerin ein großes Brillantarmband mit 3 Solitären bestimmt. Nach der Errichtung des Testamentes adoptierte Helene W mit Wirkung vom 22. Feber 1968 den Beklagten. Dieser gab nach dem Tode der Erblasserin die bedingte Erbserklärung... mehr lesen...
Norm: ABGB §778BGB §2079
Rechtssatz: Im österreichischen Recht fehlt zwar eine dem § 2079 zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im § 778 ABGB d... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Nicht schon jede Erwähnung im Testament stellt eine "Vorsehung" für den nach Testamentserrichtung erhaltenen Noterben dar. Maßgeblich ist vielmehr, daß der spätere Noterbe nicht in dieser Eigenschaft übergangen wurde. Für ein Adoptivkind ist deshalb nicht vorgesehen, wenn ihm bloß in seiner früheren Eigenschaft als Pflegekind etwas zugedacht wurde ( vgl SZ 40/74 ). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß das Kodizill des am 17. Juni 1965 verstorbenen Josef O. vom 1. Juni 1961, in welchem ihr der Erblasser als Dank für geleistete Dienste einen Betrag von 90.000 S, zahlbar in 10 gleichen und wertgesicherten Jahresraten vermacht hatte, rechtsgültig sei. Die Beklagten, denen der Nachlaß des Josef O. mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes V. vom 9. Dezember 1965 eingeantwortet wurde, wendeten ein, daß das Kodizill des bis dahin kinderlose... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der letztwilligen Anordnung im Sinne der Ausnahmebestimmungen dieser Gesetzesstelle gegeben sind, ergibt sich aus der Lage des Einzelfalles. Entscheidungstexte 5 Ob 285/68 Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 285/68 Veröff: EvBl 1969/213 S 320 = SZ 41/181 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Die geleisteten Dienste und die dafür als Vermächtnis ausgesetzte Belohnung brauchen nicht gleichwertig zu sein; das Vermächtnis bleibt auch bei einem auffallenden Mißverhältnis zwischen den Diensten und der Belohnung wirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 285/68 Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 285/68 Veröff: EvBl 1969/213 S 320 = SZ 41/181 ... mehr lesen...
Die Erstklägerin ist die Witwe des am 18. Juli 1964 verstorbenen Stefan P. Die Zweitklägerin ist dessen am 25. September 1964 geborene eheliche Tochter. Stefan P. hinterließ eine am 7. April 1964 errichtete letztwillige Anordnung, mit der er seinen geschlossenen Bauernhof seinem außerehelichen Sohn, dem Erstbeklagten, zuwendete. Die beiden anderen Beklagten sind Schwestern des Erblassers, die in der letztwilligen Anordnung mit Legaten bedacht wurden. Die Erstklägerin ist in der letztw... mehr lesen...
Norm: ABGB §778
Rechtssatz: Es genügt, wenn der Erblasser den nachgeborenen Noterben in der letztwilligen Anordnung ausdrücklich erwähnt und so zu erkennen gibt, daß nicht eine unbeabsichtigte Übergehung des Abkömmlings vorliegt. Entscheidungstexte 8 Ob 36/68 Entscheidungstext OGH 20.02.1968 8 Ob 36/68 Veröff: EvBl 1968/339 S 545 = SZ 41/22 ... mehr lesen...
Die am 20. Dezember 1963 verstorbene Anna H., geborene Sch., und der Beklagte, ihr Ehemann, errichteten am 20. Mai 1943 bzw. am 23. Mai 1943 folgendes gemeinschaftliches Testament: "Wir Ehegatten Otto und Anni H., geborene Sch., in H. setzen uns hiemit gegenseitig als alleinige Erben unseres gesamten Nachlasses ein, gleichviel, in was dieser bestehen mag. Als Erben des Überlebenden von uns setzen wir zu gleichen Anteilen unsere beiden Pflegekinder Alfons und Otto A. in H. (zu gleich... mehr lesen...