RS OGH 1983/4/14 6Ob584/82

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Veröffentlicht am 14.04.1983
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Norm

ABGB §778

Rechtssatz

Für die Entkräftung eines letzten Willens nach dem zweiten Fall des § 778 ABGB ist das Vorliegen eines Irrtums des Erblassers wesentlich (

Ablehnung von 6 Ob 95/74 = SZ 47/77 = EvBl 1975/59 S 125 = JBl

1975,40 = NZ 1975,58 ). Für die erbrechtlich erhebliche Motivation

zur Erbeinsetzung ( oder Übergehung ) eines leiblichen Nachkommen ist diesem gegenüber die Überzeugung des Erblassers von der leiblichen Abstammung einer oder mehrer vorhandener Personen oder vorgestellte gesetzlich anerkannte Familienrechtsverhältnis zu diesem Abkömmlingen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012872

Dokumentnummer

JJR_19830414_OGH0002_0060OB00584_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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