Norm
ABGB §778Rechtssatz
Für die Entkräftung eines letzten Willens nach dem zweiten Fall des § 778 ABGB ist das Vorliegen eines Irrtums des Erblassers wesentlich (
Ablehnung von 6 Ob 95/74 = SZ 47/77 = EvBl 1975/59 S 125 = JBl
1975,40 = NZ 1975,58 ). Für die erbrechtlich erhebliche Motivation
zur Erbeinsetzung ( oder Übergehung ) eines leiblichen Nachkommen ist diesem gegenüber die Überzeugung des Erblassers von der leiblichen Abstammung einer oder mehrer vorhandener Personen oder vorgestellte gesetzlich anerkannte Familienrechtsverhältnis zu diesem Abkömmlingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012872Dokumentnummer
JJR_19830414_OGH0002_0060OB00584_8200000_002