RS OGH 1968/2/20 8Ob36/68

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Veröffentlicht am 20.02.1968
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Norm

ABGB §778

Rechtssatz

Es genügt, wenn der Erblasser den nachgeborenen Noterben in der letztwilligen Anordnung ausdrücklich erwähnt und so zu erkennen gibt, daß nicht eine unbeabsichtigte Übergehung des Abkömmlings vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015391

Dokumentnummer

JJR_19680220_OGH0002_0080OB00036_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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