Norm
ABGB §778Rechtssatz
Es genügt, wenn der Erblasser den nachgeborenen Noterben in der letztwilligen Anordnung ausdrücklich erwähnt und so zu erkennen gibt, daß nicht eine unbeabsichtigte Übergehung des Abkömmlings vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015391Dokumentnummer
JJR_19680220_OGH0002_0080OB00036_6800000_001