Norm
ABGB §778Rechtssatz
Für die um § 778 ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des § 778 ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.Für die um Paragraph 778, ABGB angeordnete Entkräftung der Anordnung des letzten Willens - ausgenommen die in dieser Gesetzesstelle genannten Vermächtnisse genügt die Tatsache, daß ein kinderloser Erblasser erst nach der Erklärung dieses letzten Willens einen Noterben erhält, für den keine Versorgung getroffen ist ( ausdrückliche Ablehnung der Ausführungen Kraliks in JBl 1973,541 ). Im zweiten Fall des Paragraph 778, ABGB kommt es auf einen Irrtum des Testators nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012870Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022