Norm
ABGB §778Rechtssatz
Die geleisteten Dienste und die dafür als Vermächtnis ausgesetzte Belohnung brauchen nicht gleichwertig zu sein; das Vermächtnis bleibt auch bei einem auffallenden Mißverhältnis zwischen den Diensten und der Belohnung wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015389Dokumentnummer
JJR_19681218_OGH0002_0050OB00285_6800000_001