RS OGH 1986/4/24 6Ob657/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1986
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Norm

ABGB §570
ABGB §778
ABGB §871 A
ABGB §1249
ABGB §1254

Rechtssatz

Ein im Irrtum vorgenommenes Rechtsgeschäft ist dann nicht mehr anfechtbar, wenn die irrig angenommenen Sachlage nachträglich doch noch rechtzeitig - im Falle letztwilliger Verfügungen also im Zeitpunkt des Todes des Erblasser - eingetreten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012431

Dokumentnummer

JJR_19860424_OGH0002_0060OB00657_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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