RS OGH 1990/11/27 5Ob581/90

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Norm

ABGB §778

Rechtssatz

Der zweite Fall dieser Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Testament vor dem UeKindG errichtet wurde, das ue Kind ebenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde und wenn es seine Noterbenposition erst durch dieses Gesetzes erlangte. § 778 zweiter Fall ABGB ist auf die ue Kinder nur anzuwenden, wenn diese nach dem Inkrafttreten des UeKindG geboren wurden oder wenn das Testament erst nach diesem Zeitpunkt errichtet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012869

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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