Norm
ABGB §778Rechtssatz
Der zweite Fall dieser Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn ein Testament vor dem UeKindG errichtet wurde, das ue Kind ebenfalls vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurde und wenn es seine Noterbenposition erst durch dieses Gesetzes erlangte. § 778 zweiter Fall ABGB ist auf die ue Kinder nur anzuwenden, wenn diese nach dem Inkrafttreten des UeKindG geboren wurden oder wenn das Testament erst nach diesem Zeitpunkt errichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017