RS OGH 2022/1/27 3Ob541/80, 2Ob210/01y, 2Ob225/21h

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Veröffentlicht am 04.06.1980
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Rechtssatz

Es kann nicht Sinn der Bestimmung des § 778 ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben.Es kann nicht Sinn der Bestimmung des Paragraph 778, ABGB sein, ein Testament selbst dann zu entkräftigen, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der geänderten Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Allerdings trifft die Beweislast für die Annahme eines derartigen erblasserischen Willens den Testamentserben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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