Norm
ABGB §778Rechtssatz
Im österreichischen Recht fehlt zwar eine dem § 2079 zweiter Satz dBGB entsprechende Bestimmung, daß die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung wegen Hinzutritt eines übergangenen Noterben ausgeschlossen sei, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Die Bedachtnahme auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers tritt aber auch im § 778 ABGB durch die Aufrechterhaltung der dort bestimmt bezeichneten Vermächtnisse deutlich hervor. Es begegnet deshalb die Ansicht Weiß (in Klang 2 III 881) keinen Bedenken, daß die Anwendung dieser Bestimmung, die doch mehr als eine bloße Auslegungsregel, dann entfällt, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte. Es ist nicht einzusehen, warum für eine solche Aufrechterhaltung einer bereits getroffenen Verfügung neuerlich die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen eingehalten werden müßten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012873Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0070OB00075_7300000_001