Norm: ABGB §880a CABGB §1323 G
Rechtssatz: Der Schaden bei Unterbleiben der Hypothekenbestellung, für den ein Treuhänder aufgrund seiner Erklärung der "persönlichen Haftung" für die Pfandbestellung einzustehen hat, ist wie folgt zu berechnen: Der tatsächliche Vermögensstand der Bank ist unter Einbeziehung des noch realisierbaren Teils ihrer Forderung gegen den Kreditnehmer (in dessen Konkurs unter Ansatz der Quote) festzustellen. Zur Ermittlung... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia5ABGB §1323 D7
Rechtssatz: Die Berücksichtigung von Vorteilen kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht. Ein - durch eine wegen der Unfallsfolgen notwendige Umschulung - allenfalls künftig erzielbares höheres Einkommen ist mit dem früheren Schaden wegen Verdienstentganges nicht zeitlich, hinsichtlich der Umschulungskosten auch nicht sachlich kongruent. Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 AABGB §1293 ffABGB §1323 B
Rechtssatz: Aus der Verletzung öffentlich-rechtlichen Statutarrechts kann gegen eine Wassergenossenschaft ein Wiederherstellungsbegehren und Unterlassungsbegehren aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 47/00v Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v Veröff: SZ 73/57 ... mehr lesen...
Norm: EO §368 Abs2ABGB §906ABGB §1323
Rechtssatz: Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. Seine Position gleicht damit der eines Gläubigers einer Wahlschuld im Sinne des § 906 ABGB, so dass es gerechtfertigt erscheint, auch den Geschädigten - wie den Gläubiger einer Wahlschuld - an die einmal getroffene Wahl zu bi... mehr lesen...