Norm: Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz §2 Abs1ABGB §1323
Rechtssatz: Da §2 Abs1 des Gesetzes denjenigen, der einen Schaden im Sinne des §1 durch Verletzung am Körper oder durch Beschädigung einer körperlichen Sache erleidet, Anspruch auf "Schadloshaltung" in Geld zubilligt, besteht keine Veranlassung, den Begriff der Schadloshaltung in einem anderen Sinn zu verstehen als in den §§1323f ABGB. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364ff AABGB §1295 IIf9ABGB §1323 AABGB §1323 D
Rechtssatz: Die "Differenzmethode", nach der das Interesse in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie im Beurteilungszeitpunkt ohne das schädigende Ereignis wäre, und dem nach dem schädigenden Ereignis zum tatsächlich vorhandenen Vermögensstand besteht, ist auch zu Schadensermittlung bei der Geltendmachung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche heranzuziehen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 A
Rechtssatz: Bei leichter Fahrlässigkeit ist nur der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Beschädigung zu ersetzen; nur bei grobem Verschulden des Schädigers ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Schadenersatzleistung stünde; daher besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die durch das notwendig gewordene Vorziehen der Instandsetzung entstanden sind. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §932 IABGB §1167ABGB §1168aABGB §1323 G
Rechtssatz: "Sowieso-Kosten" sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordern. Entscheidungstexte 7 Ob 110/01d Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 110/01d 8 Ob... mehr lesen...