- RS0112887">4 Ob 343/99s
- RS0112887">6 Ob 139/00k
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Beklagte weigerte sich, seiner Herausgabepflicht fristgerecht nachzukommen. Er kündigte in der Klagebeantwortung Widerstand gegen eine Exekutionsführung an und behauptet sogar den fehlenden Besitz an einem Teil der herauszugebenden Gegenstände. Bei einem solchen Sachverhalt ist es nicht geboten, den Gläubiger an seine im Vorprozess über den Herausgabeanspruch getroffene Wahl weiter zu binden und von ihm eine Exekutionsführung zu verlangen, von der schon nach dem bisherigen Verhalten des Beklagten (fehlende Mitwirkung bei der Schätzung; Ankündigung von Einwendungen gegen die Exekution) nicht erwartet werden kann, dass sie rasch zum Erfolg führen wird. (T1) Beisatz: Hier:
§ 368 EO iVm
§ 1295 Abs 1 ABGB. (T2)
- RS0112887">6 Ob 180/05x
Vgl; Beisatz: Dem Geschädigten kommt auch bei Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalherstellung eine dem Gläubiger einer Wahlschuld (
§ 906 ABGB) vergleichbare Position zu. (T3); Beisatz: Hier: Das Wahlrecht des Geschädigten ist umso mehr zu bejahen, weil dem Schädiger ohnehin die Möglichkeit offensteht, die schon eingetretene Wertminderung der Liegenschaft durch Unterlassen des Betriebs oder die Beseitigung der Anlage rückgängig zu machen und den Kläger schadlos zu stellen. (T4); Veröff: SZ 2005/158
- RS0112887">9 Ob 138/06v
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Naturalrestitution kommt bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit nicht in Betracht. (T5); Veröff: SZ 2007/70
- RS0112887">10 Ob 44/07d
Auch; nur: Ist die Naturalherstellung sowohl möglich als auch tunlich, so steht es dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustands oder Geldersatz zu verlangen. (T6); Beisatz: Unmöglichkeit der Naturalrestitution darf allerdings erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Steht der Leistung nur ein vorübergehendes Hindernis entgegen, liegt keine Unmöglichkeit vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verpflichtete die Leistung wieder erlangen kann. (T7); Veröff: SZ 2007/153
- RS0112887">5 Ob 229/09a
Auch; Beis wie T7
- RS0112887">5 Ob 225/10i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- RS0112887">8 ObA 34/10y
Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Die Beweislast für die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution trifft den Verpflichteten. (T8)
- RS0112887">5 Ob 61/11y
Vgl auch
- RS0112887">1 Ob 46/11p
nur T6
- RS0112887">1 Ob 208/11m
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 208/11m
Vgl auch; nur T6; Beis wie T5
- RS0112887">1 Ob 251/11k
Entscheidungstext OGH 31.01.2012 1 Ob 251/11k
Vgl auch
- RS0112887">9 Ob 31/13v
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 Ob 31/13v
Auch; nur T6
- RS0112887">9 Ob 41/14s
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 Ob 41/14s
Beis wie T5
- RS0112887">6 Ob 159/15y
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 159/15y
Vgl; Beisatz: Selbst wenn man aus dem Grundsatz der Naturalrestitution davon ausgeht, dass dem Geschädigten, dem ein Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit entstanden ist, nicht ein sofort fälliger Anspruch auf Geldersatz, sondern ein Freistellungsanspruch in Form der Befreiung von der Verbindlichkeit zusteht, muss ihm jedenfalls dann die Möglichkeit einer Zahlungsklage zugebilligt werden, wenn der Schädiger die Freistellung verweigert. (T9)
- RS0112887">4 Ob 214/16y
Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 214/16y
Auch
- RS0112887">5 Ob 23/17v
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 23/17v
Vgl auch
- RS0112887">10 Ob 70/15i
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 70/15i
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Schaden aus fehlerhafter Anlageberatung; Naturalrestitutionsanspruch Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums?KG bejaht. (T10)
- RS0112887">6 Ob 241/17k
Vgl auch
- RS0112887">1 Ob 121/17a
Vgl; Beisatz: Hier: Zum schadenersatzrechtlichen Freistellungsanspruch; Befreiungsrente. (T11)
- RS0112887">1 Ob 147/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 147/23h
vgl; nur T5
- RS0112887">4 Ob 7/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.02.2025 4 Ob 7/25w
vgl; Beisatz: Einem wegen einer mangelhaften Sache Geschädigten steht (bei Vorliegen von Verschulden) die Wahl zu, ob er aus dem Titel des Schadenersatzes die (sowohl mögliche als auch tunliche) Naturalherstellung oder anstatt dessen Geldersatz verlangt. (T12)
- RS0112887">4 Ob 115/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.04.2025 4 Ob 115/24a
nur T8
- RS0112887">6 Ob 99/24p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 99/24p
vgl; Beisatz wie T12