Norm
ABGB §523 ARechtssatz
Aus der Verletzung öffentlich-rechtlichen Statutarrechts kann gegen eine Wassergenossenschaft ein Wiederherstellungsbegehren und Unterlassungsbegehren aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113583Dokumentnummer
JJR_20000328_OGH0002_0010OB00047_00V0000_003