RS OGH 2000/3/28 1Ob47/00v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2000
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Norm

ABGB §523 A
ABGB §1293 ff
ABGB §1323 B

Rechtssatz

Aus der Verletzung öffentlich-rechtlichen Statutarrechts kann gegen eine Wassergenossenschaft ein Wiederherstellungsbegehren und Unterlassungsbegehren aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113583

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0010OB00047_00V0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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