RS OGH 2001/2/14 7Ob11/01w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2001
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Norm

ABGB §880a C
ABGB §1323 G

Rechtssatz

Der Schaden bei Unterbleiben der Hypothekenbestellung, für den ein Treuhänder aufgrund seiner Erklärung der "persönlichen Haftung" für die Pfandbestellung einzustehen hat, ist wie folgt zu berechnen: Der tatsächliche Vermögensstand der Bank ist unter Einbeziehung des noch realisierbaren Teils ihrer Forderung gegen den Kreditnehmer (in dessen Konkurs unter Ansatz der Quote) festzustellen. Zur Ermittlung des bei Erwerb der Hypothek im vorgesehenen Rang gegebenen, hypothetischen Vergleichsstandes muss abgeschätzt werden, welcher Betrag der Bank für das Pfandrecht aus einem im Wege der Verwertung der Liegenschaft erzielbaren Meistbot zugeflossen wäre. Die Differenz stellt den durch den Nichterwerb der Hypothek verursachten Schaden, das "Hypothekinteresse" dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114770

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00011_01W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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