Norm: ABGB §1323
Rechtssatz: Bei Überprüfung der Wirtschaftlichkeit (Tunlichkeit oder Untunlichkeit) einer möglichen Reparatur ist der Zeitwert = Wiederbeschaffungswert (Wert der beschädigten Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis) ohne Berücksichtigung eines allfälligen Wrackwertes (= Restwertes) dem veranschlagten Reparaturaufwand gegenüberzustellen. Wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz die Reparatur noch ni... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 DABGB §1331
Rechtssatz: Im Begriff "volle Genugtuung" ist der entgangene Gewinn enthalten. Der entgangene Gewinn unterscheidet sich von dem auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzenden positiven Schaden dadurch, dass es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten ist, handelt, er aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt. Positiver Schaden... mehr lesen...
Norm: ABGB §1293ABGB §1323 A
Rechtssatz: Für das österreichische Recht ist die Problematik einer Begrenzung des negativen Interesses (Vertrauensschaden) noch ungeklärt (vgl SZ 46/22). Eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Begrenzung besteht nicht. Entscheidungstexte 8 Ob 174/98s Entscheidungstext OGH 11.02.1999 8 Ob 174/98s ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 DABGB §1325 D2a
Rechtssatz: Der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten können daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden; eine Berücksichtigung neben der objektiv berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit würde ansonsten zu einer zweifa... mehr lesen...
Norm: EGUStG ArtXII Z3ABGB §1323
Rechtssatz: Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug berührt die Bemessung des Schadenersatzes grundsätzlich nicht. Hat der Geschädigte aber die Vorsteuer bereits vor Geltendmachung der Ersatzleistung rückerstattet erhalten, dann kann er sie nicht mehr begehren, denn es mangelt in diesem Umfang an einem bestehenden Schaden. Anmerkung 0000041 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1323 GABGB §1332a
Rechtssatz: Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers. Entscheidungstexte 1 Ob 160/98f Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f Veröff: SZ 71/156 ... mehr lesen...