RS OGH 2001/5/10 1Ob160/98f, 8Ob93/01m

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Rechtssatz

Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers.Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des Paragraph 1323, ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers.

Entscheidungstexte

  • RS0110776">1 Ob 160/98f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 160/98f
    Veröff: SZ 71/156
  • RS0110776">8 Ob 93/01m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2001 8 Ob 93/01m
    Auch; Beisatz: Ob ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten die tatsächlich aufgelaufenen Kosten aufgewendet hätte, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110776

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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