Norm
ABGB §1323 GRechtssatz
Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers.Wiederherstellung (Naturalrestitution) im Sinne des Paragraph 1323, ABGB bedeutet bei einem Tier Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110776Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00160_98F0000_003