Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag.Karin S*****, Richterin, ***** 2. Dr.Gabor S*****, Zahnarzt, ebendort, beide vertreten durch Dr.Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1. (und vormals 2.) Landeshauptstadt K*****, auch als Inhaberin des zu FN 120114p des Firmenbuches beim Landesgericht K***** eingetragenen Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K*****, vertreten durch Dr.Ferdinand J.Lanker und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, 3. Dipl.Ing. Heinrich O*****, Zivilingenieur für Bauwesen, ***** vertreten durch Dr.Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 4. S***** Bau AG, ***** vertreten durch Dr.Janko Tischler jun. und Mag.Kurt Oberleitner, Rechtsanwaltspartnerschaft in Klagenfurt, wegen S 76.819,18 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1997, GZ 4 R 214/97s-66, womit infolge Berufungen sämtlicher beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Juli 1997, GZ 24 Cg 237/94y-57, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil einschließlich des unbekämpft gebliebenen bzw bestätigten Teiles dahingehend abgeändert, daß es insgesamt zu lauten hat:
a) Die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** sowie der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien S 76.819,18 smt 4 % Zinsen aus S 51.199 seit 21.9.1994, aus S 8.196 seit 4.11.1994 und aus S 17.424,18 seit 29.4.1997 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, daß die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte den Klägern für alle Schäden haften, die ihnen durch die am 7.3.1994 begonnenen und in der Folge ohne Vornahme von Sicherungsmaßnahmen sowie ohne Aufklärung der Kläger über den Inhalt des Befundes des Dipl.Ing.K***** vom 17.3.1993 durchgeführten Grabungsarbeiten an dem auf der Liegenschaft EZ 53 Grundbuch 72127 K*****, Grundstücksnummer 397 befindlichen Haus, K***** entstanden sind und in Zukunft durch die Wiederherstellung und Verzögerung der Nutzung noch entstehen werden.
c) Hingegen werden das Leistungs- und das Feststellungsbegehren betreffend die viertbeklagte Partei S***** Bau AG abgewiesen.
Die (vormals erst- und zweitbeklagten Parteien) Landeshauptstadt K***** auch als Inhaberin des Einzelhandelsunternehmens Stadtwerke K***** und der Drittbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit S 361.859,82 (darin enthalten S 58.269,97 Umsatzsteuer und S 12.240 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hingegen sind die Kläger zur ungeteilten Hand schuldig, der viertbeklagten Partei die mit S 284.117,76 bestimmten Verfahrenskosten erster Instanz (darin enthalten S 47.352,96 Umsatzsteuer), die mit S 65.637,34 (darin S 21.868 Barauslagen und S 7.294,89 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 23.750,10 (darin S 3.958,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Hingegen ist der Drittbeklagte schuldig, den Klägern die mit S 29.367,70 (darin S 4.894,61 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 52.911,10 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.958,35 Umsatzsteuer und S 29.161 Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist zu 5/8, der Zweitkläger zu 3/8 grundbücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft EZ 53 Grundbuch 72127 K***** mit dem auf dem Grundstück Baufläche 397 situierten Haus ***** in K*****. Die Liegenschaft war 1860 vom Urgroßvater der Erstklägerin erworben, umgebaut und in der Folge als Lagerraum verwendet worden. Abgesehen von einer vom Großvater der Erstklägerin vorgenommenen Dacherneuerung waren nur Kleinigkeiten am Haus gemacht worden. 1983 trat die Klagenfurter Künstlerin Burgit P***** an die Klägerin mit dem Plan heran, in diesem Haus ein Puppenmuseum samt Werkstätte zu errichten. Die Kläger waren einverstanden und beauftragten den Lebensgefährten der Künstlerin Dipl.Ing.Klaus M***** mit der Planung. Am 4.7.1984 reichten die Kläger ein Baubewilligungsansuchen beim Magistrat der Landeshauptstadt K***** ein. Wegen diverser Einsprüche der Anrainerin Dr.Maria Z*****, nunmehr N*****, dauerte das Bauverfahren außergewöhnlich lange. Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt K***** vom 15.3.1995 wurde letztlich der Baubewilligungsbescheid vom 17.8.1988 aufgehoben und der Baubewilligungsantrag abgewiesen. Im Zuge der Realisierung ihres Bauvorhabens stellten die Kläger bei den Stadtwerken K***** Anträge auf Herstellung von Anschlüssen für Strom, Kanal und Wasser. Ihnen wurde mitgeteilt, daß diese Arbeiten zweckmäßigerweise mit dem Gesamtprojekt "Umbau H*****" zu verbinden sein werden. Der Beginn der Grabungsarbeiten wurde den Klägern mit Brief vom 2.11.1993 mit "heuer" oder im Frühjahr 1994 mitgeteilt.
Die Aushubarbeiten im streitgegenständlichen Bereich der K*****gasse begannen am 7.3.1994. Den Umbauarbeiten lag ein Werkvertrag zugrunde, mit dem die Erstbeklagte den Drittbeklagten mit der Planung und Bauaufsicht und eine aus der Viertbeklagten und der T***** AG gebildete ARGE mit der Bauausführung beauftragt und darauf hingewiesen hat, daß von Dipl.Ing.Wolfgang K***** auftrags der Erstbeklagten für alle angrenzenden Gebäude eine Beweissicherung durchgeführt worden war und die empfohlenen Maßnahmen einzuhalten seien. Im Beweissicherungsbefund scheint betreffend das Objekt der Kläger auf, daß die Fundierung unbekannt und an der Ost- und Südseite sehr labiles Mauerwerksgefüge vorhanden sei und Störungen zu vermeiden seien. Der Drittbeklagte hatte neben dem Beweissicherungsbericht des Dipl.Ing.Wolfgang K***** eine Planskizze der Erstbeklagten zur Verfügung, woraus ersichtlich war, daß die Leitungskünette im östlichen Bereich der K*****gasse gelegt und dann rechtwinkelig zum Objekt der Kläger gegraben werden könne. Aufgrund der Situierung der bereits vorhandenen Leitungen stellte sich dann aber heraus, daß nur an der Ostwand des Gebäudes der Kläger (somit am Westrand der K*****gasse) die Künette gegraben werden kann. Wegen des Planhinweises "FOK-1m" und der notwendigen Unterfangung anderer Querungen war für den Drittbeklagten eine Künettentiefe von 1,60 m klar und wurde dann am 3.3.1994 mit 1,70 m festgelegt. Der Drittbeklagte ließ in der Folge die Grabungsarbeiten mit dem Aushub im Bereich der Haustür bzw etwas südlich davon beginnen und stellte nach etwa 0,5 m fest, daß kein Fundament vorhanden war. Er ordnete eine Unterfangung an, daß auf eine Länge von 2 m entlang des Hauses für 30 cm unter die Grabungssohle und breitenmäßig, soweit man unter die 60 bis 70 cm breite Mauer hineinkam, ausgehoben und etwa alle 1,5 m Rundhölzer eingebracht wurden. Diese sollten als Überbrückung dienen, bis der mit einem Quellzusatz nach Errichtung einer etwas höher gestellten Schalung eingebrachte Beton fest wird. Nach Betoneinbringung wurde der zweite Abschnitt begonnen und so am ersten Tag 3,5 m unterfangen. Am 7.3.1994 ordnete der Drittbeklagte auch die zusätzliche Pölzung der Südostecke des Objektes der Kläger an. Am 8.3.1994 wurden die Grabungsarbeiten zunächst weiter mit dem kleinen Künettenbagger fortgesetzt. Nach Erreichen der halben Tiefe ordnete der Drittbeklagte händisches Weitergraben an. Dazu kam es nicht mehr, weil das Südosteck "nachbrach". Der Drittbeklagte ordnete daraufhin eine Verstärkung der Pölzung an. Am 9.3.1994 wurde dann der Rest unterfangen.
Schon aus ihren Erfahrungen hätten der Dritt- und die Viertbeklagte wissen müssen, daß das Objekt der Kläger keine ausreichend tiefen Fundamente hat und die Grabungsarbeiten ohne vorherige fachmännische Sicherungen des labilen Mauerwerkes zu Folgen führen können. Die Möglichkeit eines Schadens ist bei einem derart schwachen Fundament als Folge jeder Bewegung in seiner Nähe "technisch klar". Technisch richtig hätte ein Schauloch am Südosteck hergestellt werden müssen, welches das Fehlen von Fundamenten gezeigt hätte. Die Bauarbeiten hätten dann eingestellt und das Einvernehmen mit den Hauseigentümern hergestellt werden müssen. Die Fundamentunterfangung hätte technisch richtig schachbrettartig von außen und von innen erfolgen müssen, was aber allein für die Ostmauer Mehrkosten von S 60.000 bis S 70.000 erfordert hätte. Denkbar wäre auch die vorgenommene Unterfangung (nur von außen) gewesen, jedoch hätte ein Kraftschluß zwischen Mauer und Beton hergestellt und der Zwischenraum mit Quellmörtel ausgefüllt werden müssen. Dafür wäre es aber auch notwendig gewesen, von innen zu arbeiten. Damit wäre die Standfestigkeit des Hauses nicht verschlechtert worden. Die Unterfangung nur von außen ist technisch mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Der Drittbeklagte selbst hatte die Arbeiten als Problem angesehen. Er hätte die Eigentümer auch verständigt und ihnen nahegelegt, das Haus vorher herrichten zu lassen, wenn ihm der Auftrag früher übertragen worden wäre. Weil er unter Zeitdruck stand, unterblieb die Verständigung der Kläger. Im Bereich der Ostecke hatte sich ein geringfügiger Ausbruch befunden, hier ist das Material in einer Höhe von rund 40 cm und der gesamten Breite (60 bis 70 cm) nachgebrochen, also etwa 1/4 m3. Aufgrund dessen vergrößerte sich auch ein dort vorhandener Riß im oberen Bereich. Aber auch sonst haben sich die vorhandenen Risse im gesamten Gebäudebereich vergrößert. Die Ostfassade hatte sich überhaupt von der Süd- und Nordfassade gelöst. Wenn die Grabungen nicht erfolgt wären, wäre das Haus sowie zuvor sicherlich noch 100 Jahre gestanden. Das Haus war vor dem Schadenseintritt nicht baufällig, sondern hätte auf dem vorhandenen Zustand aufgebaut werden können. Erst die nicht sachgerechten Grabungsarbeiten der 3. und 4. beklagten Parteien haben den Abbruch verursacht, der auch durch die von der Anrainerin verhinderte Pölzung nicht hätte hintangehalten werden können.
Aufgrund der am Haus der Kläger eingetretenen Schäden empfahl der von ihnen als Gutachter beigezogene Dipl.Ing.Sch***** dem Architekten Dipl.Ing.M***** einen Neubau bzw diverse Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes. Sein Gutachten wurde der Baubehörde vorgelegt. Der Amtssachverständige der Baupolizei ging infolge der zu erwartenden Substanzveränderungen davon aus, daß ein Abbruchauftrag zu erlassen wäre. Am 9.5.1994 ließ der Drittbeklagte die provisorischen Abstützungen entfernen und teilte in einer gutachtlichen Stellungnahme der Baupolizei mit, daß das Objekt seines Erachtens baufällig und ein Einsturz und eine Gefährdung von Passanten nicht auszuschließen wären. Daraufhin wurde den Klägern mit Bescheid vom 13.5.1994 aufgetragen, die Süd- und Ostmauer sowie die Dachkonstruktion abzubrechen und die restlichen Mauern statisch zu sichern und im Falle nicht mehr gegebener Standfestigkeit auch diese Mauern binnen 14 Tagen abzutragen und bis zum Abbruch die Ost- und Südmauer binnen drei Tagen abzupölzen. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger erfolglos Berufung erhoben. Es wurde auch noch angeordnet, daß in den Bescheid der Abbruch der Geschoßdecke über dem Erdgeschoß aufzunehmen wäre. Die Erstklägerin hatte sich im Hinblick auf die Erhaltung des historischen Altbestandes und einen nicht wieder gutzumachenden Schaden gegen den Abbruch ausgesprochen. Mit Bescheid vom 23.8.1994 wurde die Ersatzvornahme angeordnet. Am 9.9.1994 erfolgten die Abbruchmaßnahmen. Im Hinblick auf den erfolgten Abbruch ersuchte Architekt M***** am 21.11.1994 die Baubewilligung mit den im Hinblick auf den Abbruch bezüglichen Abänderungen zu erteilen. Die Baubehörde teilte mit, daß diese Eingabe ein Neubauvorhaben wäre und ordnete ein Vorprüfungsverfahren an. Über behördlichen Auftrag wurde am 14.6.1995 ein neuerliches Baubewilligungsansuchen eingebracht. Ursprünglich war eine Elektroheizung vorgesehen, die mit dem Elektroanschluß gedeckt gewesen wäre. Nun wurde von der Behörde mitgeteilt, im Zuge einer neuen Baubewilligung würde keine Elektroheizung mehr bewilligt, man müsse um Gasanschluß ansuchen. Die klagenden Parteien hatten nicht nur die Kosten des Elektroanschlusses, sondern auch jene des Gasanschlusses in der Höhe von S 11.906,18 zu zahlen. Architekt M***** hat für seine Tätigkeit betreffend den Schadensfall und seine Folgen eine Honorarnote in der Höhe von S 51.199 gelegt, die seine Vorsprachen bei den Behörden, diverse Urkundenvorlagen, Beischaffung des statischen Gutachtens umfaßt. Für das Gutachten Sch***** hatten die Kläger S 8.196 zu zahlen. Im Zuge des Abbruchgeschehens wurden die Kläger zu den diversen Verhandlungen vorgeladen, wodurch ihnen Fahrtspesen in der Höhe von S 5.518 entstanden sind.
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger zunächst S 572.269. Durch die unsachgemäßen Grabungsarbeiten sei es zu massiven Schäden am Mauerwerk gekommen, so daß höchste Einsturzgefahr bestehe. Für Sanierungskosten betreffend die Fundamentunterfangungen und Rißbildungen, das Austauschen des zerstörten Mauerwerks, die Einbringung von Rosten, das Sanieren der Decke in tragender Stahlbetonweise wären S 493.800 und die Abpölzung S 27.270 erforderlich. Für Architektenleistungen seien den Klägern S 51.199 in Rechnung gestellt worden. Die Erst- und Zweitbeklagten hätten vertragswidrig gehandelt, die dritt- und viertbeklagte Partei grob fahrlässig. Nach dem Abbruch schränkten die Kläger ihr Leistungsbegehren um die Sanierungskosten und dann auch um die Abpölzungskosten ein und dehnten es um S 8.196 für die Kosten des Sanierungsgutachtens des Dipl.Ing.Sch***** aus und begehrten des weiteren die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle am Objekt durch die am 7.3.1994 entstandenen Schäden zur ungeteilten Hand. Die Erstbeklagte hafte aufgrund der Vereinbarungen zur Herstellung von Wasser- und Stromanschlüssen. Sie habe sich als Erfüllungsgehilfen der dritt- und viertbeklagten Parteien bedient und die grob schuldhafte Verletzung der Warn-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nach § 1313 a ABGB zu vertreten. Schließlich machten die Kläger auch noch Fahrtkosten von S 5.518 und die Kosten eines Gasanschlusses von S 11.906,18 geltend, weil die ursprünglich vorgesehene Elektroheizung nicht mehr bewilligt wurde.Mit ihrer Klage begehrten die Kläger zunächst S 572.269. Durch die unsachgemäßen Grabungsarbeiten sei es zu massiven Schäden am Mauerwerk gekommen, so daß höchste Einsturzgefahr bestehe. Für Sanierungskosten betreffend die Fundamentunterfangungen und Rißbildungen, das Austauschen des zerstörten Mauerwerks, die Einbringung von Rosten, das Sanieren der Decke in tragender Stahlbetonweise wären S 493.800 und die Abpölzung S 27.270 erforderlich. Für Architektenleistungen seien den Klägern S 51.199 in Rechnung gestellt worden. Die Erst- und Zweitbeklagten hätten vertragswidrig gehandelt, die dritt- und viertbeklagte Partei grob fahrlässig. Nach dem Abbruch schränkten die Kläger ihr Leistungsbegehren um die Sanierungskosten und dann auch um die Abpölzungskosten ein und dehnten es um S 8.196 für die Kosten des Sanierungsgutachtens des Dipl.Ing.Sch***** aus und begehrten des weiteren die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle am Objekt durch die am 7.3.1994 entstandenen Schäden zur ungeteilten Hand. Die Erstbeklagte hafte aufgrund der Vereinbarungen zur Herstellung von Wasser- und Stromanschlüssen. Sie habe sich als Erfüllungsgehilfen der dritt- und viertbeklagten Parteien bedient und die grob schuldhafte Verletzung der Warn-, Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nach Paragraph 1313, a ABGB zu vertreten. Schließlich machten die Kläger auch noch Fahrtkosten von S 5.518 und die Kosten eines Gasanschlusses von S 11.906,18 geltend, weil die ursprünglich vorgesehene Elektroheizung nicht mehr bewilligt wurde.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klagebegehren. Der Schaden sei auch auf das Verhalten der Kläger selbst zurückzuführen, das Haus sei bereits in einem baufälligen und seit Jahren unbenützten und nicht benützbaren Zustand vor den Bauarbeiten gewesen. Der Abbruch sei erst erfolgt, nachdem die Kläger die zu dessen Verhinderung vorgeschriebenen Abpölzungsarbeiten nicht vorgenommen hätten. Damit hätten die Kläger ihre Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzt. Die geltend gemachten Kosten für den Gasanschluß, die Fahrtkosten sowie die Architektenkosten stünden nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis. Die Grabungsarbeiten hätten die vorhandenen Risse zwar vergrößert, den Zustand des Objektes aber nicht mehr verschlechtern können. Die viertbeklagte Partei wandte im übrigen ein, zu den Klägern in keiner Vertragsbeziehung zu stehen und passiv nicht legitimiert zu sein.
Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien den eingeschränkten Klagebetrag von S 76.819,18 sA zu zahlen und gab auch dem Feststellungsbegehren statt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, daß die nicht sachgerechten Grabungsarbeiten der dritt- und viertbeklagten Parteien den Abbruch verursacht hätten, der auch durch die von der Anrainerin verhinderte Abpölzung nicht hätte hintangehalten werden können. Die Haftung der erstbeklagten Partei gründe sich auf das Vertragsverhältnis zu den Klägern, die der Zweitbeklagten auf den Umstand, daß diese bauführende Gebietskörperschaft sei sowie aus dem Nachbarrecht; die Haftung der dritt- und viertbeklagten Partei sei ex delictu gegeben. Der Schaden sei, weil noch keine Baubewilligung vorliege, noch nicht ermittelbar, während die angemessenen Aufwendungen bezüglich Architekten- und Gutachtenshonorar, die Fahrtspesen sowie die Kosten des Anschlusses bereits feststünden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der parteiidenten erst- und zweitbeklagten Partei nicht Folge; in Stattgebung der Berufungen der drittbeklagten und viertbeklagten Partei wies es das Leistungs- und Feststellungsbegehren diese Parteien betreffend ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung übernommenen Feststellungen beurteilte das Berufungsgericht in bezug auf die noch im Revisionsverfahren verfangenen dritt- und viertbeklagten Parteien rechtlich wie folgt:
Ein Durchgriff auf die vom Vertragspartner (erst- und zweitbeklagte Partei) verpflichteten Gehilfen sei nicht zulässig. Die Geschädigten seien nur auf deliktische Schadenersatzansprüche verwiesen. Die dritt- und viertbeklagten Parteien hätten in das absolut geschützte Eigentumsrecht der Kläger insoweit eingegriffen, als sie über die Grundgrenze hinaus Arbeiten zur Unterfangung der Ostmauer des Objektes der Kläger unter dieser Mauer durchgeführt hätten. Ein Schaden sei hieraus jedoch nicht entstanden. Durch die Künettengrabung sei die Standfestigkeit des Gebäudes erheblich geschwächt worden; diese Schwächung hätte jedoch mit der Unterfangung nichts zu tun gehabt, da diese ein weiteres Nachsitzen und eine Verschlechterung verhindern sollte. Die Künettengrabung selbst habe den Vermögensschaden der Kläger ausgelöst. Der Gehilfe hafte dem Vertragspartner des Geschäftsherrn für die im Zuge der Vertragserbringung verursachten Vermögensschäden jedoch nicht, auch wenn er diesen Schaden schuldhaft herbeigeführt hat. Demgemäß sei das Leistungs- und Feststellungsbegehren der dritt- und viertbeklagten Partei gegenüber abzuweisen. Die als Gehilfen anzusehenden dritt- und viertbeklagten Parteien seien Sachverständige im Sinne des §§ 1299 ABGB. Im Hinblick darauf, daß jedem Kanalbauunternehmen klar sein müsse, daß jede Bewegung im Umfeld eines nicht tief fundamentierten Objektes mit labilem Mauerwerk zu Schäden führen könne, müsse vom Vorliegen eines groben Verschuldens gesprochen werden. Die auffallende Sorglosigkeit verpflichte den Schädiger zur Leistung voller Genugtuung, obwohl sonst nur die eigentliche Schadloshaltung gefordert werden könne. Dies begründe die Zulässigkeit des von den Klägern erhobenen Feststellungsbegehrens. Die Kläger hätten nach Schadenseintritt vor dem behördlich angeordneten Abbruch ein neues Bewilligungsansuchen gestellt, über das bis zum Schluß der Verhandlung noch nicht entschieden war. Das Neubauansuchen sei eine notwendige Folge der unsachgemäßen Grabungen. Der Schaden der Kläger sei daher noch nicht endgültig abschätzbar, so daß ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe.Ein Durchgriff auf die vom Vertragspartner (erst- und zweitbeklagte Partei) verpflichteten Gehilfen sei nicht zulässig. Die Geschädigten seien nur auf deliktische Schadenersatzansprüche verwiesen. Die dritt- und viertbeklagten Parteien hätten in das absolut geschützte Eigentumsrecht der Kläger insoweit eingegriffen, als sie über die Grundgrenze hinaus Arbeiten zur Unterfangung der Ostmauer des Objektes der Kläger unter dieser Mauer durchgeführt hätten. Ein Schaden sei hieraus jedoch nicht entstanden. Durch die Künettengrabung sei die Standfestigkeit des Gebäudes erheblich geschwächt worden; diese Schwächung hätte jedoch mit der Unterfangung nichts zu tun gehabt, da diese ein weiteres Nachsitzen und eine Verschlechterung verhindern sollte. Die Künettengrabung selbst habe den Vermögensschaden der Kläger ausgelöst. Der Gehilfe hafte dem Vertragspartner des Geschäftsherrn für die im Zuge der Vertragserbringung verursachten Vermögensschäden jedoch nicht, auch wenn er diesen Schaden schuldhaft herbeigeführt hat. Demgemäß sei das Leistungs- und Feststellungsbegehren der dritt- und viertbeklagten Partei gegenüber abzuweisen. Die als Gehilfen anzusehenden dritt- und viertbeklagten Parteien seien Sachverständige im Sinne des Paragraphen 1299, ABGB. Im Hinblick darauf, daß jedem Kanalbauunternehmen klar sein müsse, daß jede Bewegung im Umfeld eines nicht tief fundamentierten Objektes mit labilem Mauerwerk zu Schäden führen könne, müsse vom Vorliegen eines groben Verschuldens gesprochen werden. Die auffallende Sorglosigkeit verpflichte den Schädiger zur Leistung voller Genugtuung, obwohl sonst nur die eigentliche Schadloshaltung gefordert werden könne. Dies begründe die Zulässigkeit des von den Klägern erhobenen Feststellungsbegehrens. Die Kläger hätten nach Schadenseintritt vor dem behördlich angeordneten Abbruch ein neues Bewilligungsansuchen gestellt, über das bis zum Schluß der Verhandlung noch nicht entschieden war. Das Neubauansuchen sei eine notwendige Folge der unsachgemäßen Grabungen. Der Schaden der Kläger sei daher noch nicht endgültig abschätzbar, so daß ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag, das angefochtene Berufungsurteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auch gegenüber den dritt- und viertbeklagten Parteien stattgegeben werde.
Die dritt- und viertbeklagten Parteien beantragen, der Revision der Kläger nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Beurteilung, ob ein Eingriff in absolute Rechte erfolgt, über den Einzelfall hinausgeht. Die Revision ist aber auch teilweise berechtigt.
Ein vertraglicher Durchgriff des Geschäftsherrn auf von seinem Vertragspartner verpflichtete Erfüllungsgehilfen wegen des deckungsgleichen Schadenersatzanspruches ist abzulehnen. Der Geschäftsherr ist gegenüber den mit ihm in keinem Vertragsverhältnis stehenden Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners nur auf allgemeine deliktische Schadenersatzansprüche zu verweisen (SZ 62/173, SZ 65/52; EvBl 1993/119; ecolex 1997, 663; 1 Ob 2406/96x, 8 Ob 75/97f; 3 Ob 71/97f ua). Der Erfüllungsgehilfe haftet dann mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn solidarisch, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war (JBl 1992, 323). Die Kläger haben sich im vorliegenden Fall auch auf die Deliktshaftung des Dritt- und Viertbeklagten gestützt. Zum Delikt wird ein Verhalten auch eines Gehilfen dann, wenn unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden (SZ 65/52; 1 Ob 2406/96x). Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessensabwägung festgestellt werden (SZ 65/52).
Reine Vermögensschäden im Bereich der außervertraglichen Haftung sind nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig; insbesondere bei Verletzung von Schutzgesetzen, die gerade Vermögensschäden verhindern sollen, bei Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter oder bei vorsätzlich sittenwidrigem Verhalten (SZ 63/187; 65/94; 69/148; 69/229; ÖBA 1994/400; 1 Ob 2406/96x; 1 Ob 77/97y; 3 Ob 71/97f ua).
Die geltend gemachten Auslagen für die durch das schadensstiftende Verhalten der Beklagten notwendigen Architektenkosten von S 51.199 und S 8.196, für Fahrtspesen von S 5.518 und für den Gasanschluß von S 11.906, 18 stellen Vermögensschäden dar. Sie sind aber eine Folge des Eingriffes in absolute Rechte, nämlich in das Eigentum. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muß die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Beschädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Harrer in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Band 7, 61ff mwN), was aber hier durch die Erfüllungsgehilfen der erstbeklagten Partei nicht fachgerecht geschah. Durch die gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten verstoßende unsachgemäßen Grabungs- und Sicherungsarbeiten ist das Eigentum der Kläger dadurch unmittelbar beeinträchtigt worden, als Schäden daran entstanden bzw vergrößert wurden, die zum Abbruch des Hauses führten (1 Ob 49/91). Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der dritt- und viertbeklagten Partei. Vom Drittbeklagten als Bauleiter des Projektes war die entsprechende fachmännische Kompetenz zu erwarten, die aber nicht nur seinem Vertragspartner gegenüber, sondern auch hinsichtlich der baulichen Sicherheit der Arbeiten gegenüber jedermann zum Tragen kam (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1299 mwN). Die gefährliche Situation entstand nicht nur durch die Ausführung der Künettenarbeiten, sondern, daß der Drittbeklagte die Arbeiten und ihre Weiterführung in Kenntnis des Fehlens von Fundamenten des Hauses, sohin einer erkennbaren Schadensgeneigtheit der Arbeiten, die ihm auch bewußt war, ohne fachmännische Sicherung und Rücksprache mit den Eigentümern anordnete. Daß die Anwendung des Haftungsmaßstabes des § 1299 ABGB besteht, ist daher nicht rechtsirrig (Reischauer aaO). Soweit das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Drittbeklagte in Kenntnis der Problematik der Arbeiten nur aus Zeitdruck die Weiterführung der Arbeiten ohne fachmännische Sicherung und ohne Rücksprache mit den Eigentümern fortsetzte, grobe Fahrlässigkeit annahm, so liegt darin kein Rechtsirrtum. Da die Schäden noch nicht endgültig feststehen, ist auch das Feststellungsinteresse der Kläger begründet.Die geltend gemachten Auslagen für die durch das schadensstiftende Verhalten der Beklagten notwendigen Architektenkosten von S 51.199 und S 8.196, für Fahrtspesen von S 5.518 und für den Gasanschluß von S 11.906, 18 stellen Vermögensschäden dar. Sie sind aber eine Folge des Eingriffes in absolute Rechte, nämlich in das Eigentum. Wer eine Gefahrenquelle schafft, muß die notwendigen Vorkehrungen treffen, um Beschädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (Harrer in Schwimann ABGB Praxiskommentar2 Band 7, 61ff mwN), was aber hier durch die Erfüllungsgehilfen der erstbeklagten Partei nicht fachgerecht geschah. Durch die gegen allgemeine Verkehrssicherungspflichten verstoßende unsachgemäßen Grabungs- und Sicherungsarbeiten ist das Eigentum der Kläger dadurch unmittelbar beeinträchtigt worden, als Schäden daran entstanden bzw vergrößert wurden, die zum Abbruch des Hauses führten (1 Ob 49/91). Daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der dritt- und viertbeklagten Partei. Vom Drittbeklagten als Bauleiter des Projektes war die entsprechende fachmännische Kompetenz zu erwarten, die aber nicht nur seinem Vertragspartner gegenüber, sondern auch hinsichtlich der baulichen Sicherheit der Arbeiten gegenüber jedermann zum Tragen kam (Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1299, mwN). Die gefährliche Situation entstand nicht nur durch die Ausführung der Künettenarbeiten, sondern, daß der Drittbeklagte die Arbeiten und ihre Weiterführung in Kenntnis des Fehlens von Fundamenten des Hauses, sohin einer erkennbaren Schadensgeneigtheit der Arbeiten, die ihm auch bewußt war, ohne fachmännische Sicherung und Rücksprache mit den Eigentümern anordnete. Daß die Anwendung des Haftungsmaßstabes des Paragraph 1299, ABGB besteht, ist daher nicht rechtsirrig (Reischauer aaO). Soweit das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Drittbeklagte in Kenntnis der Problematik der Arbeiten nur aus Zeitdruck die Weiterführung der Arbeiten ohne fachmännische Sicherung und ohne Rücksprache mit den Eigentümern fortsetzte, grobe Fahrlässigkeit annahm, so liegt darin kein Rechtsirrtum. Da die Schäden noch nicht endgültig feststehen, ist auch das Feststellungsinteresse der Kläger begründet.
Schädiger, die in absolut geschützte Rechte, wie das Eigentum eingreifen, sind auch für die weiteren darauf zurückzuführenden Vermögensnachteile ersatzpflichtig (JBl 1992, 323). Die Folge der Schäden am Eigentum sind die frustrierten Architektenkosten sowie die Notwendigkeit nunmehr statt einer Elektroheizung eine Gasheizung zu installieren, sohin die Gasanschlußkosten aber auch die Fahrtkosten zum Lokalaugenschein. In diesem Sinne sind daher auch die geltend gemachten Vermögensschäden ersatzfähig.
Was diese Leistungsansprüche betrifft, so kann den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsrüge der Berufung, auf die der Drittbeklagte in der Revisionsbeantwortung verweist, nicht gefolgt werden. Die Notwendigkeit des Gasanschlusses ergibt sich bereits daraus, daß aufgrund des Schadenseintrittes der den Abbruch des Gebäudes zur Folge hatte, keine Elektroheizung mehr bewilligt wird. Daraus ergibt sich von selbst die Notwendigkeit des Gasanschlusses als Surrogat für die ursprünglich beabsichtigte Elektroheizung und die Notwendigkeit der zusätzlichen Kosten. Die Kosten des Dipl.Ing.M***** und Dipl.Ing.Sch***** waren nicht auf die Vorbereitung dieses Verfahrens oder der Beweissicherung, sondern die durch den Schadenseintritt notwendige Änderung der schon beabsichtigten Baumaßnahmen bzw durch den Schadensfall veranlaßt. Es handelt sich daher nicht um in die Kostennote aufzunehmende vorprozessuale Kosten, sondern um durch den Schaden verursachte Vermögensverschiebungen. Gleiches gilt für die im Zuge des Abbruchgeschehens aufgelaufenen Barauslagen der Kläger im Verwaltungsverfahren, die dort nicht geltend gemacht werden konnten.
Da die Vornahme einer fachgerechten Abpölzung der Süd- und Ostmauer bis zur Durchführung des Abbruches sohin nur als Sicherungsmaßnahme aufgetragen war, dies aber nichts am Auftrag, die Süd- und Ostmauer und die Dachkonstruktion des Objektes binnen drei Wochen abzubrechen, änderte, liegt in der Unterlassung der Abpölzung oder des Antrages, die Anrainerin bescheidmäßig zur Duldung des Anbringens der Abpölzung zu verpflichten, kein Mitverschulden der Kläger an dem durch Ersatzvornahme durchgeführten Abbruch. Eine Schadensminderungspflicht haben die Kläger daher nicht verletzt.
Dies führt dazu, daß das Klagebegehren auch gegenüber dem Drittbeklagten als dem mit der Planung und Bauaufsicht Befaßten unmittelbar die Grabungs- und Sanierungsarbeiten Anordnenden berechtigt ist.
Die Viertbeklagte als Bauaktiengesellschaft als juristischer Person und Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei, die über Anordnung der Drittbeklagten tätig war und daher keine Verhaltensnorm verletzte, haftet den nicht in vertraglicher Beziehung ihr gegenüberstehenden Klägern bei Besorgung ihrer Angelegenheiten aber nur im Rahmen des § 1315 ABGB für den Schaden, der durch eine untüchtige oder wissentlich gefährliche Person, verursacht wurde. Die Beweislast für die habituelle Untüchtigkeit trifft die Kläger (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu § 1315 mwN; Harrer in Schwimann aaO Rz 12 zu § 1315 mwN). Das unsachgemäße über Weisung der Drittbeklagten erfolgte Vorgehen bei den Arbeiten indiziert die Untüchtigkeit im Sinne des § 1315 ABGB jedoch nicht. Die Abweisung der Klage gegenüber der viertbeklagten Partei erfolgte daher zu Recht.Die Viertbeklagte als Bauaktiengesellschaft als juristischer Person und Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei, die über Anordnung der Drittbeklagten tätig war und daher keine Verhaltensnorm verletzte, haftet den nicht in vertraglicher Beziehung ihr gegenüberstehenden Klägern bei Besorgung ihrer Angelegenheiten aber nur im Rahmen des Paragraph 1315, ABGB für den Schaden, der durch eine untüchtige oder wissentlich gefährliche Person, verursacht wurde. Die Beweislast für die habituelle Untüchtigkeit trifft die Kläger (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1315, mwN; Harrer in Schwimann aaO Rz 12 zu Paragraph 1315, mwN). Das unsachgemäße über Weisung der Drittbeklagten erfolgte Vorgehen bei den Arbeiten indiziert die Untüchtigkeit im Sinne des Paragraph 1315, ABGB jedoch nicht. Die Abweisung der Klage gegenüber der viertbeklagten Partei erfolgte daher zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, wobei lediglich von einem Streitgenossenzuschlag von 10 vH auszugehen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO, wobei lediglich von einem Streitgenossenzuschlag von 10 vH auszugehen war.
Anmerkung
E50732 09A00698European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00069.98G.0708.000Dokumentnummer
JJT_19980708_OGH0002_0090OB00069_98G0000_000