Norm: ABGB §1154bABGB §1155
Rechtssatz: Für die Dauer der mangelnden Dienstbereitschaft wegen Krankheit steht dem Dienstnehmer kein Entgelt gemäß § 1155 ABGB zu. Sein Entgeltanspruch ist im Rahmen des § 1154 b ABGB und allenfalls weitergehender sonstiger Regelungen über den Entgeltanspruch im Krankheitsfalle gegeben, da der zur Dienstleistung bereite Dienstnehmer, dessen Dienstleistung vom Dienstgeber nicht angenommen wird, mit Ausnahme der Ein... mehr lesen...
Der Kläger ist seit 1. September 1959 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt; er bezieht derzeit ein Bruttogehalt von 8722 S, 14mal jährlich. In der Zeit vom 4 September bis zum 11. September 1971 und vom 24. April bis zum 27. April 1973 wurde er nach den Bestimmungen des Wehrgesetzes zu einer Inspektion und Instruktion des österreichischen Bundesheeres einberufen; er erhielt hiefür die nach dem Heeresgebührengesetz vorgesehene Entschädigung. Die Beklagte hat dem K... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1155AngG §8 Abs3 IVArbPlSichtG §3WehrG §33a
Rechtssatz: Seit 1. August 1971 ist auch für Teilnehmer an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33 a WehrG jeder Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohnes durch den Dienstgeber ausgeschlossen. Entscheidungstexte 4 Ob 106/73 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 106/73 Veröff: EvBl 1984/140 S 296 = SZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bAngG §8 Abs3 IVHGG §27WehrG §33a
Rechtssatz: Gleich Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen oder außerordentliche Übungen leisten, hat auch der zu einer Inspektion oder Instruktion einberufene Wehrpflichtige nur den Entschädigungsanspruch nach § 27 HGG in der Fassung BGBl 1971/272. Entscheidungstexte 4 Ob 106/73 Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bAngG §8 Abs3BGB §616
Rechtssatz: In aller Regel besteht eine besonders stark ausgeprägte sittliche Verpflichtung, an der Familienfeier der goldenen Hochzeit der Eltern teilzunehmen. In solchen Fällen ist deshalb ein Arbeitnehmer im Sinne des § 616 Abs 1 Satz 1 BGB an der Dienstleistung verhindert. Auch wird die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt, wenn er aus diesem - verhältnismäßig seltenen - Anlaß verpflichtet ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1155AngG §8
Rechtssatz: Lohnfortzahlung bei Krankheit während eines Arbeitskampfes. Der in § 1 Abs 1 LFZG genannte Zeitraum von sechs Wochen verlängert sich nicht um die Tage, an denen der erkrankte Arbeiter, wäre er arbeitsfähig geblieben, wegen Aussperrung oder Streiks nicht hätte arbeiten können. Veröff: AuR 1973,349 (kritisch Herschel) Schlagworte *D*, Angestellte, Dienstverhinderung, For... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1157AngG §8 Abs1BGB §611
Rechtssatz: Ist die Arbeitsfähigkeit des Arbeiters die Folge eines mißlungenen Selbsttötungsversuches, so ist der Arbeitgeber in aller Regel nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. In diesen Fällen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit selbstverschuldet ist. Schlagworte *D*, Angestellte, Dienstverhinderung, Verhinderung,
Selbstmordversuch, ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bWehrG §33a
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Teilnahme an einer Inspektion / Instruktion auf Grund des § 33 a WehrG ist eine Verhinderung des Arbeitnehmers an seiner Dienstleistung durch einen seine Person betreffenden Grund im Sinne des § 1154 b ABGB. Entscheidungstexte 4 Ob 28/70 Entscheidungstext OGH 12.05.1970 4 Ob 28/70 Veröff: IndS 1970 H11-12,784 = JBl ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b
Rechtssatz: § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB enthält dispositives Recht. Die aus dieser Gesetzesstelle den Arbeitnehmern zustehenden Rechte können durch Kollektivvertrag beschränkt und abgeändert werden. Entscheidungstexte 4 Ob 28/70 Entscheidungstext OGH 12.05.1970 4 Ob 28/70 Veröff: Ind 1970 11,784 = Ind 1970 12,784 = SozM VIIIC,33 = JBl 1971,49 = EvBl 1971/6 S ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bKollV für Handelsarbeiter Österreichs PktX
Rechtssatz: Von den dem Dienstnehmer nach § 1154 b Abs 1 Satz 2 ABGB zustehenden Rechten wurden durch Pkt X des KollV für die Handelsarbeiter Österreichs nur diejenigen abgedungen, die andere denkbare Verhinderungen aus familiären Gründen betreffen, nicht aber alle übrigen, auf anderer als auf familiärer Grundlage beruhenden Verhinderungen (hier: Teilnahme an einer Inspektion oder Inst... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1155AngG §8 Abs3 IV. WehrG §33a
Rechtssatz: Durch die Einberufung eines Angestellten zu einer - maximal vier Tage im Jahr zulässigen - Inspektion bzw Instruktion nach § 33 a WehrG werden die dienstrechtlichen Ansprüche des Einberufenen nicht berührt. Der Dienstnehmer behält gemäß § 8 Abs 3 AngG auch für diese Zeit seinen vertraglichen Entgeltanspruch. Er braucht sich die vom Bund bezahlte Entschädigung nach § 33 a Abs 7 l... mehr lesen...
Der Kläger ist als Konstrukteur im Unternehmen der beklagten Partei angestellt. Er gehört einer Reserveeinheit des Österreichischen Bundesheeres an und hat vom 28. Mai 1968 bis 31. Mai 1968 an einer Inspektion und Instruktion des Österreichischen Bundesheeres im Sinne des § 33a des Wehrgesetzes teilgenommen. Für diese Teilnahme erhielt er vom Bundesheer eine Entschädigung in der Höhe von 600 S netto ausbezahlt. Die beklagte Partei hat den auf diese vier Tage entfallenden Anteil an sei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1336AngG §8 Abs3 IV
Rechtssatz: Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung... mehr lesen...
Die Klägerin war vom 16. Mai 1951 bis 21. Mai 1966 beim beklagten Dorotheum beschäftigt. Während dieser Zeit übte sie stets das Wahlrecht zur Sektion der Arbeiter im Betriebsrat der beklagten Partei aus; am 19. März 1956 wurde sie in den Arbeiterbetriebsrat gewählt; sie war vom 24. April 1958 bis 2. April 1962 Obmann des Arbeiterbetriebsrates. Mit der am 23. August 1966 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den schließlich der Höhe nach unbestrittenen Klagsbetrag von 12.149.63 S ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b
Rechtssatz: Die vierzehntägige Frist des § 1154 b ABGB ist nur einmal, und zwar vom Dienstantritt an, zu zählen. Im Fall wiederholter Dienstverhinderung aus einem fortdauernden Grund sind die Dienstverhinderungen zusammenzurechnen, weil er sonst der Dienstnehmer in manchen Fällen in der Hand hätte, durch kurzfristige zwischenzeitige Dienstleistungen seine Ansprüche nach § 1154 b ABGB über die gesetzliche Maximalfrist von einer... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b
Rechtssatz: "Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende
Gründe: im Sinne des § 1154 b ABGB sind nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch solchen, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. So kann die Befolgung einer Vorlandung als Zeuge, die... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bKollV für die eisen - und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie Österreichs AbschnXVI AbsA
Rechtssatz: Zuspruch eines Krankengeldzuschusses für einen - nicht grob fahrlässig herbeigeführten - Sportunfall (Fußballspiel). Entscheidungstexte 4 Ob 55/66 Entscheidungstext OGH 04.10.1966 4 Ob 55/66 Veröff: EvBl 1967/129 S 150 = SozM IC,594 = Arb 8360 = ZAS... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b
Rechtssatz: "Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende
Gründe: im Sinne des § 1154 b ABGB sind nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bKollV für die eisen - und metallerzeugende und - verarbeitende Industrie und Gewerbe Österreichs PktXVIB Z4 litb
Rechtssatz: Anspruch auf Dienstfreistellung zur Befolgung einer Vorladung der Sicherheitsbehörde zwecks Vorführung eines privaten Kraftfahrzeuges zur Überprüfung. Entscheidungstexte 4 Ob 106/65 Entscheidungstext OGH 05.10.1965 4 Ob 106/65 Veröff: EvB... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1156
Rechtssatz: Hat sich der Dienstgeber anstelle der in § 1154 b ABGB genannten Ansprüche zu weitergehenden Leistungen durch Einzelvereinbarungen oder Kollektivvertrag verpflichtet, so gilt § 1156 ABGB auch hinsichtlich dieser erweiterten Ansprüche. Entscheidungstexte 4 Ob 47/63 Entscheidungstext OGH 25.06.1963 4 Ob 47/63 Veröff: Arb 7749 = SozM IA/b,... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bABGB §1295 Ia2ABGB §1325 B2ABGB §1327 a
Rechtssatz: Der mittelbar Geschädigte kann, sofern nicht das Gesetz selbst Ausnahmen enthält, nicht Schadenersatz verlangen. Entscheidungstexte 5 Ob 276/58 Entscheidungstext OGH 17.09.1958 5 Ob 276/58 Veröff: RZ 1958,169 2 Ob 274/63 Entscheidungstext OGH 12.12.1963 2 Ob 274/63 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154bAngG §8 Abs1
Rechtssatz: 1) Ein Sportunfall, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist Unglück im Sinne der §§ 133 c GewO, § 53 HGB und § 616 BGB. 2) Er ist unverschuldetes Unglück, wenn es sich um einen nicht besonders gefährlichen Sport handelt, der die Leistungsfähigkeit des Sporttreibenden nicht wesentlich übersteigt. Schlagworte *D*, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Unfall,
Verschuld... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b
Rechtssatz: RG 5.6.1943, VII 53/43 Einem Bediensteten, der gegen ein festes Gehalt und Provision angestellt ist, gebührt auch während des Erholungsurlaubes und bei Krankheit (im Rahmen seines gesetzlichen Anspruches auf Entgelt) Provision. Entscheidungstexte 7 RG 53/43 Entscheidungstext RG 05.06.1943 7 RG 53/43 Veröff: DREvBl 1943/246 ... mehr lesen...