Norm
ABGB §1154bRechtssatz
"Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des § 1154 b ABGB sind nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch solchen, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten. So kann die Befolgung einer Vorlandung als Zeuge, die Erfüllung der Impfpflicht, Teilnahme am Begräbnis naher Verwandter usw einen solchen Grund abgeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0026140Dokumentnummer
JJR_19670214_OGH0002_0040OB00009_6700000_001