Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Durch die Einberufung eines Angestellten zu einer - maximal vier Tage im Jahr zulässigen - Inspektion bzw Instruktion nach § 33 a WehrG werden die dienstrechtlichen Ansprüche des Einberufenen nicht berührt. Der Dienstnehmer behält gemäß § 8 Abs 3 AngG auch für diese Zeit seinen vertraglichen Entgeltanspruch. Er braucht sich die vom Bund bezahlte Entschädigung nach § 33 a Abs 7 lit c WehrG nicht anrechnen zu lassen.Durch die Einberufung eines Angestellten zu einer - maximal vier Tage im Jahr zulässigen - Inspektion bzw Instruktion nach Paragraph 33, a WehrG werden die dienstrechtlichen Ansprüche des Einberufenen nicht berührt. Der Dienstnehmer behält gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AngG auch für diese Zeit seinen vertraglichen Entgeltanspruch. Er braucht sich die vom Bund bezahlte Entschädigung nach Paragraph 33, a Absatz 7, Litera c, WehrG nicht anrechnen zu lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Dienstverhinderung, Verhinderung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt, Wehrgesetz, Heer, Bundesheer, Anrechnung, Berechnung, BemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0029123Dokumentnummer
JJR_19690708_OGH0002_0040OB00047_6900000_001