Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Die vierzehntägige Frist des § 1154 b ABGB ist nur einmal, und zwar vom Dienstantritt an, zu zählen. Im Fall wiederholter Dienstverhinderung aus einem fortdauernden Grund sind die Dienstverhinderungen zusammenzurechnen, weil er sonst der Dienstnehmer in manchen Fällen in der Hand hätte, durch kurzfristige zwischenzeitige Dienstleistungen seine Ansprüche nach § 1154 b ABGB über die gesetzliche Maximalfrist von einer Woche hinaus zu verlängern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0026131Dokumentnummer
JJR_19670905_OGH0002_0040OB00034_6700000_001