Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Gleich Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen oder außerordentliche Übungen leisten, hat auch der zu einer Inspektion oder Instruktion einberufene Wehrpflichtige nur den Entschädigungsanspruch nach § 27 HGG in der Fassung BGBl 1971/272.Gleich Wehrpflichtigen, die Truppenübungen, Kaderübungen oder außerordentliche Übungen leisten, hat auch der zu einer Inspektion oder Instruktion einberufene Wehrpflichtige nur den Entschädigungsanspruch nach Paragraph 27, HGG in der Fassung BGBl 1971/272.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Heer, BundesheerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0029118Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0040OB00106_7300000_001