RS OGH 1958/5/30 2AZR451/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1958
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Norm

ABGB §1154b
AngG §8 Abs1

Rechtssatz

1)

Ein Sportunfall, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist Unglück im Sinne der §§ 133 c GewO, § 53 HGB und § 616 BGB.

2)

Er ist unverschuldetes Unglück, wenn es sich um einen nicht besonders gefährlichen Sport handelt, der die Leistungsfähigkeit des Sporttreibenden nicht wesentlich übersteigt.

Schlagworte

*D*, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Unfall, Verschulden, Fahrlässigkeit, Entgeltfortzahlung, Fortzahlung, Lohn, Gehalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0104505

Dokumentnummer

JJR_19580530_AUSL000_002AZR00451_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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