Norm
ABGB §1154bRechtssatz
1)
Ein Sportunfall, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist Unglück im Sinne der §§ 133 c GewO, § 53 HGB und § 616 BGB.
2)
Er ist unverschuldetes Unglück, wenn es sich um einen nicht besonders gefährlichen Sport handelt, der die Leistungsfähigkeit des Sporttreibenden nicht wesentlich übersteigt.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Unfall, Verschulden, Fahrlässigkeit, Entgeltfortzahlung, Fortzahlung, Lohn, GehaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1958:RS0104505Dokumentnummer
JJR_19580530_AUSL000_002AZR00451_5500000_001