RS OGH 1975/4/8 4Ob5/75 (4Ob6/75)

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Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

ABGB §1154b
ABGB §1155

Rechtssatz

Für die Dauer der mangelnden Dienstbereitschaft wegen Krankheit steht dem Dienstnehmer kein Entgelt gemäß § 1155 ABGB zu. Sein Entgeltanspruch ist im Rahmen des § 1154 b ABGB und allenfalls weitergehender sonstiger Regelungen über den Entgeltanspruch im Krankheitsfalle gegeben, da der zur Dienstleistung bereite Dienstnehmer, dessen Dienstleistung vom Dienstgeber nicht angenommen wird, mit Ausnahme der Einrechnungspflicht so gestellt sein soll, wie bei Erbringung der Dienstleistung und ihrer Annahme durch den Dienstgeber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 5/75
    Veröff: ZAS 1977,27 (Spielbüchler) = Arb 9411 = JBl 1976,218 = SozM IIB,1073

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021496

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00005_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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