Norm
ABGB §1154bRechtssatz
"Andere" wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe im Sinne des § 1154 b ABGB sind nicht nur solche, die in seiner Person entstanden sind, sondern auch solche, die ihn angehen und ihn entweder durch ihre unmittelbare Einwirkung an der Dienstleistung hindern, oder nach Recht, Sitte oder Herkommen wichtig genug erscheinen, um ihn davon abzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0021455Dokumentnummer
JJR_19651005_OGH0002_0040OB00106_6500000_001