RS OGH 2023/1/25 4Ob28/69, 8ObA77/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1969
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Norm

ABGB §1154b
ABGB §1336
AngG §8 Abs3 IV
  1. ABGB § 1154b heute
  2. ABGB § 1154b gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. ABGB § 1154b gültig von 01.09.2019 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  4. ABGB § 1154b gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  5. ABGB § 1154b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2013
  6. ABGB § 1154b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  7. ABGB § 1154b gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1336 heute
  2. ABGB § 1336 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. ABGB § 1336 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 8 heute
  2. AngG Art. 1 § 8 gültig ab 01.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019
  3. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  4. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  5. AngG Art. 1 § 8 gültig von 01.08.1975 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung verursachte Strafhaft oder mit Recht verhängte Untersuchungshaft und die dadurch bewirkte Dienstverhinderung zu gelten. (Hier: Verwirkung einer für den Fall schuldhafter Nichterfüllung des Dienstvertrages versprochenen Konventionalstrafe bei Verhaftung wegen §§ 81, 312 StG).Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung verursachte Strafhaft oder mit Recht verhängte Untersuchungshaft und die dadurch bewirkte Dienstverhinderung zu gelten. (Hier: Verwirkung einer für den Fall schuldhafter Nichterfüllung des Dienstvertrages versprochenen Konventionalstrafe bei Verhaftung wegen Paragraphen 81, 312, StG).

Entscheidungstexte

  • RS0027960">4 Ob 28/69
    Entscheidungstext OGH 22.04.1969 4 Ob 28/69
    Veröff: SozM IA/e,765 = Arb 8753 = SZ 42/57; hiezu zustimmend Pfersmann in ÖJZ 1973,314 PJn
  • RS0027960">8 ObA 77/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 77/22i
    nur: Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges Verhalten herbeigeführt hat, weil er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise eines Dienstnehmers in dieser Situation hinausgehen. (T1)
    Beisatz: Bei Anforderungen an das Verhalten des Dienstnehmers in der Freizeit, die über die behördlich verordneten Verhaltensregeln hinausgehen, ist äußerste Zurückhaltung geboten, weil auch eine Pandemie die Privatsphäre des Dienstnehmers nicht über Gebühr einschränken darf. (T2)
    Beisatz: Dass ein Dienstnehmer der COVID-19-Risikogruppe zugehört und im Fall einer Infektion besonders gefährdet ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ihm jede Teilnahme am öffentlichen Leben von vornherein versagt wäre. (T3)
    Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T4)

Schlagworte

Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Mutwillen, Haft, U - Haft, Vertragsstrafe, fahrlässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027960

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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