Norm
ABGB §1154bRechtssatz
Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung verursachte Strafhaft oder mit Recht verhängte Untersuchungshaft und die dadurch bewirkte Dienstverhinderung zu gelten. (Hier: Verwirkung einer für den Fall schuldhafter Nichterfüllung des Dienstvertrages versprochenen Konventionalstrafe bei Verhaftung wegen §§ 81, 312 StG).Ein Verschulden des Dienstnehmers ist jedenfalls immer dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer die Dienstverhinderung durch sein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten herbeigeführt hat, wenn er sich mutwillig Gefahren aussetzt, die erheblich über das bei einer normalen und vernünftigen Lebensweise Übliche hinausgehen. Dies hat namentlich für die durch eine strafbare Handlung verursachte Strafhaft oder mit Recht verhängte Untersuchungshaft und die dadurch bewirkte Dienstverhinderung zu gelten. (Hier: Verwirkung einer für den Fall schuldhafter Nichterfüllung des Dienstvertrages versprochenen Konventionalstrafe bei Verhaftung wegen Paragraphen 81, 312, StG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Verhinderung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Mutwillen, Haft, U - Haft, Vertragsstrafe, fahrlässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027960Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023