TE OGH 2023/3/28 4Ob217/21x

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Veröffentlicht am 28.03.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, und des auf seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr. A*, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Einwilligung in die Eigentumsübertragung (Streitwert 60.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. September 2021, GZ 2 R 120/21m-53, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Mai 2021, GZ 54 Cg 20/18z-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter denrömisch eins. am 20. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung über die Revision ist gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG in einem verstärkten Senat zu fällen.Die Entscheidung über die Revision ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG in einem verstärkten Senat zu fällen.

II. am 28. März 2023 durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Präsidentin Dr. Lovrek, die Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras, Dr. Jensik, Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler und Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter zu Recht erkannt:römisch zwei. am 28. März 2023 durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Präsidentin Dr. Lovrek, die Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras, Dr. Jensik, Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler und Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, MMag. Matzka und Dr. Annerl sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter zu Recht erkannt:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil in seinem Punkt 1. wiederhergestellt wird, sodass es nunmehr lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, aufgrund des durch Ausübung des dem Kläger eingeräumten Optionsrechts zu den im Optionsvertrag (Beilage ./A) genannten Bedingungen zustande gekommenen Kaufvertrags hinsichtlich der Liegenschaft in EZ * Zug um Zug gegen Einzahlung des bei Rechtskraft über diesen Rechtsstreit ergehenden Urteils fälligen Kaufpreis von 60.000 EUR zuzüglich eines Betrages, der sich aufgrund der Wertsicherung hinsichtlich der für September 2009 verlautbarten Indexzahl nach dem VPI 2005 oder des Nachfolgeindex ergibt, und zwar berechnet bis Juni 2018 (das sind 10.920 EUR), auf ein Treuhandkonto des Vertragserrichters oder eines von der beklagten Partei zu benennenden Treuhänders und Weisung an diesen, den Kaufpreis bei Vorliegen sämtlicher für die lastenfreie Eigentumsübertragung erforderlichen Urkunden an die beklagte Partei auszuzahlen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für P*, einzuwilligen.

2. Das weitere Begehren, vom zahlbaren Kaufpreis sei ein Betrag für bezahlte Mieten von 9.240 EUR in Abzug zu bringen, wird abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.“

Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

Text

Begründung und Entscheidungsgründe:

[1]       Die Streitteile waren von 1999 bis 2017 Lebensgefährten. Der Kläger errichtete auf einem der Beklagten von ihren Eltern geschenkten Grundstück in den Jahren von 2008 bis Ende 2009/Anfang 2010 eine Werkshalle. Die Umwidmung des Grundstücks in Bauland-Gewerbegebiet erreichte der Kläger durch sein Bemühen und er zahlte auch die Kosten dafür.

[2]       Im Jahr 2008 erörterten die Parteien mit ihrem Rechtsbeistand, dem Nebenintervenienten, die Folgen einer möglichen Auflösung der Lebensgemeinschaft. Der Nebenintervenient stellte hinsichtlich der Betriebsliegenschaft zwei Alternativen zur Diskussion, nämlich entweder die Ablöse für die Halle oder die Möglichkeit, dass der Kläger die Liegenschaft erwerben könne. Sodann schlug er ihnen einen Superädifikatsvertrag vor. Die Parteien präferierten aber einen Miet- und Optionsvertrag. Dabei teilten sie dem Nebenintervenienten mit, dass der Kläger die Möglichkeit haben sollte, das Grundstück um 60.000 EUR zu erwerben. Dies solle im Wege einer unbefristeten Option abgesichert werden. Der Kläger sagte, er kenne die Grundstückspreise aus Verkäufen in der Gegend, welche vergleichbar seien.

[3]       Letztlich wurde von den Parteien, datiert mit 5. Februar 2009, ein Optionsvertrag unterfertigt. Dieser sieht – soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung – Folgendes vor:

„[…]

I. Eigentumsverhältnisserömisch eins. Eigentumsverhältnisse

Die Verkäuferin [= Beklagte] ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft […]. Auf dieser Liegenschaft wird eine Werkshalle im Ausmaß von 375 m² (75 m² Büro und 300 m² Halle) errichtet.

II. Optionsvereinbarungrömisch zwei. Optionsvereinbarung

Die Verkäuferin räumt hiermit dem Käufer [= Kläger] unwiderruflich das Recht ein, die Liegenschaft [...] zu den in diesem Vertrag genannten Bedingungen zu erwerben.

Der Käufer nimmt die Einräumung dieser Option hiermit ausdrücklich an.

III. Dauer/Ausübungrömisch drei. Dauer/Ausübung

Das Optionsrecht kann frühestens ab 1. September 2009 ausgeübt werden und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Optionsrecht ist mittels Einschreibebrief an die Verkäuferin bzw an einen allfälligen Rechtsnachfolger zu richten.

IV. Kaufbedingungenrömisch vier. Kaufbedingungen

Im Falle der Ausübung des Optionsrechtes erfolgt der Kauf und Verkauf der oben in Punkt I. näher bezeichneten Liegenschaft zu den nachstehenden Bedingungen:Im Falle der Ausübung des Optionsrechtes erfolgt der Kauf und Verkauf der oben in Punkt römisch eins. näher bezeichneten Liegenschaft zu den nachstehenden Bedingungen:

1. Der von beiden Seiten als angemessen angesehene Kaufpreis beträgt EUR 60.000,00 (in Worten: Euro sechzigtausend).

2. Der Kaufpreis ist binnen zwei Wochen ab beglaubigter Kaufvertragsunterfertigung auf ein noch gesondert bekannt zu gebendes Treuhandkonto zu erlegen.

[...]

3. Der Kaufpreis von EUR 60.000,00 gilt als wertgesichert auf Basis des Verbraucherpreisindex 2005 vereinbart. Im selben Verhältnis wie der Verbraucherpreisindex steigt oder fällt, erhöht oder vermindert sich auch der zu bezahlende Kaufpreis. Als Basis für die Berechnung der Wertsicherung wird die für September 2009 verlautbarte Indexzahl vereinbart. Wird der Verbraucherpreisindex 2005 nicht mehr veröffentlicht, gilt als Wertsicherungsgrundlage jener Index, der diesem am ehesten entspricht.

[...]“

[4]       In der Folge wurde auch ein Mietvertrag abgeschlossen. Die Mieteinnahmen wurden für die Errichtung des gemeinsamen Wohnhauses verwendet.

[5]       Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug im Februar 2009 130.000 EUR und im April/Juni 2018 mit Gebäude 250.000 EUR und ohne Gebäude 285.000 EUR. Dass der Beklagten bei Abschluss des Optionsvertrags der Wert der Liegenschaft bekannt war, konnte nicht festgestellt werden.

[6]       Der Kläger übte in der am 21. Juni 2018 eingebrachten (und der Beklagten am 28. Juni 2018 zugestellten) Klage sein Optionsrecht aus und begehrt zusammengefasst, die Beklagte schuldig zu erkennen, aufgrund des durch Ausübung des Optionsrechts zustande gekommenen Kaufvertrags Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises von 60.000 EUR zuzüglich eines Wertsicherungsbetrags (bis Juni 2018 10.920 EUR), in die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Kläger einzuwilligen, in eventu 1. zum Kaufpreis (entsprechend dem halben Verkehrswert zum Zeitpunkt Februar 2009) von 65.000 EUR zuzüglich eines Wertsicherungsbetrags von 11.830 EUR; oder 2. zum Kaufpreis (entsprechend dem Verkehrswert vom Zeitpunkt Februar 2009) von 130.000 EUR zuzüglich eines Wertsicherungsbetrags von 23.660 EUR; oder 3. sofern der laesio enormis-Anfechtung der Beklagten Folge gegeben wird, zum Kaufpreis entsprechend dem Verkehrswert von 250.000 EUR; oder 4. sofern der laesio enormis-Anfechtung der Beklagten Folge gegeben wird und der Verkehrswert 285.000 EUR beträgt, zum Kaufpreis von 285.000 EUR. Weiters begehrt er, dass vom zahlbaren Kaufpreis ein Betrag für gezahlte Mieten von 9.240 EUR sowie im Fall der Eventualbegehren auch der vom Kläger gezahlte Betrag für die Aufschließung in Höhe von 14.073,29 EUR in Abzug zu bringen sei.

[7]       Der Optionsvertrag sei zur Absicherung seiner wirtschaftlichen Existenz für den nicht vorhersehbaren Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft geschlossen worden. Man habe einen Freundschaftspreis vereinbart und nie die Absicht gehabt, den Verkehrswert zu zahlen. Dass ein Wertzuwachs eintreten werde, sei beiden bewusst gewesen. Die Beklagte habe keinen Schenkungswillen gehabt, sondern lediglich einen günstigen Kaufpreis vereinbart, der sich an einem aufgebesserten Grünlandpreis orientiert habe, weil sich der Kläger für die Umwidmung eingesetzt habe. Da es sich somit nicht um eine Schenkung handle, bestehe auch kein Formzwang. Eine Anfechtung wegen Irrtums oder laesio enormis sei verjährt, auf eine laesio enormis-Anfechtung sei überdies (konkludent) verzichtet worden. Die bewusste Einigung auf einen Preis unter der Hälfte des Verkehrswerts beruhe auf moralischen und sittlichen Gründen. Spätestens mit Klagseinbringung sei die Option ausgeübt worden.

[8]       Die Beklagte wendete ein, sowohl der Mietvertrag als auch der Optionsvertrag seien Scheingeschäfte, die auf Anraten des Steuerberaters geschlossen worden seien. Mit dem Optionsvertrag hätte der Kläger nur für den Fall abgesichert werden sollen, dass der Beklagten etwas passieren würde, also für den Fall ihres Todes, keinesfalls für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft, an den gar nicht gedacht worden sei. Nachdem der Kläger gleichzeitig die Zivilteilung des gemeinsamen Wohnhauses betreibe, seine ihm von den Eltern geschenkten Liegenschaften aber in seinem eigenen Besitz behalte, sei das Ansinnen, nach Auflösung der Lebensgemeinschaft die der Beklagten von ihren Eltern geschenkte Liegenschaft nun günstig zu erhalten, sittenwidrig. Die Beklagte habe den Angaben des Klägers vertraut, dass der im Optionsvertrag festgelegte Preis dem damaligen Wert der Liegenschaft entspreche. Von einem Freundschaftspreis sei nie die Rede gewesen; allenfalls handle es sich um eine gemischte Schenkung, die notariatsaktspflichtig gewesen wäre. Dieser Formpflicht unterliege bereits der Optionsvertrag, der für die Einräumung des Gestaltungsrechts kein Entgelt vorsehe. Wäre die Form eingehalten worden, wäre die Beklagte umfassend über die Rechtsfolgen belehrt worden und hätte sie den Optionsvertrag nicht unterfertigt. Sie sei über den wahren Wert der Liegenschaft in Irrtum geführt worden; dieser liege jedenfalls über dem Doppelten des im Optionsvertrag Festgelegten. Eine überproportionale Wertsteigerung, wie sie nun eingetreten sei, sei nicht zu erwarten gewesen. Geltend gemacht würden Irrtum, List, Formmangel, laesio enormis, die clausula rebus sic stantibus und Zweckverfehlung der Leistung, weil alles unter der Bedingung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft gestanden sei. Die Option sei nicht wirksam ausgeübt worden. Für die Beurteilung der laesio enormis seien aber die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Optionsausübung heranzuziehen; dies müsse auch für die Irrtumsanfechtung gelten. Beide Parteien hätten nicht gewusst, dass die Grundstückspreise derart ansteigen würden, weshalb ein gemeinsamer wesentlicher Geschäftsirrtum vorliege, ohne den die Beklagte den Vertrag nicht geschlossen hätte.

[9]       Der Vertragserrichter des Optionsvertrags trat als Nebenintervenient dem Verfahren auf Seite des Klägers bei und ergänzte, er habe ursprünglich einen Superädifikatsvertrag vorgeschlagen, der von den Lebensgefährten als zu kompliziert erachtet worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass vereinbart worden sei, dass der Kläger die Möglichkeit haben sollte, das Grundstück der Beklagten zu einem Kaufpreis von 60.000 EUR zu erwerben, was im Wege einer unbefristeten Option abgesichert werden solle. Nach dem Wunsch der Parteien habe der Vertrag nicht nach außen in Erscheinung treten und auf der Liegenschaft keine Sicherungsrechte eingetragen werden sollen. Der Kläger habe mitgeteilt, dass er die Grundstückspreise kenne und sich diese im gewählten Rahmen bewegten; ein Missverhältnis sei nicht vorhersehbar gewesen.

[10]     Das Erstgericht gab der Klage statt. Es sprach aus:

1. Die Beklagte ist schuldig, aufgrund des durch Ausübung des dem Kläger eingeräumten Optionsrechts zu den im Optionsvertrag (Beilage ./A) genannten Bedingungen zustande gekommenen Kaufvertrags hinsichtlich der Liegenschaft in EZ [...] Zug um Zug gegen Einzahlung des bei Rechtskraft über diesen Rechtsstreit ergehenden Urteils fälligen Kaufpreis von 60.000 EUR zzgl eines Betrages, der sich aufgrund der Wertsicherung hinsichtlich der für den September 2009 verlautbarten Indexzahl nach dem VPI 2005 oder des Nachfolgeindex ergibt und zwar berechnet bis Juni 2018 (das sind 10.920 EUR), insgesamt daher von 70.920 EUR auf ein Treuhandkonto des Vertragserrichters oder eines von der Beklagten zu benennenden Treuhänders und Weisung an diesen, den Kaufpreis bei Vorliegen sämtlicher für die lastenfreie Eigentumsübertragung erforderlichen Urkunden an die Beklagte auszuzahlen, in die Einverleibung des Eigentumsrechts für [den Kläger] einzuwilligen.

 2. Vom zahlbaren Kaufpreis ist ein Betrag für bezahlte Mieten iHv 9.240 EUR in Abzug zu bringen.

 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Rechtskraft vorbehalten.

[11]     Die Einwendung der laesio enormis müsse innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss erhoben werden, auch wenn die Verkürzuung über die Hälfte sich nur auf eine Vertragsklausel beziehe, die erst nach Ablauf von drei Jahren geltend gemacht werden könne und selbst wenn der Verkäufer sich weiterhin im Besitz der Sache befinde und ungeachtet des Erfordernisses einer verwaltungsbehördlichen Genehmigung des Vertrags. Da die Einwendungsfrist abgelaufen sei, sei die Einrede der laesio enormis verfristet.

[12]     Sittenwidrigkeit liege nicht vor. Eine Berufung auf die Umstandsklausel sei betreffend die Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht möglich, weil die Parteien die mögliche Auflösung besprochen hätten und nicht vereinbart worden sei, dass die Option für diesen Fall nicht ausgeübt werden könne. Die Form des Einschreibebriefs diene hier Beweiszwecken, weshalb die Geltendmachung oder Ausübung der Option spätestens mit der Klage ausreichend sei. Der Nachweis einer Fehlvorstellung von der Wirklichkeit sei der Beklagten weder betreffend den Vertragszweck, noch den Kaufpreis gelungen. Da die Beklagte an den Vertrag gebunden sei, sei dem Hauptbegehren des Klägers stattzugeben. Weiters habe die Beklagte dem Kläger die nach Klagseinbringung von ihm aufgrund eines Scheingeschäfts geleisteten Mietzinse zu erstatten, weshalb sie vom zahlbaren Kaufpreis abzuziehen seien. Die Kostenentscheidung sei aus Verfahrensökonomie der Rechtskraft vorzubehalten.

[13]     Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass das Haupt- und die Eventualbegehren abgewiesen wurden. Die Kostenentscheidung behielt es dem Erstgericht vor.

[14]     In Abänderung der Feststellungen des Erstgerichts stellte es das Datum der Unterfertigung des Optionsvertrags mit 5. Februar 2009 fest. Im Übrigen verwarf es sowohl die Beweisrüge der Beklagten als auch eine in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge des Klägers.

[15]           Der Lauf der Verjährungsfrist für die laesio enormis beginne ab der Ausübung der Optionsberechtigung. Diese Einwendung sei daher hier nicht verjährt. Nach § 935 Satz 1 ABGB könne die Anwendung des § 934 ABGB (zuungunsten eines Nichtunternehmers) vertraglich nicht ausgeschlossen werden; auf einen konkludenten Verzicht, wie ihn der Kläger argumentiere, sei, weil er unwirksam sei, daher nicht einzugehen. Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (§ 934 Satz 3 ABGB) seien die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen. Hier sei der Verkehrswert der Liegenschaft sowohl 2009 als auch 2018 bei mehr als dem Doppelten des im Optionsvertrag Vereinbarten gelegen. Die Anfechtung sei daher jedenfalls begründet, der Kaufvertrag sei (rückwirkend) aufzuheben. Das Hauptbegehren sei daher abzuweisen. Um das Gegengestaltungsrecht nach § 934 Satz 2 ABGB auszuüben, bedürfe es des Angebots der Differenz zum gemeinen Wert. Der Kläger habe mit dem ersten Eventualbegehren nur die Aufzahlung auf den halben gemeinen Wert angeboten, mit dem zweiten, dritten und vierten Eventualbegehren habe er zwar die Aufzahlung auf den gemeinen Wert angeboten, einmal den aus 2009, zweimal den aus 2018, mit oder ohne Gebäude, begehre aber gleichzeitig den Abzug unschlüssiger Ersatzansprüche für bezahlte Mieten und Aufschließungskosten, sodass keine wirksame Ausübung des Gegengestaltungsrechts vorliege, weshalb auch die Eventualbegehren abzuweisen seien. [15] Der Lauf der Verjährungsfrist für die laesio enormis beginne ab der Ausübung der Optionsberechtigung. Diese Einwendung sei daher hier nicht verjährt. Nach Paragraph 935, Satz 1 ABGB könne die Anwendung des Paragraph 934, ABGB (zuungunsten eines Nichtunternehmers) vertraglich nicht ausgeschlossen werden; auf einen konkludenten Verzicht, wie ihn der Kläger argumentiere, sei, weil er unwirksam sei, daher nicht einzugehen. Bei der Beurteilung des Missverhältnisses des Werts (Paragraph 934, Satz 3 ABGB) seien die objektiven Werte der gegenseitigen Leistungen erst für den Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts festzustellen. Hier sei der Verkehrswert der Liegenschaft sowohl 2009 als auch 2018 bei mehr als dem Doppelten des im Optionsvertrag Vereinbarten gelegen. Die Anfechtung sei daher jedenfalls begründet, der Kaufvertrag sei (rückwirkend) aufzuheben. Das Hauptbegehren sei daher abzuweisen. Um das Gegengestaltungsrecht nach Paragraph 934, Satz 2 ABGB auszuüben, bedürfe es des Angebots der Differenz zum gemeinen Wert. Der Kläger habe mit dem ersten Eventualbegehren nur die Aufzahlung auf den halben gemeinen Wert angeboten, mit dem zweiten, dritten und vierten Eventualbegehren habe er zwar die Aufzahlung auf den gemeinen Wert angeboten, einmal den aus 2009, zweimal den aus 2018, mit oder ohne Gebäude, begehre aber gleichzeitig den Abzug unschlüssiger Ersatzansprüche für bezahlte Mieten und Aufschließungskosten, sodass keine wirksame Ausübung des Gegengestaltungsrechts vorliege, weshalb auch die Eventualbegehren abzuweisen seien.

[16]           Die ordentliche Revision sei zwecks Klärung der Fragen der Zulässigkeit eines Abzugsbegehrens bei der Ausübung des Gegengestaltungsrechts des Verkürzenden bei der laesio enormis sowie des Zeitpunkts der Beurteilung des Missverhältnisses bei der laesio enormis zulässig.

[17]           Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen bzw den Eventualbegehren stattzugeben. Die Geltendmachung der laesio enormis sei verjährt. Sollte man diese jedoch für gerechtfertigt erachten, dann sei die Erklärung des Klägers hinsichtlich der Aufzahlungsbereitschaft bestimmt gewesen und er habe auch eine gültige Aufrechnungseinwendung hinsichtlich der Mietzinse und Aufschließungskosten erhoben. Die gegenteilige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts sei unrichtig. Im Übrigen liege aufgrund des Verstoßes gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung im Zusammenhang mit der Qualifizierung der Aufrechnung und der nicht erschöpfenden Erörterung des Klagebegehrens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.

[18]     Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[19]     Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig und berechtigt.

I. Zum Verstärkungsbeschlussrömisch eins. Zum Verstärkungsbeschluss

[20]     In Hinblick auf die im Folgenden dargestellte unterschiedliche Judikatur zum für die Beurteilung des laesio enormis-Einwands maßgeblichen Zeitpunkt (ErwGr II.4.3.3.) und zum Beginn der Verjährungsfrist (ErwGr II.4.4.2.) war die Entscheidung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG in einem verstärkten Senat zu fällen. [20] In Hinblick auf die im Folgenden dargestellte unterschiedliche Judikatur zum für die Beurteilung des laesio enormis-Einwands maßgeblichen Zeitpunkt (ErwGr römisch zwei.4.3.3.) und zum Beginn der Verjährungsfrist (ErwGr römisch zwei.4.4.2.) war die Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OGHG in einem verstärkten Senat zu fällen.

II. Zur Sacherömisch zwei. Zur Sache

II.1. Zum Begriff der Optionrömisch zwei.1. Zum Begriff der Option

[21]            II.1.1. Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (RS0115633; RS0017078 [T2]; RS0019191 [T3]). Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht (RS0115633). Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten (RS0115633; vgl RS0019140). Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der Letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht (RS0115633; vgl auch RS0017078 [T5]). [21] II.1.1. Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen (RS0115633; RS0017078 [T2]; RS0019191 [T3]). Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht (RS0115633). Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten (RS0115633; vergleiche RS0019140). Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der Letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht (RS0115633; vergleiche auch RS0017078 [T5]).

[22]            II.1.2. Die Option wird daher auch als „Angebot mit verlängerter Bindungswirkung“ bezeichnet (Welser/Klete?ka, Bürgerliches Recht I15 Rz 457; Beclin in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 897 ABGB Rz 100; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 861 Rz 18; J. Noll, Der Optionsvertrag im Lichte der Ökonomie, AnwBl 2002, 506 [510]). Dennoch unterscheiden sich diese Rechtsinstitute, weil die Einräumung einer Option nicht – wie beim Angebot – durch einseitige Erklärung, sondern durch Vertrag erfolgt. Der Inhalt des durch Ausübung des Optionsrechts in Kraft gesetzten Vertrags wurde bereits durch Vereinbarung festgelegt, während der Inhalt des Angebots allein vom Anbietenden bestimmt wird (Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 861 Rz 18). Mit dem Optionsvertrag ist das Rechtsgeschäft jedenfalls bereits inhaltlich fixiert und wird erst mit der Ausübung der Option wirksam (Krejci, Optionsausübung und laesio enormis insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Aufgriffsrechten, in FS Koziol [2010] 215 [217]). [22] II.1.2. Die Option wird daher auch als „Angebot mit verlängerter Bindungswirkung“ bezeichnet (Welser/Klete?ka, Bürgerliches Recht I15 Rz 457; Beclin in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 897, ABGB Rz 100; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 861, Rz 18; J. Noll, Der Optionsvertrag im Lichte der Ökonomie, AnwBl 2002, 506 [510]). Dennoch unterscheiden sich diese Rechtsinstitute, weil die Einräumung einer Option nicht – wie beim Angebot – durch einseitige Erklärung, sondern durch Vertrag erfolgt. Der Inhalt des durch Ausübung des Optionsrechts in Kraft gesetzten Vertrags wurde bereits durch Vereinbarung festgelegt, während der Inhalt des Angebots allein vom Anbietenden bestimmt wird (Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 861, Rz 18). Mit dem Optionsvertrag ist das Rechtsgeschäft jedenfalls bereits inhaltlich fixiert und wird erst mit der Ausübung der Option wirksam (Krejci, Optionsausübung und laesio enormis insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Aufgriffsrechten, in FS Koziol [2010] 215 [217]).

[23]            II.1.3. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde der Optionsvertrag auch als durch die Abgabe der Optionserklärung bedingter Vertrag angesehen (RS0024131). Die Lehre von den Gestaltungsrechten und die Bedingungskonstruktion schließen sich dabei nicht vollends aus (vgl Spitzer/Told/Felzmann, ABGB5 § 1068 Rz 2). Immerhin kann eine vom Willen einer Partei abhängige (Potestativ-)Bedingung auch als Gestaltungsrecht bezeichnet werden (idS etwa RS0020156). Jedenfalls für die hier zu untersuchenden Zwecke muss darauf somit nicht näher eingegangen werden. [23] II.1.3. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde der Optionsvertrag auch als durch die Abgabe der Optionserklärung bedingter Vertrag angesehen (RS0024131). Die Lehre von den Gestaltungsrechten und die Bedingungskonstruktion schließen sich dabei nicht vollends aus vergleiche Spitzer/Told/Felzmann, ABGB5 Paragraph 1068, Rz 2). Immerhin kann eine vom Willen einer Partei abhängige (Potestativ-)Bedingung auch als Gestaltungsrecht bezeichnet werden (idS etwa RS0020156). Jedenfalls für die hier zu untersuchenden Zwecke muss darauf somit nicht näher eingegangen werden.

[24]            II.1.4. Eine andere Frage ist, ob die Vereinbarung der Einräumung einer Option und der durch ihre Ausübung in Geltung gesetzte Vertrag getrennte Rechtsgeschäfte sind. In neuerer Zeit bezeichnete der Oberste Gerichtshof den Optionsvertrag und den durch Ausübung des Optionsrechts optierten Vertrag in diesem Sinn als zwei Rechtsgeschäfte (9 Ob 69/19s ErwGr 2.7.). Dem lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach für die Einräumung der Option ein gesondertes (auf den Kaufpreis anzurechnendes) Entgelt vereinbart war. Solche Vereinbarungen weisen zwar einen sehr engen Zusammenhang auf (9 Ob 69/19s [ErwGr 2.7.]; vgl auch Krejci in FS Koziol 216), unterliegen aber nach dem erkennbaren Parteiwillen – jedenfalls in ihren Wirkungen (Optionsrecht samt darauf entfallender Gegenleistung einerseits und Ansprüche aus dem bei Ausübung des Optionsrechts in Geltung gesetzten Vertrag andererseits) – unterschiedlichen Rechtsfolgen, insbesondere ist die für die Einräumung des Optionsrechts vereinbarte Gegenleistung naturgemäß nicht von der Ausübung des Optionsrechts abhängig. [24] II.1.4. Eine andere Frage ist, ob die Vereinbarung der Einräumung einer Option und der durch ihre Ausübung in Geltung gesetzte Vertrag getrennte Rechtsgeschäfte sind. In neuerer Zeit bezeichnete der Oberste Gerichtshof den Optionsvertrag und den durch Ausübung des Optionsrechts optierten Vertrag in diesem Sinn als zwei Rechtsgeschäfte (9 Ob 69/19s ErwGr 2.7.). Dem lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach für die Einräumung der Option ein gesondertes (auf den Kaufpreis anzurechnendes) Entgelt vereinbart war. Solche Vereinbarungen weisen zwar einen sehr engen Zusammenhang auf (9 Ob 69/19s [ErwGr 2.7.]; vergleiche auch Krejci in FS Koziol 216), unterliegen aber nach dem erkennbaren Parteiwillen – jedenfalls in ihren Wirkungen (Optionsrecht samt darauf entfallender Gegenleistung einerseits und Ansprüche aus dem bei Ausübung des Optionsrechts in Geltung gesetzten Vertrag andererseits) – unterschiedlichen Rechtsfolgen, insbesondere ist die für die Einräumung des Optionsrechts vereinbarte Gegenleistung naturgemäß nicht von der Ausübung des Optionsrechts abhängig.

[25]           Die Beklagte stand bereits in erster Instanz auf dem Standpunkt, es handle sich beim Optionsvertrag um eine Schenkung und der Kaufvertrag sei wegen laesio enormis anfechtbar. Der Kläger hielt dem lediglich seine Rechtsansicht entgegen, dass die unentgeltliche Einräumung eines Vorkaufsrechts in einem selbständigen Vertrag ohne Gegenleistung keine formpflichtige Schenkung sei, was auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei. Es ist der Entscheidung daher als unstrittig (§ 267 ZPO) zugrunde zu legen, dass das Optionsrecht hier in einem nach dem Parteiwillen selbständigen (und vom Kaufvertrag zu unterscheidenden) Vertrag eingeräumt wurde. Unabhängig davon ist allerdings der enge Zusammenhang zwischen dem Optionsvertrag und dem durch Ausübung des Optionsrechts in Wirksamkeit gesetzten Kaufvertrag zu berücksichtigen. [25] Die Beklagte stand bereits in erster Instanz auf dem Standpunkt, es handle sich beim Optionsvertrag um eine Schenkung und der Kaufvertrag sei wegen laesio enormis anfechtbar. Der Kläger hielt dem lediglich seine Rechtsansicht entgegen, dass die unentgeltliche Einräumung eines Vorkaufsrechts in einem selbständigen Vertrag ohne Gegenleistung keine formpflichtige Schenkung sei, was auf den vorliegenden Fall zu übertragen sei. Es ist der Entscheidung daher als unstrittig (Paragraph 267, ZPO) zugrunde zu legen, dass das Optionsrecht hier in einem nach dem Parteiwillen selbständigen (und vom Kaufvertrag zu unterscheidenden) Vertrag eingeräumt wurde. Unabhängig davon ist allerdings der enge Zusammenhang zwischen dem Optionsvertrag und dem durch Ausübung des Optionsrechts in Wirksamkeit gesetzten Kaufvertrag zu berücksichtigen.

II.2. Entgeltlichkeitrömisch zwei.2. Entgeltlichkeit

[26]            II.2.1. Die Entgeltlichkeit spielt bei der Frage der Formbedürftigkeit des Optionsvertrags und der Anfechtbarkeit wegen laesio enormis eine Rolle. Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen der Notariatsaktsform (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG) und nur entgeltliche Verträge – nicht aber Schenkungsverträge – unterliegen der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 Satz 1 ABGB). [26] II.2.1. Die Entgeltlichkeit spielt bei der Frage der Formbedürftigkeit des Optionsvertrags und der Anfechtbarkeit wegen laesio enormis eine Rolle. Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen der Notariatsaktsform (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktsG) und nur entgeltliche Verträge – nicht aber Schenkungsverträge – unterliegen der Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, Satz 1 ABGB).

[27]            II.2.2.1. Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor (RS0033054). Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss (RS0017193 [T11]; RS0064338; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 § 938 ABGB Rz 3). Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (RS0018852; RS0017193 [T9]). [27] II.2.2.1. Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor (RS0033054). Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss (RS0017193 [T11]; RS0064338; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 Paragraph 938, ABGB Rz 3). Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht (RS0018852; RS0017193 [T9]).

[28]            II.2.2.2. Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr musste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss (RS0018795; RS0018818).

[29]            II.2.3.1. In der Literatur ist unbestritten, dass für die Einräumung der Option ein Entgelt vereinbart werden kann (Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 § 861 ABGB Rz 10; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 861 Rz 18; Winner, Wert und Preis im Zivilrecht [2007] 185 FN 890). Nach Aichberger-Beig (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 908 ABGB Rz 55) werde bei Vereinbarung einer Option einer Partei gegen Gewährung eines Entgelts ermöglicht, die Wahl zu treffen, ob sie gebunden sein möchte oder nicht. Nach Winner (Wert und Preis im Zivilrecht [2007] 185 FN 890) könne die Optionsgewährung entweder entgeltlich, aber ohne genau festgelegtes Entgelt sein, oder entgeltsfremd, wenn sie im Bereich des Gesellschaftsrechts stattfinde. [29] II.2.3.1. In der Literatur ist unbestritten, dass für die Einräumung der Option ein Entgelt vereinbart werden kann (Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 Paragraph 861, ABGB Rz 10; Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 861, Rz 18; Winner, Wert und Preis im Zivilrecht [2007] 185 FN 890). Nach Aichberger-Beig (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 908, ABGB Rz 55) werde bei Vereinbarung einer Option einer Partei gegen Gewährung eines Entgelts ermöglicht, die Wahl zu treffen, ob sie gebunden sein möchte oder nicht. Nach Winner (Wert und Preis im Zivilrecht [2007] 185 FN 890) könne die Optionsgewährung entweder entgeltlich, aber ohne genau festgelegtes Entgelt sein, oder entgeltsfremd, wenn sie im Bereich des Gesellschaftsrechts stattfinde.

[30]            II.2.3.2. Nach herrschender Auffassung fallen Optionsverträge ebenso wie Vorkaufsrechte (5 Ob 131/10s = NZ 2011, 24 [Hoyer]; 1 Ob 108/03v; 8 Ob 683/86; F. Bydlinski in Klang² IV/2 760 ff; Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 938 ABGB Rz 63) nicht unter den Begriff der „Schenkung“ in § 943 ABGB bzw § 1 NotariatsaktsG. Die dafür gebotenen Begründungen variieren jedoch: [30] II.2.3.2. Nach herrschender Auffassung fallen Optionsverträge ebenso wie Vorkaufsrechte (5 Ob 131/10s = NZ 2011, 24 [Hoyer]; 1 Ob 108/03v; 8 Ob 683/86; F. Bydlinski in Klang² IV/2 760 ff; Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 938, ABGB Rz 63) nicht unter den Begriff der „Schenkung“ in Paragraph 943, ABGB bzw Paragraph eins, NotariatsaktsG. Die dafür gebotenen Begründungen variieren jedoch:

[31]     In der älteren Literatur wird teilweise angenommen, Vorkaufsrechte hätten keinen eigenen Vermögenswert (Stanzl in Klang² IV/1 596; ähnlich Ehrenzweig, System II/12 363; dagegen Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 938 ABGB Rz 63). Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die Schenkung auf eine dauernde Zuordnung einer Sache (iSd § 285 ABGB) zum Beschenkten abzielt (F. Bydlinski in Klang² IV/2 761 f; Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 938 ABGB Rz 63; Löcker in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 938 Rz 6; Schubert in Rummel, ABGB³ § 938 Rz 3). Daran fehle es bei Begründung eines Rechts, das nicht auf Dauer angelegt ist, sondern zwischen den Vertragspartnern den Austausch von Sache und Preis herbeiführen oder ohne Auswirkungen erlöschen soll (F. Bydlinski in Klang² IV/2 761 f). [31] In der älteren Literatur wird teilweise angenommen, Vorkaufsrechte hätten keinen eigenen Vermögenswert (Stanzl in Klang² IV/1 596; ähnlich Ehrenzweig, System II/12 363; dagegen Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 938, ABGB Rz 63). Überwiegend wird darauf abgestellt, dass die Schenkung auf eine dauernde Zuordnung einer Sache (iSd Paragraph 285, ABGB) zum Beschenkten abzielt (F. Bydlinski in Klang² IV/2 761 f; Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 938, ABGB Rz 63; Löcker in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 938, Rz 6; Schubert in Rummel, ABGB³ Paragraph 938, Rz 3). Daran fehle es bei Begründung eines Rechts, das nicht auf Dauer angelegt ist, sondern zwischen den Vertragspartnern den Austausch von Sache und Preis herbeiführen oder ohne Auswirkungen erlöschen soll (F. Bydlinski in Klang² IV/2 761 f).

[32]     Nach der Gegenansicht stellt ein Vorkaufsrecht trotz seines vorübergehenden Charakters einen Vermögenswert dar (Faistenberger, Das Vorkaufsrecht [1972] 21 f). Jedenfalls eine auf dem Markt gehandelte Option sei tauglicher Schenkungsgegenstand (Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 938 Rz 15; Liedermann, Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 938 Rz 12). [32] Nach der Gegenansicht stellt ein Vorkaufsrecht trotz seines vorübergehenden Charakters einen Vermögenswert dar (Faistenberger, Das Vorkaufsrecht [1972] 21 f). Jedenfalls eine auf dem Markt gehandelte Option sei tauglicher Schenkungsgegenstand (Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 938, Rz 15; Liedermann, Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB5 Paragraph 938, Rz 12).

[33]     Nach anderer Auffassung nehmen „Hilfsgeschäfte“ wie Optionen oder Vorkaufsrechte am entgeltlichen oder unentgeltlichen Charakter des Hauptgeschäfts teil (vgl Oertmann, Entgeltliche Geschäfte [1912] 100) oder sind als „entgeltfremde Geschäfte“ einzuordnen (vgl Gschnitzer in Klang² IV/1 435, 438 zu Vorverträgen, Optionen und der Einräumung eines Vorkaufsrechts; krit F. Bydlinski in Klang² IV/2 761 ff). [33] Nach anderer Auffassung nehmen „Hilfsgeschäfte“ wie Optionen oder Vorkaufsrechte am entgeltlichen oder unentgeltlichen Charakter des Hauptgeschäfts teil vergleiche Oertmann, Entgeltliche Geschäfte [1912] 100) oder sind als „entgeltfremde Geschäfte“ einzuordnen vergleiche Gschnitzer in Klang² IV/1 435, 438 zu Vorverträgen, Optionen und der Einräumung eines Vorkaufsrechts; krit F. Bydlinski in Klang² IV/2 761 ff).

[34]           II.2.4. Darauf kommt es hier aber nicht entscheidend an, weil das Optionsrecht im vorliegenden Fall – auch ohne gesonderte Vereinbarung eines Entgelts – nicht als unentgeltlich eingeräumt angesehen werden kann:

[35]            II.2.4.1. Der Kläger brachte bereits in erster Instanz vor, dass der Optionsvertrag der Absicherung der Investition des Klägers (Umwidmung der Liegenschaft und Errichtung der Werkshalle) für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft diene. Das Erstgericht ging auf der Tatsachenebene davon aus, dass die Kosten der Errichtung der Werkshalle ausschließlich vom Kläger getragen wurden, und stellte fest, dass der Nebenintervenient zwei Alternativen zur Diskussion stellte, nämlich entweder die Ablöse für die Halle oder die Möglichkeit, dass der Kläger die Liegenschaft erwerben kann.

[36]            II.2.4.2. Ausgehend von dieser Tatsachengrundlage kann von einer – für die Annahme einer Schenkung erforderlichen – Zuwendung aus Freigiebigkeit keine Rede sein. Das Recht des Klägers, die Liegenschaft zu erwerben, ist vielmehr im Zusammenhang mit der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Streitteile zu sehen. Aus dem bloßen Umstand, dass die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, kann auch nicht schon auf das Vorliegen einer gemischten Schenkung geschlossen werden (RS0019293). Von einer unentgeltlichen Zuwendung ist im vorliegenden Fall daher nicht auszugehen.

II.3. Notariatsaktspflichtrömisch zwei.3. Notariatsaktspflicht

[37]            II.3.1. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Ausübung des Optionsrechts scheitere daran, dass der Optionsvertrag mangels Vereinbarung eines Entgelts eine Schenkung darstelle, sodass dafür ein Notariatsakt erforderlich gewesen wäre.

[38]            II.3.2. Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es sich beim gegenständlichen Optionsvertrag nicht um eine unentgeltliche Zuwendung an den Kläger handelte (oben ErwGr II.2.4.2.). Eine formbedürftige Schenkung liegt daher nicht vor. Auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die unentgeltliche Einräumung eines Optionsrechts als Schenkung ohne wirkliche Übergabe der Formpflicht des § 1 Abs 1 lit d NotAktsG unterliegen würde (zur Behandlung eines Vorvertrags als Hilfsgeschäft wie das Hauptgeschäft s aber RS0018773), muss somit nicht eingegangen werden. [38] II.3.2. Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil es sich beim gegenständlichen Optionsvertrag nicht um eine unentgeltliche Zuwendung an den Kläger handelte (oben ErwGr römisch zwei.2.4.2.). Eine formbedürftige Schenkung liegt daher nicht vor. Auf die Frage, ob und unter welchen Umständen die unentgeltliche Einräumung eines Optionsrechts als Schenkung ohne wirkliche Übergabe der Formpflicht des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktsG unterliegen würde (zur Behandlung eines Vorvertrags als Hilfsgeschäft wie das Hauptgeschäft s aber RS0018773), muss somit nicht eingegangen werden.

[39]           II.3.3. Die Ausübung des Optionsrechts durch den Kläger scheitert also nicht daran, dass die Einräumung des Optionsrechts nicht in der von § 1 Abs 1 lit d NotAktsG vorgesehenen Notariatsaktsform erfolgte. [39] II.3.3. Die Ausübung des Optionsrechts durch den Kläger scheitert also nicht daran, dass die Einräumung des Optionsrechts nicht in der von Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktsG vorgesehenen Notariatsaktsform erfolgte.

II.4. Laesio enormisrömisch zwei.4. Laesio enormis

II.4.1. Allgemeinesrömisch zwei.4.1. Allgemeines

[40]            II.4.1.1. Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem am gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teile das Recht ein, die Aufhebung des Vertrags zu fordern (§ 934 Satz 1 ABGB). Unter zweiseitig verbindlichen Geschäften sind die entgeltlichen Geschäfte zu verstehen (RS0018773). Die Anfechtbarkeit eines Vertrags wegen laesio enormis soll dazu dienen, einen inhaltlich ungerechten Vertrag aufhebbar zu machen (10 Ob 48/20m ErwGr 1.4). Verträge, die einen Partner massiv benachteiligen, ohne dass dieser Umstand auf den freien Willen des Benachteiligten zurückzuführen ist, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich keinen Bestand haben (10 Ob 3/21w ErwGr 1.1). [40] II.4.1.1. Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem am gemeinen Wert erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teile das Recht ein, die Aufhebung des Vertrags zu fordern (Paragraph 934, Satz 1 ABGB). Unter zweiseitig verbindlichen Geschäften sind die entgeltlichen Geschäfte zu verstehen (RS0018773). Die Anfechtbarkeit eines Vertrags wegen laesio enormis soll dazu dienen, einen inhaltlich ungerechten Vertrag aufhebbar zu machen (10 Ob 48/20m ErwGr 1.4). Verträge

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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