Rechtssatz
Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option, die nur einen Teil verpflichtet und deren Unterschied zum einseitig verpflichtenden Vorvertrag darin besteht, dass dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf Vertragsabschluss gewährt, die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen und ihm nach dieser Erklärung den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses einräumt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, S 570, und die dort enthaltenen Literaturhinweise und Judikaturhinweise).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019140Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025