RS OGH 2001/9/12 4Ob159/01p, 1Ob67/03i, 5Ob122/03g, 5Ob155/10w, 10ObS33/11t, 8ObA27/12x, 2Ob41/11k,

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Norm

ABGB §936 III

Rechtssatz

Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht.

Beim Vertragsabschluss auf Grund einer Option handelt es sich in Wahrheit um einen zweiaktigen Vorgang, der einem Offert und der nachfolgenden Annahmeerklärung ähnlicher ist als einem zweiseitig verpflichtenden Vorvertrag, ist doch der Optionsgeber allein aus dem Optionsvertrag noch zu keiner Leistung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 159/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 159/01p
    Veröff: SZ 74/152
  • 1 Ob 67/03i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 67/03i
    Beisatz: Eine Analogie zur Offerte mit langer Bindungsdauer führt zu einem sachgerechteren Ergebnis als eine Orientierung am Rechtsinstitut des Vorvertrags, der - anders als eine Offerte bzw eine Option - beide Vertragspartner zum Abschluss des Hauptvertrags verpflichtet. (T1)
  • 5 Ob 122/03g
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 122/03g
    Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. (T2)
  • 5 Ob 155/10w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 155/10w
    Beis wie T2; Beisatz: Das Schuldverhältnis kommt erst mit Ausübung der Option (und nicht schon mit deren Vereinbarung) zustande. (T3)
  • 10 ObS 33/11t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 33/11t
    Auch
  • 8 ObA 27/12x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 27/12x
    Auch; nur: Die Option ist ein Vertrag, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Sie gewährt also ein Gestaltungsrecht. Anders als der Vorvertrag gibt sie nicht bloß ein Recht auf Abschluss eines Hauptvertrags; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Offertempfängers; auch der letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustandekommt oder nicht. (T4)
    Beisatz: Die Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers führt zu einer Option des Arbeitnehmers. (T5)
    Bem: Siehe auch RS0127858. (T6)
    Veröff: SZ 2012/60
  • 2 Ob 41/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Option: Einräumung eines Gestaltungsrechts durch einseitige Erklärung, bei der sogleich die Leistung beansprucht werden kann. (T7)
    Beisatz: in casu: testamentarische Einräumung eines Aufgriffsrechts. (T8)
    Veröff: SZ 2012/49
  • 2 Ob 94/12f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 94/12f
    Auch; nur T2; Beisatz: Eine Option ist das vertraglich begründete Gestaltungsrecht, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. (T9)
    Beisatz: Die Option muss die essentiala negotii des künftigen Vertrags enthalten. (T10)
  • 2 Ob 2/13b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 2/13b
    auch nur T2
  • 5 Ob 119/13f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 119/13f
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 10 Ob 26/13s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
    nur T2; Beis wie T9
  • 5 Ob 130/15a
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 130/15a
    Auch
  • 3 Ob 6/16b
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 6/16b
    Auch; nur T4
  • 6 Ob 134/17z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 134/17z
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 86/18t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 86/18t
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zur Vertragsgestaltung im Emissionszertifikatehandel. (T11)
  • 8 Ob 17/19m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2019 8 Ob 17/19m
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115633

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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