Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E* Versicherung Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2022, GZ 3 R 15/22f-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. November 2021, GZ 17 Cg 8/21i-8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Spruchpunkt 1.a) des Ersturteils bestätigt und in dessen Spruchpunkt 1.b) sowie in den Kostenentscheidungen dahin abgeändert, dass das Urteil insofern lautet:
„1.b) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern, denen die Klausel
'Wahlmöglichkeiten – Rentenwahlrecht und Kapitalwahlrecht
Unabhängig davon, ob Sie einen Versicherungsvertrag gewählt haben, der grundsätzlich eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder Rentenleistungen vorsieht, haben Sie die Möglichkeit, entweder die Auszahlung der Kapitalleistung in verschiedenen Rentenformen nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen zu beanspruchen (weshalb die Höhe der Rente erst unmittelbar vor dem Rentenzahlungsbeginn garantiert werden kann und alle früher gemachten Zahlenangaben unverbindlich sind) […]'
oder eine sinngleiche Klausel zugrunde gelegt wurde, zu unterlassen, von Verbrauchern, die das in dieser Klausel vereinbarte Rentenwahlrecht in Anspruch nehmen wollen, als Voraussetzung dafür den Abschluss eines neuen Rentenversicherungsvertrags zu verlangen, dessen Inhalt sich nach von der Beklagten vorformulierten Formblättern und Vertragsklauseln bestimmt, obwohl die Rentenwahlrechtsklausel dem Verbraucher ein Gestaltungsrecht einräumt und die beklagte Partei daher unmittelbar durch eine einseitige Erklärung des Verbrauchers verpflichtet wird;
sowie das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern, denen die Klausel
'Wahlmöglichkeiten – Rentenwahlrecht und Kapitalwahlrecht
Unabhängig davon, ob sie einen Vertrag gewählt haben, der grundsätzlich eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder Rentenleistungen vorsieht, haben Sie die Möglichkeit, entweder die Auszahlung der Kapitalleistung in verschiedenen Rentenformen nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen zu beanspruchen (weshalb die Höhe der Rente erst unmittelbar von dem Rentenzahlungsbegehren garantiert werden kann und alle früher gemachten Zahlenangaben unverbindlich sind) [...]'
oder eine sinngleiche Klausel zugrunde gelegt wurde, gegenüber Verbrauchern, die das in dieser Klausel vereinbarte Recht auf Auszahlung der Versicherungsleistung als Rente in Anspruch nehmen wollen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsblättern die Verwendung der Klausel:
'Dieser Vorschlag stellt ein verbindliches Angebot unsererseits zum Rentenwahlrecht anstelle der einmaligen Kapitalauszahlung dar. Mit Ihrer Unterzeichnung und rechtzeitigen Übermittlung an uns gilt das Rentenwahlrecht durch den Kunden als angenommen. Die Übermittlung erfolgt rechtzeitig, wenn dieses Angebot während der Laufzeit des Versicherungsvertrags spätestens eine Kalenderwoche vor der Fälligkeit unterschrieben bei uns einlangt, da andernfalls die Auszahlung der vereinbarten Kapitalleistung als Einmalzahlung erfolgt.'
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie sei ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen;
werden abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.653,98 EUR (darin 1.188,57 EUR USt und 526,51 EUR anteilige Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein im Sinn des § 29 Abs 1 KSchG. [1] Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein im Sinn des Paragraph 29, Absatz eins, KSchG.
[2] Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Sie schließt im gesamten Bundesgebiet Lebensversicherungsverträge mit Verbrauchern ab, denen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Stammversicherung – Lebensversicherung mit garantierten Versicherungsleistungen und garantiestützender Gewinnbeteiligung“ zugrunde liegen. Diese enthalten die folgende Klausel 1:
„Wahlmöglichkeiten – Rentenwahlrecht und Kapitalwahlrecht
Unabhängig davon, ob Sie einen Versicherungsvertrag gewählt haben, der grundsätzlich eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder Rentenleistungen vorsieht, haben Sie die Möglichkeit, entweder die Auszahlung der Kapitalleistung in verschiedenen Rentenformen nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen zu beanspruchen (weshalb die Höhe der Rente erst unmittelbar vor dem Rentenzahlungsbeginn garantiert werden kann und alle früher gemachten Zahlungsangaben unverbindlich sind). [...]“
Die Beklagte sendet jenen Kunden, deren Verträge die Klausel 1 enthalten, zum Ende der Vertragslaufzeit einen Vorschlag zur Ausübung des Rentenwahlrechts, der die folgende Klausel 2 enthält:
„Dieser Vorschlag stellt ein verbindliches Angebot unsererseits zum Rentenwahlrecht anstelle der einmaligen Kapitalauszahlung dar. Mit ihrer Unterzeichnung und rechtzeitigen Übermittlung an uns gilt das Rentenwahlrecht durch den Kunden als angenommen. Die Übermittlung erfolgt rechtzeitig, wenn dieses Angebot während der Laufzeit des Versicherungsvertrags spätestens eine Kalenderwoche vor der Fälligkeit unterschrieben bei uns einlangt, da andernfalls die Auszahlung der vereinbarten Kapitalleistung als Einmalzahlung erfolgt.“
[3] Der Kläger begehrt die Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 sowie die Unterlassung der Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln und zudem der Beklagten zu verbieten, von Verbrauchern, die das in der Klausel 1 vereinbarte Rentenwahlrecht in Anspruch nehmen wollen, als Voraussetzung dafür, wie in der Klausel 2 vorgesehen, den Abschluss eines neuen Rentenversicherungsvertrags zu verlangen, dessen Inhalt sich nach von der Beklagten vorformulierten Formblättern und Vertragsklauseln bestimme, obwohl die Klausel 1 dem Verbraucher ein Gestaltungsrecht einräume. Hilfsweise begehrt er, der Beklagten auch die Verwendung der Klausel 2 zu verbieten und ihr zu verbieten, sich auf diese zu berufen. Zudem stellt er jeweils ein Veröffentlichungsbegehren.
[4] Beide Klauseln würden gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßen. Die Klausel 1 enthalte weder einen Verweis auf einen Richtwert, noch lege sie die Tarifgrundlagen für die Rentenberechnung offen. Sie räume der Beklagten ein uneingeschränktes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und stelle die Wahl der Tarifgrundlage in ihr freies Ermessen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klausel lege auch nicht offen, zwischen welchen Rentenformen der Verbraucher wählen könne. Die Klausel 2 suggeriere dem Verbraucher, seine (einseitige) Erklärung genüge nicht für die wirksame Begründung eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung als Rente, sondern die Auszahlung als Rente sei vom Abschluss eines neuen Rentenversicherungsvertrags abhängig, dessen Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen die Beklagte in einem von ihr gestalteten Vertragsanbot einseitig festsetzen könne. Damit greife die Beklagte auch ohne sachliche Rechtfertigung in die Rechte des Verbrauchers ein. [4] Beide Klauseln würden gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB verstoßen. Die Klausel 1 enthalte weder einen Verweis auf einen Richtwert, noch lege sie die Tarifgrundlagen für die Rentenberechnung offen. Sie räume der Beklagten ein uneingeschränktes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und stelle die Wahl der Tarifgrundlage in ihr freies Ermessen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Klausel lege auch nicht offen, zwischen welchen Rentenformen der Verbraucher wählen könne. Die Klausel 2 suggeriere dem Verbraucher, seine (einseitige) Erklärung genüge nicht für die wirksame Begründung eines Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung als Rente, sondern die Auszahlung als Rente sei vom Abschluss eines neuen Rentenversicherungsvertrags abhängig, dessen Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen die Beklagte in einem von ihr gestalteten Vertragsanbot einseitig festsetzen könne. Damit greife die Beklagte auch ohne sachliche Rechtfertigung in die Rechte des Verbrauchers ein.
[5] Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, die beanstandeten Klauseln seien transparent und sachlich gerechtfertigt. Klausel 1 räume dem Verbraucher eine ihn begünstigende Option ein. Ohne die Option müsste er bei Ablauf einen neuen Rentenversicherungsvertrag abschließen, um eine Rente zu erhalten. Dies würde aber erneut 4 % Versicherungssteuer auslösen. Um das zu vermeiden, räume sie ihm eine Option ein, die den Anfall der Versicherungssteuer auf zulässige Art vermeide. Die Klausel solle keine Parameter für die Berechnung der Rente festlegen oder Rentenhöhe und Rentenzahlungsdauer vorbestimmen. Sie könne dies auch gar nicht, weil beim Vertragsabschluss nicht feststehe, ob die Option gezogen werde oder nicht, und welche Rententafel und welcher zulässiger Höchstzinssatz dann anzuwenden sei. Gemessen am objektiv erkennbaren Ziel der Vermeidung des Anfalls der Versicherungssteuer sei die Klausel nicht intransparent. Sie sei ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers, ihr gänzlicher Entfall wäre für diesen nachteilig. Die Klausel räume ihr kein unbeschränktes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein. Erst die Ausübung des eingeräumten Wahlrechts führe zur Konkretisierung der Leistung. Der Verbraucher erhalte drei Monate vor dem Ablauf der Lebensversicherung eine Mitteilung über den bevorstehenden Ablauf. Erst wenn er mitteile, dass er Interesse an der Ausübung des Rentenwahlrechts habe, übermittle sie einen Angebotsentwurf mit mehreren Varianten, zwischen denen er wählen könne. Der Verbraucher könne sich dann entscheiden, erst dadurch komme der „Rentenversicherungsvertrag“ zustande. Zu diesem Zeitpunkt seien dann sämtliche Leistungen des Vertrags klar bestimmt. Die Klausel regle nur Selbstverständliches, nämlich dass zur Rentenberechnung die zum Zeitpunkt der Ausübung der Option relevanten Tarifgrundlagen herangezogen werden. Sie sei weder intransparent noch gröblich benachteiligend. Klausel 2 sage nichts anderes, als dass sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Rentenhöhe in unterschiedlichen Varianten anstelle der einmaligen Kapitalauszahlung vorschlagen könne, der Versicherungsnehmer eine dieser Varianten durch einseitige Erklärung annehmen könne und bis wann die Annahme des Angebots einlangen müsse.
[6] Das Erstgericht gab den Hauptbegehren statt. Beide Klauseln seien intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG); Klausel 1 benachteilige zudem den Verbraucher gröblich (§ 879 Abs 3 ABGB). [6] Das Erstgericht gab den Hauptbegehren statt. Beide Klauseln seien intransparent (Paragraph 6, Absatz 3, KSchG); Klausel 1 benachteilige zudem den Verbraucher gröblich (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB).
[7] Klausel 1 lege dem Versicherungsnehmer die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage nicht offen: Sie verweise lediglich auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife sowie darauf, dass die Rentenhöhe erst unmittelbar vor dem Zahlungsbeginn garantiert werden könne. Eine weitere Erläuterung fehle, insbesondere auch der Hinweis auf die nach § 2 Abs 1 Z 2 und Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV) heranzuziehenden Rechnungsgrundlagen, nämlich die Sterbetabelle und den Rechnungszins. Die Klausel 1 eröffne der Beklagten daher in kundenfeindlichster Auslegung die Möglichkeit, die Tarifgrundlage selbst und nach beliebigem Ermessen zu wählen. Sie vermittle dem Verbraucher kein klares Bild seiner vertraglichen Position. Dazu komme, dass sie „verschiedene Rentenformen“ anspreche, ohne die Unterschiede zwischen den einzelnen Formen zu erklären. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten führe auch zu einem groben Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen. [7] Klausel 1 lege dem Versicherungsnehmer die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage nicht offen: Sie verweise lediglich auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife sowie darauf, dass die Rentenhöhe erst unmittelbar vor dem Zahlungsbeginn garantiert werden könne. Eine weitere Erläuterung fehle, insbesondere auch der Hinweis auf die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV) heranzuziehenden Rechnungsgrundlagen, nämlich die Sterbetabelle und den Rechnungszins. Die Klausel 1 eröffne der Beklagten daher in kundenfeindlichster Auslegung die Möglichkeit, die Tarifgrundlage selbst und nach beliebigem Ermessen zu wählen. Sie vermittle dem Verbraucher kein klares Bild seiner vertraglichen Position. Dazu komme, dass sie „verschiedene Rentenformen“ anspreche, ohne die Unterschiede zwischen den einzelnen Formen zu erklären. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten führe auch zu einem groben Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen.
[8] Die Beklagte berufe sich bei Unterbreitung des Angebots zur Ausübung des Rentenwahlrechts auf die nichtige Klausel 1. Sie tue dies in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Der Durchschnittsverbraucher verstehe das durch die Klausel 2 vermittelte Angebot so, dass ein neuer Vertrag geschlossen werde. Damit werde ihm die wahre Rechtslage verschleiert, nämlich dass ihm eigentlich ein Gestaltungsrecht zustehe. Da bereits beim Vertragsabschluss die wesentlichen Parameter für die Rentenoption determiniert sein müssten, bleibe für ein Angebot, wie es die Klausel 2 vorsehe, kein Raum.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Rechtlich führte es zur Klausel 1 aus, diese sehe ebenso wie die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 186/20h geprüften Klauseln ein Rentenwahlrecht des Versicherungsnehmers vor und verweise auf „die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarife“, ohne diese näher zu konkretisieren. Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 LV-InfoV sei der Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren. Die Klausel 1 präzisiere die Rechnungsgrundlagen der Rentenberechnung nicht. Konsequenz dieses Gesetzesverstoßes sei, dass die Wahl der Tarifgrundlage – zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung – dem Versicherer überlassen und somit in sein beliebiges Ermessen gestellt werde. Eine nachvollziehbare Begründung für den pauschalen Vorwurf, diese Auffassung sei „lebensfremd“ und auf Versicherungsnehmer zugeschnitten, die sich „am Rande der Geschäftsunfähigkeit bewegen“, liefere die Beklagte nicht. Entgegen ihrer Ansicht gelte § 2 Abs 1 Z 4 LV-InfoV nicht nur für „garantierte“ Renten, sehe doch diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Information über die Rechnungsgrundlagen sowie den Chancen und Risiken der Rente, insbesondere die Information darüber vor, „ob“ die Höhe der Rente garantiert sei. Die Klausel 1 sei daher intransparent. Durch das Fehlen der Angaben über die der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen und der damit unvollständigen Information werde dem Versicherungsnehmer kein ausreichend klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Damit erübrige sich die Prüfung, ob die Klausel 1 den Versicherungsnehmer gröblich benachteilige. [9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Rechtlich führte es zur Klausel 1 aus, diese sehe ebenso wie die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 186/20h geprüften Klauseln ein Rentenwahlrecht des Versicherungsnehmers vor und verweise auf „die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarife“, ohne diese näher zu konkretisieren. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, LV-InfoV sei der Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken zu informieren. Die Klausel 1 präzisiere die Rechnungsgrundlagen der Rentenberechnung nicht. Konsequenz dieses Gesetzesverstoßes sei, dass die Wahl der Tarifgrundlage – zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung – dem Versicherer überlassen und somit in sein beliebiges Ermessen gestellt werde. Eine nachvollziehbare Begründung für den pauschalen Vorwurf, diese Auffassung sei „lebensfremd“ und auf Versicherungsnehmer zugeschnitten, die sich „am Rande der Geschäftsunfähigkeit bewegen“, liefere die Beklagte nicht. Entgegen ihrer Ansicht gelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, LV-InfoV nicht nur für „garantierte“ Renten, sehe doch diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Information über die Rechnungsgrundlagen sowie den Chancen und Risiken der Rente, insbesondere die Information darüber vor, „ob“ die Höhe der Rente garantiert sei. Die Klausel 1 sei daher intransparent. Durch das Fehlen der Angaben über die der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen und der damit unvollständigen Information werde dem Versicherungsnehmer kein ausreichend klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Damit erübrige sich die Prüfung, ob die Klausel 1 den Versicherungsnehmer gröblich benachteilige.
[10] Die Klausel 2 sei ebenfalls missbräuchlich. Sie erwecke beim Verbraucher den Eindruck, er könne nur dann eine Rente beanspruchen, wenn er mit der Beklagten einen neuen Vertrag schließe. Die Klausel verschleiere diesem damit die wahre Rechtslage, nämlich dass er bereits aufgrund der Klausel 1 eine „Rentenwahloption“ habe – also nur sein Gestaltungsrecht ausüben müsse, um eine Rente erhalten zu können –, weshalb auch diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoße. Es bestehe ein „doppelter“ Zusammenhang der vom Kläger beanstandeten Geschäftspraktik mit der Vereinbarung missbräuchlicher Klauseln: Zum einen knüpfe sie nicht nur an die missbräuchliche Klausel 1 an, sondern werde sogar allein wegen der Missbräuchlichkeit der Klausel 1 notwendig; wäre die Klausel 1 transparent ausgestaltet, bedürfte es der Klausel 2 gar nicht. Zum anderen sei die Klausel 2 ihrerseits intransparent und damit missbräuchlich. Die Geschäftspraktik falle damit in den „Kernanwendungsbereich“ des § 28a Abs 1 KSchG, ohne dass zu klären wäre, ob die Schreiben der Beklagten an jene Kunden, mit denen sie die Klausel 1 vereinbart habe, tatsächlich als Vertragsformblätter anzusehen seien. Der nach § 28a Abs 1 KSchG erforderliche Gesetzesverstoß sei gegeben, weil beide Klauseln gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßen würden. Die Klausel 2 beeinträchtige die allgemeinen Interessen der Verbraucher. [10] Die Klausel 2 sei ebenfalls missbräuchlich. Sie erwecke beim Verbraucher den Eindruck, er könne nur dann eine Rente beanspruchen, wenn er mit der Beklagten einen neuen Vertrag schließe. Die Klausel verschleiere diesem damit die wahre Rechtslage, nämlich dass er bereits aufgrund der Klausel 1 eine „Rentenwahloption“ habe – also nur sein Gestaltungsrecht ausüben müsse, um eine Rente erhalten zu können –, weshalb auch diese Klausel gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoße. Es bestehe ein „doppelter“ Zusammenhang der vom Kläger beanstandeten Geschäftspraktik mit der Vereinbarung missbräuchlicher Klauseln: Zum einen knüpfe sie nicht nur an die missbräuchliche Klausel 1 an, sondern werde sogar allein wegen der Missbräuchlichkeit der Klausel 1 notwendig; wäre die Klausel 1 transparent ausgestaltet, bedürfte es der Klausel 2 gar nicht. Zum anderen sei die Klausel 2 ihrerseits intransparent und damit missbräuchlich. Die Geschäftspraktik falle damit in den „Kernanwendungsbereich“ des Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG, ohne dass zu klären wäre, ob die Schreiben der Beklagten an jene Kunden, mit denen sie die Klausel 1 vereinbart habe, tatsächlich als Vertragsformblätter anzusehen seien. Der nach Paragraph 28 a, Absatz eins, KSchG erforderliche Gesetzesverstoß sei gegeben, weil beide Klauseln gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG verstoßen würden. Die Klausel 2 beeinträchtige die allgemeinen Interessen der Verbraucher.
[11] Die Leistungsfrist von drei Monaten – wie vom Erstgericht festgelegt – sei nicht zu beanstanden. Im gegenständlichen Fall sei nur eine einzige Klausel anzupassen (Klausel 1) und das Muster eines Schreibens an die Kunden zu ändern (Klausel 2).
[12] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil im Zusammenhang mit der Klausel 2 eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung einer (schriftlichen) Geschäftspraktik fehle, die an eine intransparente Klausel anknüpfe und ihrerseits eine weitere intransparente Klausel enthalte.
[13] Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Begehren, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[14] Der Kläger begehrt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[15] Die Revision ist zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.
[16] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Eine angeblich mangelhafte (rechtliche) Beurteilung durch das Berufungsgericht begründet nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO (vgl RS0042206). [16] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Eine angeblich mangelhafte (rechtliche) Beurteilung durch das Berufungsgericht begründet nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO vergleiche RS0042206).
2. Für Klauseln sind im Verbandsprozess folgende Grundsätze maßgeblich:
[17] 2.1. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). [17] 2.1. Nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht kann unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).
[18] 2.2. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten vor der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit der formellen Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115217 [T8]; RS0115219 [T1, T14, T21]; RS0121951 [T4]). [18] 2.2. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten vor der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit der formellen Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115217 [T8]; RS0115219 [T1, T14, T21]; RS0121951 [T4]).
[19] 2.3. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist (RS0038205 [insbesondere T20]). [19] 2.3. Im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist (RS0038205 [insbesondere T20]).
3. Klausel 1:
„Wahlmöglichkeiten – Rentenwahlrecht und Kapitalwahlrecht
Unabhängig davon, ob Sie einen Versicherungsvertrag gewählt haben, der grundsätzlich eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder Rentenleistungen vorsieht, haben Sie die Möglichkeit, entweder die Auszahlung der Kapitalleistung in verschiedenen Rentenformen nach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalzahlung geltenden Tarifen zu beanspruchen (weshalb die Höhe der Rente erst unmittelbar vor dem Rentenzahlungsbeginn garantiert werden kann und alle früher gemachten Zahlungsangaben unverbindlich sind). [...]“
[20] 3.1. Die Beklagte argumentiert in der Revision, der Entscheidung 7 Ob 186/20h sei eine anders formulierte Klausel zugrunde gelegen, weshalb die dortigen Rechtsausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Unter Bezugnahme auf die von der österreichischen Versicherungswirtschaft und dem Versicherungsverband Österreich beauftragten Gutachten von Perner/Spitzer (Rentenoption und Rentenberechnung in der Lebensversicherung, VersRdSch H 7–8/2021, 37 ff) und Schauer (Transparenzgebot, die Wievielte?, Vom Rentenwahlrecht zur Kinderprämie, ZVers 2022, 1 ff) argumentiert sie, dass sie bei der Wahl der Tarifgrundlage kein beliebiges Ermessen habe. Vielmehr sei sie bei der Gestaltung der Tarife an aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. Die von den Vorinstanzen vorgenommene kundenfeindlichste Auslegung unterstelle ein aufsichts- und damit ein gesetzwidriges Handeln. Eine transparentere Darstellung sei weder möglich noch erforderlich. Zur Judikatur betreffend den Verweis auf den Tarif bei Berechnungen des Rückkaufswerts gebe es einen wesentlichen Unterschied, weil bei der Ermittlung des Rückkaufswerts einer kapitalbildenden Lebensversicherung der Versicherer alle Berechnungsformeln und Berechnungsparameter kenne. Die Berechnungsparameter der Rente seien demgegenüber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kapitalversicherung weder bekannt noch bestimmbar. Eine Verpflichtung zur Angabe konkreterer Rechnungsgrundlagen ergebe sich aus § 2 Abs 1 Z 4 LV-Info nur, wenn eine Rente garantiert sei. Das sei gegenständlich nicht der Fall. Zudem würde ein Verweis auf die anzuwendenden Rechnungsgrundlagen vielleicht zu einer Bestimmbarkeit führen, keinesfalls aber zu einer höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Zudem sei das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst, weil das Transparenzgebot keine Anwendung auf Verträge finde, die vor dessen Inkrafttreten, also vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossen worden seien. Das Unterlassungsgebot sei daher auf jene Lebensversicherungsbeträge zu beschränken, die nach dem 1. 1. 1997 abgeschlossen worden seien. [20] 3.1. Die Beklagte argumentiert in der Revision, der Entscheidung 7 Ob 186/20h sei eine anders formulierte Klausel zugrunde gelegen, weshalb die dortigen Rechtsausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Unter Bezugnahme auf die von der österreichischen Versicherungswirtschaft und dem Versicherungsverband Österreich beauftragten Gutachten von Perner/Spitzer (Rentenoption und Rentenberechnung in der Lebensversicherung, VersRdSch H 7–8/2021, 37 ff) und Schauer (Transparenzgebot, die Wievielte?, Vom Rentenwahlrecht zur Kinderprämie, ZVers 2022, 1 ff) argumentiert sie, dass sie bei der Wahl der Tarifgrundlage kein beliebiges Ermessen habe. Vielmehr sei sie bei der Gestaltung der Tarife an aufsichtsrechtliche Vorgaben gebunden. Die von den Vorinstanzen vorgenommene kundenfeindlichste Auslegung unterstelle ein aufsichts- und damit ein gesetzwidriges Handeln. Eine transparentere Darstellung sei weder möglich noch erforderlich. Zur Judikatur betreffend den Verweis auf den Tarif bei Berechnungen des Rückkaufswerts gebe es einen wesentlichen Unterschied, weil bei der Ermittlung des Rückkaufswerts einer kapitalbildenden Lebensversicherung der Versicherer alle Berechnungsformeln und Berechnungsparameter kenne. Die Berechnungsparameter der Rente seien demgegenüber zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kapitalversicherung weder bekannt noch bestimmbar. Eine Verpflichtung zur Angabe konkreterer Rechnungsgrundlagen ergebe sich aus Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, LV-Info nur, wenn eine Rente garantiert sei. Das sei gegenständlich nicht der Fall. Zudem würde ein Verweis auf die anzuwendenden Rechnungsgrundlagen vielleicht zu einer Bestimmbarkeit führen, keinesfalls aber zu einer höheren Transparenz für den Versicherungsnehmer. Zudem sei das Unterlassungsbegehren zu weit gefasst, weil das Transparenzgebot keine Anwendung auf Verträge finde, die vor dessen Inkrafttreten, also vor dem 1. 1. 1997 abgeschlossen worden seien. Das Unterlassungsgebot sei daher auf jene Lebensversicherungsbeträge zu beschränken, die nach dem 1. 1. 1997 abgeschlossen worden seien.
3.2. Der Revision kommt keine Berechtigung zu:
[21] Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist die Unzulässigkeit der Klausel 1 bereits durch die Entscheidung zu 7 Ob 186/20h geklärt. In dieser hat der Oberste Gerichtshof die zu den Rückkaufswertklauseln entwickelten Grundsätze auf Rentenwahlklauseln – wie die hier zu beurteilende Klausel 1 – übertragen und das Fehlen eines Hinweises darauf bemängelt, dass sich die Rentenberechnung nach zwei Faktoren richtet, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins. Über diese ist nämlich der Versicherungsnehmer nach § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247 (vormals § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung, BGBl II 2015/294), der die produktbezogenen Aufklärungspflichten nach § 135c Abs 1 Z 1 VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2018/16 (vormals § 253 Abs 1 Z 1 VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2015/34) konkretisiert, vor Vertragsabschluss zu informieren. Ausgehend davon kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn die „zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife“ in Klausel 1 überhaupt keine Erläuterung erfahren. Die Klausel ist insoweit im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent und damit unwirksam. Dem Versicherungsnehmer wird durch die fehlenden Angaben über die der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen und damit durch eine unvollständige Information zweifellos kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Aus dem Transparenzgebot ist eine Pflicht zur Vollständigkeit abzuleiten, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben. Daran mag auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern, dass die genauen Berechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss noch gar nicht feststehen können. Erforderlich ist – im Lichte von § 2 Abs 1 Z 4 Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – die Information des Versicherungsnehmers darüber, welche Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Rente zur Anwendung kommen (zB Sterbetafel und Rechnungszins), welche Chancen und Risiken damit verbunden sind und dass eine von den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen abhängige Rente höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann. [21] Wie die Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist die Unzulässigkeit der Klausel 1 bereits durch die Entscheidung zu 7 Ob 186/20h geklärt. In dieser hat der Oberste Gerichtshof die zu den Rückkaufswertklauseln entwickelten Grundsätze auf Rentenwahlklauseln – wie die hier zu beurteilende Klausel 1 – übertragen und das Fehlen eines Hinweises darauf bemängelt, dass sich die Rentenberechnung nach zwei Faktoren richtet, nämlich Sterbetafel und Rechnungszins. Über diese ist nämlich der Versicherungsnehmer nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247 (vormals Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung, BGBl II 2015/294), der die produktbezogenen Aufklärungspflichten nach Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2018/16 (vormals Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2015/34) konkretisiert, vor Vertragsabschluss zu informieren. Ausgehend davon kann der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, nur dann im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn die „zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarife“ in Klausel 1 überhaupt keine Erläuterung erfahren. Die Klausel ist insoweit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent und damit unwirksam. Dem Versicherungsnehmer wird durch die fehlenden Angaben über die der Berechnung der auszuzahlenden Rente zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen und damit durch eine unvollständige Information zweifellos kein klares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Aus dem Transparenzgebot ist eine Pflicht zur Vollständigkeit abzuleiten, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben. Daran mag auch der Einwand der Beklagten nichts zu ändern, dass die genauen Berechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss noch gar nicht feststehen können. Erforderlich ist – im Lichte von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – die Information des Versicherungsnehmers darüber, welche Rechnungsgrundlagen zur Berechnung der Rente zur Anwendung kommen (zB Sterbetafel und Rechnungszins), welche Chancen und Risiken damit verbunden sind und dass eine von den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen abhängige Rente höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann.
[22] Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH zu IV ZR 121/00, wonach eine Klausel in AGB über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschussermittlung und -beteiligung regelt, nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam sei, weil die Klausel die Berechnungsmethode nicht aufzeige, ist nicht einschlägig.
[23] Die Klausel 1 ist damit im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent und unwirksam. Auf eine Prüfung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB kommt es daher nicht mehr an. [23] Die Klausel 1 ist damit im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent und unwirksam. Auf eine Prüfung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kommt es daher nicht mehr an.
[24] 3.3. Zum von der Beklagten in erster Instanz erhobenen – in der Revision wiederholten – Einwand, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefasst, weil § 6 Abs 3 KSchG erst am 1. 1. 1997 in Kraft getreten sei und bei ihr noch „einige kapitalbildende Lebensversicherungsverträge mit Rentenwahlrecht“ vor diesem Zeitpunkt existierten, enthielt schon ihre Berufung keine inhaltlichen Ausführungen. Dieser selbständige zu beurteilende Einwand ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen (RS0043338 [insb T4, T10, T13, T27]; vgl RS0043352 [T31, T33]). [24] 3.3. Zum von der Beklagten in erster Instanz erhobenen – in der Revision wiederholten – Einwand, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefasst, weil Paragraph 6, Absatz 3, KSchG erst am 1. 1. 1997 in Kraft getreten sei und bei ihr noch „einige kapitalbildende Lebensversicherungsverträge mit Rentenwahlrecht“ vor diesem Zeitpunkt existierten, enthielt schon ihre Berufung keine inhaltlichen Ausführungen. Dieser selbständige zu beurteilende Einwand ist daher im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen (RS0043338 [insb T4, T10, T13, T27]; vergleiche RS0043352 [T31, T33]).
[25] 3.4. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat (RS0041260 [T2]; RS0041265 [T2, T3]). Nach der Rechtsprechung ist eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks grundsätzlich angemessen (RS0041265 [T5]). In zahlreichen Entscheidungen wurde dem AGB-Verwender eine Frist von drei Monaten gewährt (vgl etwa 7 Ob 44/13s). Für die Gewährung einer längeren, sechsmonatigen Leistungsfrist waren stets besondere Umstände ausschlaggebend, die hier bei der Abänderung bloß einer Klausel nicht vorliegen. Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Änderung der als unzulässig erkannten Klausel 1 ist angemessen. Dem beklagten Versicherungsunternehmen ist zuzumuten, den Änderungsbedarf wegen des Wegfalls nur einer Klausel binnen drei Monaten zu bewältigen. [25] 3.4. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Verpflichtung, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ändern, keine reine Unterlassung, sodass das Gericht gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu setzen hat (RS0041260 [T2]; RS0041265 [T2, T3]). Nach der Rechtsprechung ist eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks grundsätzlich angemessen (RS0041265 [T5]). In zahlreichen Entscheidungen wurde dem AGB-Verwender eine Frist von drei Monaten gewährt vergleiche etwa 7 Ob 44/13s). Für die Gewährung einer längeren, sechsmonatigen Leistungsfrist waren stets besondere Umstände ausschlaggebend, die hier bei der Abänderung bloß einer Klausel nicht vorliegen. Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Änderung der als unzulässig erkannten Klausel 1 ist angemessen. Dem beklagten Versicherungsunternehmen ist zuzumuten, den Änderungsbedarf wegen des Wegfalls nur einer Klausel binnen drei Monaten zu bewältigen.
4. Zur Geschäftspraktik (Klausel 2):
„Dieser Vorschlag stellt ein verbindliches Angebot unsererseits zum Rentenwahlrecht anstelle der einmaligen Kapitalauszahlung dar. Mit ihrer Unterzeichnung und rechtzeitigen Übermittlung an uns gilt das Rentenwahlrecht durch den Kunden als angenommen. Die Übermittlung erfolgt rechtzeitig, wenn dieses Angebot während der Laufzeit des Versicherungsvertrags spätestens eine Kalenderwoche vor der Fälligkeit unterschrieben bei uns einlangt, da andernfalls die Auszahlung der vereinbarten Kapitalleistung als Einmalzahlung erfolgt.“
[26] 4.1. Die Beklagte erachtet die Klausel 2 nicht als intransparent, weil einziger Zweck der „Rentenoptionsklausel“ gerade die Vermeidung eines Neuabschlusses einer Rentenversicherung (und damit die Vermeidung neuerlicher Versicherungssteuer) sei. Durch die Vereinbarung der „Rentenoptionsklausel“ werde gerade nicht der Neuabschluss eines Rentenversicherungsvertrags verlangt. Sie unterbreite dem Versicherungsnehmer, der sich für die Inanspruchnahme der „Rentenoption“ entscheide, diverse Möglichkeiten, die für die Verrentung bestünden. In der Verwendung der Klausel 2 liege keine unzulässige Geschäftspraxis im Sinn des § 28a KSchG. Nachdem der Versicherungsnehmer eine Festlegung für seine Kriterien bei Abschluss der Kapitalversicherung noch nicht getroffen habe, müsse er bei Inanspruchnahme der „Rentenoption“ seine individuell gewünschte Rente erst „gestalten“. Ohne ihr Angebot einer Verrentung stelle sich die Frage, wie eine solche dann in der Praxis funktionieren solle. Die begehrte Unterlassungsverpflichtung würde sie zu einem rechtswidrigen Verhalten zwingen: Entweder zum Bruch des Grundsatzes pacta sunt servanda (indem sie die Verrentung ablehne) oder zum Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen (indem sie die Verrentung ohne Rententarif vornehme). Die Klausel 2 sei weder intransparent noch liege eine unzulässige Geschäftspraxis vor. [26] 4.1. Die Beklagte erachtet die Klausel 2 nicht als intransparent, weil einziger Zweck der „Rentenoptionsklausel“ gerade die Vermeidung eines Neuabschlusses einer Rentenversicherung (und damit die Vermeidung neuerlicher Versicherungssteuer) sei. Durch die Vereinbarung der „Rentenoptionsklausel“ werde gerade nicht der Neuabschluss eines Rentenversicherungsvertrags verlangt. Sie unterbreite dem Versicherungsnehmer, der sich für die Inanspruchnahme der „Rentenoption“ entscheide, diverse Möglichkeiten, die für die Verrentung bestünden. In der Verwendung der Klausel 2 liege keine unzulässige Geschäftspraxis im Sinn des Paragraph 28 a, KSchG. Nachdem der Versicherungsnehmer eine Festlegung für seine Kriterien bei Abschluss der Kapitalversicherung noch nicht getroffen habe, müsse er bei Inanspruchnahme der „Rentenoption“ seine individuell gewünschte Rente erst „gestalten“. Ohne ihr Angebot einer Verrentung stelle sich die Frage, wie eine solche dann in der Praxis funktionieren solle. Die begehrte Unterlassungsverpflichtung würde sie zu einem rechtswidrigen Verhalten zwingen: Entweder zum Bruch des Grundsatzes pacta sunt servanda (indem sie die Verrentung ablehne) oder zum Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen (indem sie die Verrentung ohne Rententarif vornehme). Die Klausel 2 sei weder intransparent noch liege eine unzulässige Geschäftspraxis vor.
[27] 4.2. Der Kläger hält den Argumenten entgegen, dass Klausel 2 beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dieser könne nur dann eine Rente beanspruchen, wenn er mit der Beklagten einen neuen Vertrag schließe. Der Verbraucher habe ein Rentenwahlrecht und müsse nur „sein Gestaltungsrecht ausüben“, um eine Rente zu erhalten. Durch das einem Verbraucher eingeräumte „Gestaltungsrecht“ werde die Beklagte „unmittelbar durch eine einseitige Erklärung des Verbrauchers verpflichtet“. Aufgrund eines neu abzuschließenden Rentenversicherungsvertrags müsse der Verbraucher neuerlich Versicherungssteuer und Abschlusskosten zahlen, was durch das vereinbarte Rentenwahlrecht gerade vermieden werden hätte sollen. Die Klausel 2 sei gemäß § 879 Abs 1 und 3 ABGB unwirksam, weil sie dem Verbraucher bei sonstigem Verlust seines Rechts die Verpflichtung auferlege, sein Rentenwahlrecht zumindest eine Woche vor Fälligkeit der Kapitalleistung unterschriftlich auszuüben. Nach der Klausel 1 könne der Verbraucher sein Recht jedenfalls bis zur Fälligkeit der Kapitalleistung ausüben („Das Recht besteht jedoch nur, solange das Kapital bzw die erste Rente nicht ausbezahlt ist.“) und er müsse für eine wirksame Ausübung seines Rechts auch keine unterschriebene Erklärung abgeben. [27] 4.2. Der Kläger hält den Argumenten entgegen, dass Klausel 2 beim Verbraucher den Eindruck erwecke, dieser könne nur dann eine Rente beanspruchen, wenn er mit der Beklagten einen neuen Vertrag schließe. Der Verbraucher habe ein Rentenwahlrecht und müsse nur „sein Gestaltungsrecht ausüben“, um eine Rente zu erhalten. Durch das einem Verbraucher eingeräumte „Gestaltungsrecht“ werde die Beklagte „unmittelbar durch eine einseitige Erklärung des Verbrauchers verpflichtet“. Aufgrund eines neu abzuschließenden Rentenversicherungsvertrags müsse der Verbraucher neuerlich Versicherungssteuer und Abschlusskosten zahlen, was durch das vereinbarte Rentenwahlrecht gerade vermieden werden hätte sollen. Die Klausel 2 sei gemäß Paragraph 879, Absatz eins und 3 ABGB unwirksam, weil sie dem Verbraucher bei sonstigem Verlust seines Rechts die Verpflichtung auferlege, sein Rentenwahlrecht zumindest eine Woche vor Fälligkeit der Kapitalleistung unterschriftlich auszuüben. Nach der Klausel 1 könne der Verbraucher sein Recht jedenfalls bis zur Fälligkeit der Kapitalleistung ausüben („Das Recht besteht jedoch nur, solange das Kapital bzw die erste Rente nicht ausbezahlt ist.“) und er müsse für eine wirksame Ausübung seines Rechts auch keine unterschriebene Erklärung abgeben.
4.3. Das Unterlassungsbegehren betreffend die Klausel 2 ist nicht berechtigt:
[28] 4.3.1. Nach § 28a Abs 1 KSchG kann, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln gegen ein gesetzliches Gebot verstößt, und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, unbeschadet des § 28 Abs 1 KSchG au