- RS0018795">5 Ob 255/75
Veröff: SZ 49/43 = JBl 1976,425 = NZ 1978,140
- 5 Ob 524/77
Entscheidungstext OGH 15.03.1977 5 Ob 524/77
- 4 Ob 522/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 4 Ob 522/77
- 3 Ob 123/79
Entscheidungstext OGH 21.11.1979 3 Ob 123/79
Veröff: EFSlg 33707
- RS0018795">1 Ob 719/80
nur: Das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss. (T1); Beisatz: Dabei muss der Abschlusswille in einer Form geäußert werden, welche die Erklärung außer Zweifel setzt und eine geheime unkontrollierbare Zurücknahme der Willenserklärung ausschließt. (T2) Veröff: SZ 54/20
- 6 Ob 628/81
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 6 Ob 628/81
Auch
- 3 Ob 574/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 3 Ob 574/83
Auch; Veröff: RdW 1984,43
- 6 Ob 576/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 576/83
Auch
- RS0018795">7 Ob 547/90
Auch; nur T1; Beisatz: Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben. (T3)
- RS0018795">7 Ob 192/01p
- RS0018795">3 Ob 55/03i
- RS0018795">3 Ob 142/07i
- RS0018795">10 Ob 33/08p
Auch; Beisatz: Hier: Gemischte Schenkung. (T4)
- RS0018795">8 Ob 48/09f
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Es reicht aus, dass der Schenkungswille aus den Umständen des Einzelfalls erschlossen werden kann. (T5); Beisatz: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, der nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, sodass ihre Unanfechtbarkeit mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. (T6)
- RS0018795">4 Ob 219/09y
- RS0018795">6 Ob 232/09z
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T7)
- RS0018795">6 Ob 7/11i
Vgl auch; Beis wie T7
- RS0018795">5 Ob 191/10i
Vgl auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ? insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ? Schenkungsabsicht indizieren. (T8)
- RS0018795">6 Ob 66/13v
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 66/13v
- RS0018795">5 Ob 189/19h
Beis wie T5
- RS0018795">2 Ob 215/20m
Beisatz: Hier: Keine Schenkung im Fall einer Zahlungsverpflichtung zur Vermeidung eines Erbrechtsstreits. (T9)
- RS0018795">2 Ob 110/20w
Entscheidungstext OGH 25.02.2021 2 Ob 110/20w
Anm: Veröff: SZ 2021/16
- RS0018795">5 Ob 205/21i
Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
- RS0018795">2 Ob 205/22v
Vgl; Beis wie T4
- RS0018795">8 Ob 88/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 88/23h
vgl; Beisatz wie T5: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T10); Beisatz wie T8
- RS0018795">2 Ob 248/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 248/23v
vgl; Beisatz: Dem insoweit schutzwürdigen Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann. (T11)
- RS0018795">1 Ob 55/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.05.2025 1 Ob 55/25g
nur: Die Schenkungsabsicht kann sowohl ausdrücklich als auch schlüssig erklärt werden. (T12)
- RS0018795">2 Ob 28/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 28/25v
Beisatz: Hier: Zurückverweisung aufgrund fehlender Feststellungen zur Schenkungsabsicht. (T13)
- RS0018795">13 Os 41/25s
Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 41/25s
vgl