TE OGH 2009/7/30 8Ob48/09f

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Veröffentlicht am 30.07.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tanja M*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei Alexander M*****, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 94.347,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 3 R 17/09p-38, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1) Die von der Revisionswerberin als aktenwidrig bezeichnete Formulierung - der Klägerin sei klar gewesen, dass der Beklagte mit den für ihn verfügbaren Mitteln die Errichtung seines Hauses nicht finanzieren könne - findet sich im Rahmen der Ausführungen des Berufungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung. Es handelt sich dabei um eine wertende Schlussfolgerung aus den Feststellungen über die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung. Diese Schlussfolgerung ist keineswegs unvertretbar, zumal der Klägerin die dem Beklagten (ihrem Bruder) zur Verfügung stehenden Mittel genau bekannt waren und sie mit ihm trotzdem vereinbarte, dass er neben diesen Mitteln nur seine Arbeitsleistung für die Errichtung beider Häuser aufbringen solle, während die Klägerin selbst „die Materialrechnungen und alle sonstigen Rechnungen" zahlen werde. Tatsächlich macht aber die Klägerin geltend, über die vom Beklagten aufgebrachten Mittel hinaus weitere 94.347,48 EUR für den Beklagten aufgewendet zu haben, während sie den Wert seiner Arbeitsleistung mit lediglich 17.330 EUR beziffert. Auch in ihrer Klage brachte sie vor, sie habe die geltend gemachten Leistungen „vorgestreckt", weil der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, sie selbst zu tragen.

2) Zu den überaus umfangreichen Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen diese die Gewährung eines Darlehens durch die Klägerin verneinte, beschränkt sich die Revisionswerberin auf den Hinweis, dass das Fehlen einer Rückzahlungsverpflichtung die Annahme eines Darlehens nicht hindere. Damit geht sie auf den größten Teil der umfangreichen und sorgfältigen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht einmal ein. Eine erhebliche Rechtsfrage oder eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz zeigt sie damit in keiner Weise auf.

3) Die zweite Instanz hat die Vereinbarung zwischen den Streitteilen als gemischte Schenkung qualifiziert. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, der nur dann eine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt, wenn ihr Ergebnis den Grundsätzen des Gesetzes und der Logik widerspricht, sodass ihre Unanfechtbarkeit mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Dass für die Annahme einer (gemischten) Schenkung das ausdrücklich oder schlüssig erklärte Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein muss, hat das Berufungsgericht ohnedies berücksichtigt (RIS-Justiz RS0018795; RS0019371), es hat aber dieses Einverständnis mit vertretbarer Begründung als erwiesen angenommen. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, dass der Schenkungswille aus den Umständen des Einzelfalls erschlossen werden kann (1 Ob 309/98t mwN). Im hier zu beurteilenden Fall war sich die Klägerin der Tatsache, dass die finanziellen Mittel ihres Bruders nicht ausreichen, bewusst; trotzdem vereinbarte sie mit ihm, dass er neben seinen finanziellen Mitteln nur seine Arbeitsleistung für die Errichtung ihrer beider Häuser aufzubringen habe, während sie „die Materialrechnungen und alle sonstigen Rechnungen" zahlen werde. Dennoch war in dieser Vereinbarung - und auch in weiterer Folge - von einer wie immer gearteten Verpflichtung des Beklagten, die von der Klägerin aufgewendeten Mittel zurückzuzahlen, nie auch nur mit einem Wort die Rede. Dass - wie die Klägerin geltend macht - zwischen ihren Leistungen und den unvergleichlich geringeren des Klägers ein „eklatantes Missverhältnis" bestehe, stellt die Annahme einer gemischten Schenkung begrifflich nicht in Frage (vgl dazu etwa 10 Ob 33/08p). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz zeigt daher die Revision auch in diesem Zusammenhang nicht auf.

4) Die - wie gezeigt - vertretbare Annahme der zweiten Instanz, die Klägerin habe dem Beklagten die nunmehr geforderten Leistungen in Schenkungsabsicht unentgeltlich zugewendet, schließt die Anfechtung wegen laesio enormis aus.

Anmerkung

E915418Ob48.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00048.09F.0730.000

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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