RS OGH 1986/10/21 5Ob145/86, 5Ob2249/96p, 6Ob92/01z, 5Ob67/02t, 6Ob128/05z, 5Ob191/10i, 8Ob103/11x,

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Veröffentlicht am 21.10.1986
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Norm

ABGB §938 B

Rechtssatz

Die Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als "äquivalent" ansehen, frei. Bloß aus einem etwaigen - selbst krassen - objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann allein noch nicht zwingend auf das Zutreffen der für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 145/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 5 Ob 145/86
    Veröff: SZ 59/174 = NZ 1987,161 (Hofmeister)
  • 5 Ob 2249/96p
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2249/96p
    Vgl auch; Beisatz: Auf eine Störung der "objektiven Äquivalenz" kommt es aber nicht an; erst bei "subjektiver Inäquivalenz" wäre eine gemischte Schenkung gegeben. Das bei einem Schenkungsvertrag unabdingbar notwendige Einverständnis der Vertragspartner über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung kann im Grundbuchsverfahren nur dann angenommen werden, wenn es sich aus den beigebrachten Urkunden ergibt. (T1)
  • 6 Ob 92/01z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
  • 5 Ob 67/02t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 67/02t
    Auch
  • 6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Auch; Beisatz: Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag. (T2)
    Veröff: SZ 2005/103
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    Vgl; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ? insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ? Schenkungsabsicht indizieren. (T3)
  • 8 Ob 103/11x
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 103/11x
  • 3 Ob 167/11x
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 167/11x
    Auch
  • 5 Ob 178/13g
    Entscheidungstext OGH 03.10.2013 5 Ob 178/13g
    Vgl auch
  • 5 Ob 188/13b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 188/13b
    Auch
  • 5 Ob 235/13i
    Entscheidungstext OGH 21.01.2014 5 Ob 235/13i
    Auch
  • 5 Ob 39/14t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 39/14t
    Vgl; Veröff: SZ 2014/75
  • 5 Ob 192/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 192/14t
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 58/18w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 2 Ob 58/18w
    Auch; Beisatz wie T2 nur: Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. (T4); Beisatz: Entscheidend ist vielmehr die Schenkungsabsicht in Bezug auf einen Teil der vom Übergeber erbrachten Leistung. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0019371

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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