TE OGH 2010/1/14 6Ob232/09z

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei A***** F*****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Just, Rechtsanwalt in Eferding, wegen 19.481,83 EUR sA, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 7. Juli 2009, GZ 21 R 191/09a-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Eferding vom 16. März 2009, GZ 6 C 39/07i-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 782,42 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 21. 3. 2006 verstarb die Erblasserin G***** S*****. Bei der Todfallsaufnahme konnten keine Aktiva erhoben werden. Sie hinterließ ihren Ehegatten F***** S***** sowie drei eheliche Kinder, nämlich F***** S***** jun, M***** S***** M***** und die Beklagte, sowie zwei uneheliche Kinder, nämlich die Klägerin und I***** H*****.

In ihrem Testament vom 27. 11. 2008 hatte die Erblasserin ihren Ehegatten zum Alleinerben eingesetzt und verfügt, dass sich die Pflichtteilsberechtigten in ihren Pflichtteil bereits erhaltene Schenkungen einzurechnen haben.

Am 11. 7. 2003 wurde zwischen der Erblasserin und ihrem Gatten einerseits und der Beklagten und deren Gatten andererseits ein Übergabs- und Schenkungsvertrag abgeschlossen, mit dem diesen die meisten Grundstücke der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit einem Wohnhaus übergeben wurde. Im Gegenzug wurde zu Gunsten der Erblasserin und deren Gatten ein Fruchtgenuss- und Wohnungsrecht auf Lebenszeit eingeräumt, wobei die Pachtzinse etc weiterhin den Fruchtnießungsberechtigten zukommen sollten. Die Übernehmer verpflichteten sich zu Pflegeleistungen etc. Die übrigen Grundstücke der Liegenschaft EZ ***** KG ***** schenkten die Erblasserin und ihr Gatte ihrem Sohn F***** S***** jun und ihrer Tochter M***** S***** M*****.

Die Erblasserin erlitt am 11. 2. 2004 einen Schlaganfall und war danach pflegebedürftig.

Mit Abänderungsvertrag vom 1. 9. 2004 wurde dem Sohn F***** S***** jun auch das Grundstück Nr 1332/1 schenkungsweise übertragen.

I***** H*****, F***** S***** jun und M***** S***** M***** haben Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärungen abgegeben.

Die Beklagte betreibt mit ihrem Gatten eine Landwirtschaft im Vollerwerb. Die von der Erblasserin übergebene Landwirtschaft wirft keinen so hohen durchschnittlichen Ertrag ab, dass sie zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichen würde.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schenkungspflichtteils von 19.481,83 EUR sA. Beim Übergabs- und Schenkungsvertrag vom 11. 7. 2003 handle es sich teilweise um eine unentgeltliche Leistung. Der unentgeltliche Teil sei daher gemäß § 785 ABGB bei der Berechnung des Nachlasses zu berücksichtigen, zumal der Wert der Liegenschaft die Gegenleistung der Beklagten bei weitem übersteige und daher der Schenkungswille der vertragsschließenden Partei zu vermuten sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Für die Beurteilung einer gemischten Schenkung seien die Wertverhältnisse bei Vertragsabschluss relevant. Ausgedingsleistungen seien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen. Der Schenkungsanrechnung unterliege nur der so ermittelte Schenkungsanteil. Für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils sei der Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich. Im konkreten Fall liege eine gemischte Schenkung vor, weil zwischen dem (Verkehrs-)Wert der Übergabsliegenschaft von 324.782 EUR und dem Wert der Ausgedingelast von 91.000 EUR ein krasses Missverhältnis vorliege. Belastungen, die der Geschenknehmer zu übernehmen hatte, seien als wertmindernd anzusetzen. Vom Differenzbetrag von 233.782 EUR sei der Pflichtteil der Klägerin von einem Zwölftel zu berechnen, was den Betrag von 19.481,83 EUR ergebe. Das Fruchtgenussrecht und die Reallast der Erblasserin seien bei Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab und sprach lediglich einen Betrag von 1.372,97 EUR sA bei Exekution in die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** zu; das Mehrbegehren von 1.372,97 EUR ohne Beschränkung auf diese Liegenschaften (und von 18.108,86 EUR) sA wies es ab. Für die Bewertung von Gegenleistungen komme es nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten an, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Leistungen. Ausgedingsleistungen seien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen. Für die Ermittlung der Schenkungsquote sei das Fruchtgenussrecht jedenfalls als Wertminderung zu veranschlagen. Für die Ermittlung der Schenkungsquote habe daher eine kombinierte Anwendung der „Subtraktionsmethode" und der „Quotenmethode" zu erfolgen. Das Berufungsgericht wertete als Gegenleistung die vertraglich übernommenen Ausgedingsleistungen, die Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten und das Fruchtgenussrecht, jeweils bezogen auf den Wert im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Als Wert der Übergabsliegenschaft sei mangels hypothetischer Erbhofeigenschaft der übergebenen Grundstücke nicht ein begünstigter Übernahmspreis iSd § 11 Abs 1 AnerbenG, sondern der kapitalisierte Ertragswert zugrunde zu legen. Für die Ermittlung eines Schenkungsanteils sei für die Berechnung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage nicht der volle Ertragswert, sondern nur ein Viertel heranzuziehen, weil die Schenkung durch die Erblasserin und ihren Gatten an die Tochter und deren Gatten erfolgt sei. Die übernommene Reallast sei ebenfalls nur im Ausmaß eines Viertels gegenüber zu stellen.

Das Fruchtgenussrecht und das Wohnungsrecht des Gatten der Erblasserin seien nicht als wertmindernd zu berücksichtigen, weil nach den versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung die Lebenserwartung der Erblasserin höher sei als die ihres Gatten, zumal dieser auch älter als sie gewesen sei.

Einem Ertragswert von 177.525 EUR stünden Belastungen von 105.165,77 EUR gegenüber, woraus sich eine Schenkungsquote von rund einem Drittel ergebe. Der Pflichtteil sei durch Abstellen auf den Ertragswert im Jahr 2006 von 197.708 EUR zu ermitteln. Dieser Betrag sei durch 4 zu dividieren und anschließend im Hinblick auf die Schenkungsquote von einem Drittel durch 3 zu teilen. Der resultierende Betrag sei durch 12 zu teilen, woraus sich ein Pflichtteilsanspruch von 1.372,97 EUR ergebe. Außerdem habe das Urteil gemäß § 951 ABGB auf Zahlung des Ausfalls bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten:

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Rechtsfrage, wie ein Fruchtgenussrecht und ein Wohnungsrecht zu Gunsten zweier Übergeber, von denen derjenige mit der höheren statistischen Lebenserwartung früher sterbe, bei der Ermittlung einer allfälligen Schenkungsquote bei einer Liegenschaftsübergabe einerseits und bei der Berechnung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage andererseits zu bewerten und zu berücksichtigen seien, nicht vorgefunden werden konnte.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Revisionen beider Parteien sind entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (RIS-Justiz RS0042392) - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:

1. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes sind bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen (§ 785 Abs 1 ABGB). Schenkungen, die der Erblasser früher als zwei Jahre vor dem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, sind nach § 785 Abs 3 ABGB nicht zu berücksichtigen.

2.1. Eine gemischte Schenkung setzt nach ständiger Rechtsprechung einerseits ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, andererseits Schenkungsabsicht voraus (RIS-Justiz RS0019356, RS0019293). Für die Schenkungsabsicht genügt es jedoch, dass der Ablauf eines Geschehens eine derartige Vermutung begründet (RIS-Justiz RS0117937). Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0018795 [T6]).

2.2. Auch die Wahl der Berechnungsmethode des gemeinen Wertes ist jeweils einzelfallbezogen und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0010082, RS0010080 [T9]).

2.3. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder unentgeltlich zu werten ist, ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen (RIS-Justiz RS0012978). Dabei sind alle Übernahmebelastungen einschließlich persönlicher Dienstbarkeiten wie Wohnrechte etc als wertmindernd zu berücksichtigen, jedoch nicht als Gegenleistung zu veranschlagen. Ausgedingsleistungen sind nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (RIS-Justiz RS0012965).

3.1. Die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung der Pflichtteile zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt (RIS-Justiz RS0099283). Es ist daher von der Bestimmung des § 305 ABGB über den gemeinen Wert auszugehen (7 Ob 529/80). Liegt nach der Verkehrsauffassung der Wert einer Sache vor allem in ihrem Ertrag, dann ist vom Ertragswert, andernfalls aber vom Verkehrswert auszugehen (RIS-Justiz RS0010080). Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist in der Regel der Ertragswert heranzuziehen (RIS-Justiz RS0010080).

3.2. Die Bewertung des Hofs ist bei bäuerlichen Übergabsverträgen so vorzunehmen, dass der Übernehmer am Hof „wohl bestehen" kann (RIS-Justiz RS0019322 [T10]). Es ist der nach höferechtlichen Grundsätzen günstigere Übernahmswert heranzuziehen (RIS-Justiz RS0019322 [T15]). Voraussetzung ist allerdings die hypothetische Qualifikation des Betriebs als Erbhof (RIS-Justiz RS0008269 [T5]). Auch hiebei ist stets auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 53/167 ausgesprochen, dass dieser Grundsatz in den Fällen, in denen die Erträgnisse der Landwirtschaft gegenüber einem anderen Einkommen in den Hintergrund treten, keine Anwendung findet.

3.3. Wenn im vorliegenden Fall das Berufungsgericht den Ertragswert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses heranzieht, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Hier ist darauf zu verweisen, dass die übergebenen landwirtschaftlichen Grundstücke nicht als Erbhof zu qualifizieren waren und zudem verpachtet waren bzw sind. Außerdem bewirtschaftet die Beklagte die Grundstücke nicht selbst, sondern betreibt in größerer räumlicher Distanz gemeinsam mit ihrem Gatten eine Vollerwerbslandwirtschaft.

3.4. Hingegen ist bei der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB für die Bewertung auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0012952). Lehre und Rechtsprechung haben die Bestimmung des § 794 ABGB einer berichtigenden Auslegung dahin unterzogen, dass der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen rechtfertige. Der übergangene Noterbe sei so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RIS-Justiz RS0012936). Daher werden nach herrschender Auffassung bewegliche und unbewegliche Sachen gleich bewertet, und zwar zum Zeitpunkt des Erbanfalls, aber nach dem Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Empfangs (Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB § 794 Rz 3).

3.5. Daher ist von der fiktiven Annahme auszugehen, dass die Schenkung unterblieben und die Liegenschaft in die Verlassenschaft gefallen wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Schenkungspflichtteils ist insofern der Zeitpunkt des Erbfalls. Dabei ist nicht der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Empfangs in Geld zu bewerten und der ermittelte Geldwert aufzuwerten, sondern der Wert des Geschenks im Zeitpunkt des Erbanfalls zu bestimmen, dabei aber der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde zu legen (SZ 57/7). Der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Fruchtgenussrechts hat bei der Bemessung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben, weil bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststand, dass die Belastung wegfallen werde (RIS-Justiz RS0012946).

Hingegen ist ein derartiges Fruchtgenussrecht als Minderung der Zuwendung für die Frage des Vorliegens einer (gegebenenfalls gemischten) Schenkung sehr wohl zu berücksichtigen. Darin liegt auch kein Widerspruch zur angeführten Judikatur, weil für unterschiedliche Beurteilungszwecke jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen ist. Damit sind die vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen in Wahrheit anhand der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu beantworten. Die Frage, inwieweit das im Zeitpunkt des Erbfalls noch bestehende Fruchtgenuss-/Wohnungsrecht des Ehegatten der Erblasserin bei der Ermittlung der Pflichtteilsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird von der Beklagten nicht releviert.

4. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung lediglich ein Viertel des Ertragswerts der Liegenschaft herangezogen hat, weil nur auf die von der Erblasserin übergebene Hälfte abzustellen ist und diese Hälfte jeweils zur Hälfte der Beklagten und ihrem Ehegatten übergeben wurde. Die an den Ehegatten der Beklagten erfolgte Schenkung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 785 Abs 3 ABGB nicht mehr zu berücksichtigen.

5. Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, dass das Berufungsgericht dem Klagebegehren nur bei sonstiger Exekution in die geschenkte Sache stattgegeben hat. Der Beschenkte haftet den verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache (RIS-Justiz RS0079874, RS0012943, RS0019068, RS0019039). Das Klagebegehren hat daher auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (Schubert in Rummel, ABGB3 § 951 Rz 3). In der Beschränkung des Exekutionsgegenstands liegt eine - nach § 405 ZPO zulässige - Zuerkennung eines Minus (RIS-Justiz RS0019068). Der Umstand, dass auf der geschenkten Liegenschaft weiter ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten des Ehegatten der Erblasserin besteht, hat keine andere Beurteilung zur Folge, weil das eingeräumte Veräußerungs- und Belastungsverbot den Befriedigungswert schmälert (vgl Schubert aaO § 952 Rz 1).

6. Damit bringen die Parteien mit ihren Rechtsmitteln aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revisionen spruchgemäß zurückzuweisen waren.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Parteien haben jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen. Die Differenz zwischen den Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen ergibt den zugesprochenen Kostenbetrag.

Textnummer

E92952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00232.09Z.0114.000

Im RIS seit

13.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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