Norm
ABGB §951Rechtssatz
Zur Formulierung des Begehrens nach § 951 ABGB. In der Beschränkung der Exekutionsgegenstände durch den Urteilsspruch gegenüber dem begehren liegt nicht der Zuspruch eines aliud, sondern eines minus.Zur Formulierung des Begehrens nach Paragraph 951, ABGB. In der Beschränkung der Exekutionsgegenstände durch den Urteilsspruch gegenüber dem begehren liegt nicht der Zuspruch eines aliud, sondern eines minus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0019068Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021