TE OGH 2021/9/28 2Ob111/21v

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** T*****, vertreten durch Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei E***** S*****, vertreten durch Mag. Rivo Killer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 18.750 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: [richtig] 3.831,30 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2021, GZ 5 R 34/21p-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Dezember 2020, GZ 28 Cg 48/19g-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird wie folgt abgeändert:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 4.578,96 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 3. 2017 binnen 14 Tagen zu zahlen, dies hinsichtlich eines Teilbetrags von 441,46 EUR bei sonstiger Exekution nur in jeweils einen Hälfteanteil der Liegenschaften EZ *****.

2. Die Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 14.171,04 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 3. 2017 sowie auf Zahlung des Teilbetrags von 441,46 EUR bei sonstiger Exekution in das gesamte Vermögen werden abgewiesen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.812,99 EUR bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1]       Die Beklagte ist die Tochter des am 18. 3. 2017 verstorbenen Erblassers und ist aufgrund einer bedingten Erbantrittserklärung dessen testamentarische Alleinerbin. Der reine Nachlass im Verlassenschaftsverfahren belief sich auf 4.137,50 EUR. Der vorverstorbene Sohn des Erblassers hatte drei Söhne, darunter den Kläger. Letzterer erhielt als Pflichtteilsberechtigter aus dem Verlassenschaftsverfahren 345 EUR.

[2]       Die Eltern der Beklagten übergaben ihr mit Übergabsvertrag vom 4. 5. 1992 zwei in deren jeweiligem Hälfteeigentum stehende Liegenschaften und behielten sich „das lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtnießungsrecht“ an den beiden Liegenschaften vor; überdies vereinbarten die Vertragsparteien die Einräumung eines „lebenslänglichen Veräußerungs- und Belastungsverbots“ an den Liegenschaften. Die Mutter der Beklagten starb im Jahr 1999.

[3]       Der Verkehrswert der beiden Liegenschaften zum Stichtag 16. 9. 1992 (Zeitpunkt des Vollzugs des Eigentumsübergangs im Grundbuch, Anm.) betrug insgesamt 68.903 EUR. Aufgewertet auf den Todeszeitpunkt des Erblassers ergibt sich ein Betrag von 109.900 EUR. Auf einer der Liegenschaften nahm der Sohn der Beklagten frühestens im Jahr 2015 „zahlreiche Investitionen“ in unbekannter Höhe vor, die zu einer erheblichen Wertsteigerung der Liegenschaft führten. Ohne Berücksichtigung dieser Investitionen wäre der Verkehrswert dieser Liegenschaft per 18. 3. 2017 deutlich geringer gewesen als jener zum Stichtag 16. 9. 1992.

[4]       Der Kläger begehrt die Zahlung von 18.750 EUR sA, darunter 10.066,67 EUR sA als „Schenkungspflichtteil“ im Zusammenhang mit der Verlassenschaft nach dem Erblasser. Der Erblasser habe der Beklagten am 4. 5. 1992 zwei Liegenschaftshälften im Gesamtwert von 125.000 EUR geschenkt. Unter Zugrundelegung einer Pflichtteilsquote von 1/12 und einer bereits erfolgten Zahlung von 350 EUR errechne sich der begehrte Betrag.

[5]       Die Beklagte bestreitet. Der vom Kläger seinen Berechnungen zu Grunde gelegte Wert der geschenkten Liegenschaften sei unter Berücksichtigung des relevanten Bauzustands vor der erst ab 2016 erfolgten, umfassenden Sanierung der Gebäude weit überhöht; realistisch sei ein Gesamtwert beider Liegenschaften von 120.000 EUR. Der Wert der geschenkten Sache sei ohne Berücksichtigung von Investitionen des Geschenknehmers zu ermitteln.

[6]       Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die geschenkte Sache sei nach § 788 ABGB auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht worden sei; dieser Wert sei sodann nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt des Erblassers anzupassen. „Wirklich gemacht“ sei die Schenkung im Zeitpunkt des Vermögensopfers, dieses erfolge bei einer Schenkung unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts auch nach dem ErbRÄG 2015 erst mit dem Tod des Erblassers. Der vom Erblasser geschenkte Hälfteanteil an den Liegenschaften habe im Zeitpunkt von dessen Tod (unter Ausklammerung der gemachten Investitionen) einen Verkehrswert von 25.452,50 EUR gehabt. Der sich daraus ergebende Anspruch des Klägers werde jedoch durch das der Beklagten zustehende – im Revisionsverfahren nicht mehr gegenständliche – Pflegevermächtnis aufgewogen.

[7]       Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 5.952,13 EUR sA. Das Zahlungsmehrbegehren wies es rechtskräftig ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

[8]       Das Pflegevermächtnis sei bei Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Weder die Pflichtteilsberechtigung des Klägers im Ausmaß eines Zwölftels noch die Qualifikation des Übergabsvertrags als (reine) Schenkung und deren unbefristete Anrechenbarkeit seien strittig. Im Fall einer Schenkung der Liegenschaft unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts sprächen auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 die besseren Gründe dafür, das Vermögensopfer erst bei wirksamem Verzicht auf das Fruchtgenussrecht oder Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen. Die Bewertung habe daher zum Stichtag des Todes des Erblassers zu erfolgen. Daraus folge einerseits, dass das mit dem Tod des Erblassers weggefallene Fruchtgenussrecht außer Betracht zu bleiben habe; andererseits seien die vom Sohn der Beklagten bereits vor dem Tod des Erblassers gemachten, werterhöhenden Investitionen zu berücksichtigen. Der Verkehrswert der Hälfteanteile der Liegenschaften habe ausgehend davon insgesamt 71.428 EUR betragen. Unter Berücksichtigung der vom Kläger bereits erhaltenen Zahlung und seiner Pflichtteilsquote errechne sich ein Anspruch von 5.952,13 EUR, der gemäß § 778 Abs 2 ABGB ab dem Todestag gesetzlich zu verzinsen sei.

[9]       Die ordentliche Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, wann bei vorbehaltenem Fruchtgenussrecht das Vermögensopfer gemäß § 788 ABGB idF ErbRÄG 2015 als erbracht anzusehen sei.

[10]     Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, dem Kläger nur 2.120,83 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 3. 2017 zuzusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[11]           Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[12]           Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die jüngste Rechtsprechung des erkennenden Fachsenats zum Vorliegen eines Vermögensopfers noch nicht berücksichtigen konnte; sie ist auch teilweise berechtigt.

[13]     Die Beklagte argumentiert, dass nach § 788 ABGB idF ErbRÄG 2015 eine Schenkung auch im Fall des Zurückbehaltens eines Fruchtgenussrechts bereits im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentumsrechts als „wirklich gemacht“ anzusehen sei. Bewerte man die der Beklagten geschenkten Liegenschaften zum Stichtag des Eigentumsübergangs (16. 9. 1992), ergebe sich ein gesamter Verkehrswert beider Liegenschaften von 68.903 EUR. Werte man diesen Betrag auf den Todeszeitpunkt des Erblassers auf und berücksichtige, dass der Erblasser nur jeweils einen Hälfteanteil der beiden Liegenschaften geschenkt habe, sei „unter Außerachtlassung des Fruchtgenussrechts“ ein Wert von 54.950 EUR der Berechnung zu Grunde zu legen. Unter Berücksichtigung des Reinnachlasses von 4.137,50 EUR errechne sich insgesamt ein Schenkungspflichtteil von 4.923,96 EUR. Ziehe man die erhaltene Zahlung von 345 EUR ab, verbleibe ein berechtigter Pflichtteil von 4.578,96 EUR.

[14]           Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht den Tod des Erblassers als Bewertungsstichtag heranziehen wollte, hätte das Berufungsgericht die nach der Schenkung erfolgten Investitionen nicht werterhöhend berücksichtigen dürfen. Auf dieser Basis würde sich der Anspruch des Klägers nur auf 2.120,83 EUR belaufen.

Dazu hat der erkennende Fachsenat erwogen:

[15]     1. Vorweg ist zu prüfen, in welchem Umfang die Revision das Berufungsurteil überhaupt bekämpft und ob allenfalls ein Teil der klagsstattgebenden Entscheidung des Berufungsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist:

[16]           1.1. Für die Prüfung des Umfangs der Anfechtung kommt dem Revisionsantrag und den Revisionsgründen auch dann Bedeutung zu, wenn in der Revision zwar eine Anfechtungserklärung enthalten ist, diese aber mit Revisionsantrag und Revisionsgründen nicht im Einklang steht. Bei Divergenzen zwischen Anfechtungserklärung und Anfechtungsantrag ist grundsätzlich der Rechtsmittelantrag maßgeblich (RS0043624 [insb T1]). Wenn sich daraus nach den für den Eintritt einer Teilrechtskraft maßgeblichen objektiven Auslegungskriterien (RS0036653) nicht zweifelsfrei ergibt, dass die Entscheidung nur zum Teil bzw in welchem Ausmaß sie angefochten wird, dann gilt sie als zur Gänze angefochten (10 Ob 30/18m mwN).

[17]           1.2. Im vorliegenden Fall enthält die Revision die Erklärung, wonach das Berufungsurteil im Umfang einer Klagsstattgebung von 5.952,13 EUR sA angefochten werde; dieser Betrag wird im Rubrum auch als Revisionsinteresse bezeichnet. Nach den Revisionsausführungen besteht das Klagebegehren mit zumindest 2.120,83 EUR sA zu Recht; dies spiegelt sich auch im auf Abänderung lautenden Revisions-(haupt-)antrag wider. Der eventualiter gestellte Aufhebungsantrag zielt hingegen auf Aufhebung des „angefochtenen Urteils“ ab. Bei verständiger Würdigung des Gesamtinhalts der Revision ist diese unter besonderer Berücksichtigung des auf Abänderung lautenden Revisionsantrags dahin zu verstehen, dass das der Klage teilweise stattgebende Berufungsurteil nur in jenem Umfang angefochten wird, in dem der Zuspruch 2.120,83 EUR sA übersteigt.

[18]     1.3. Das Berufungsurteil ist daher im Umfang der Stattgebung von 2.120,83 EUR sA (sowie im Umfang der Abweisung von 12.797,87 EUR sA) in Teilrechtskraft erwachsen.

[19]           2. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die Bestimmungen des ABGB idF ErbRÄG 2015 anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

[20]           3. Nach Ergehen des Berufungsurteils hat der erkennende Fachsenat in der Entscheidung 2 Ob 119/20v = RS0133711 zur auch hier entscheidenden Frage des Vorliegens eines Vermögensopfers im Fall der Zurückbehaltung eines Fruchtgenussrechts durch den Geschenkgeber nach § 788 ABGB wie folgt ausgeführt (Rz 25 ff):

„[25] 1.2. Gemäß § 788 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von
der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.

[26] Eine ausdrückliche Regelung, wann eine Schenkung „wirklich gemacht“ wurde, findet sich weder in dieser Bestimmung noch in § 755 Abs 1, § 782 Abs 1 oder § 792 ABGB nF. […]

[37] 1.5 Dies führt zu folgendem Zwischenergebnis:

[38] Nach der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage verhindert ein vom Erblasser bei einer Schenkung unter Lebenden an der geschenkten Sache vorbehaltenes Fruchtgenussrecht nicht (mehr), dass er die Schenkung „wirklich gemacht“ und somit das Vermögensopfer erbracht hat.

[39] 1.6 Nach den Materialien zum ErbRÄG 2015 […] soll die Schenkung in jenem Zeitpunkt „wirklich gemacht“ worden sein, in dem der Geschenkgeber das Vermögensopfer in Bezug auf die Zuwendung „endgültig erbracht“ hat, etwa, wenn ein Schenkungsvertrag (ohne Widerrufsvorbehalt oder Möglichkeit des Rückerwerbs des Zuwendenden) „erfüllt“ worden ist. Daraus ergibt sich, dass nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich sein soll, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit […].

[40] Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend […].

[41] 1.7 Im vorliegenden Fall schenkte der Erblasser dem Beklagten Liegenschaftsanteile. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs (RS0011256).“

[21]           4. Die Beklagte geht somit zutreffend davon aus, dass die Schenkung unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts „im Zeitpunkt des Übergangs des Eigentumsrechts“ als „wirklich gemacht“ iSd § 788 ABGB anzusehen ist (vgl auch RS0133712). Dass die Beklagte und die Feststellungen der Vorinstanzen auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Grundbuchsgesuchs (16. 9. 1992) abstellen, schadet im vorliegenden Fall nicht, lagen doch zwischen dem (eigentlich maßgeblichen) Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht und dessen Bewilligung nur wenige Wochen, sodass eine ins Gewicht fallende Änderung des Schätzwerts nicht zu erwarten ist (2 Ob 119/20v Rz 42).

[22]     5. Zur Berücksichtigung des Werts der vorbehaltenen Fruchtgenussrechte enthält die Revision keine näheren Ausführungen. Vielmehr geht die Beklagte (zu ihren Lasten) ausdrücklich davon aus, dass die Fruchtgenussrechte bei der Wertermittlung „außer Acht“ zu lassen seien. Es erübrigen sich damit nähere Ausführungen zu dieser Frage.

[23]           6. Da nach § 788 ABGB der Wert der Sache im Zeitpunkt der („wirklich gemachten“) Schenkung maßgebend (und auf den Todeszeitpunkt „anzupassen“) ist, ist klargestellt, dass Wertveränderungen nach der Schenkung unabhängig von ihrer Ursache (also Zufall, Handlungen oder Unterlassungen des Beschenkten oder konkrete Preisentwicklung) grundsätzlich unerheblich sind; statt dessen hat (zum „Heranführen“ der Werte an den Todeszeitpunkt) eine Aufwertung nach der allgemeinen Preisentwicklung (VPI) zu erfolgen (2 Ob 119/20v Rz 51 mwN).

[24]           7. Basis für die Ermittlung des erhöhten Pflichtteilsanspruchs des Klägers ist damit die Summe aus der Höhe des reinen Nachlasses von 4.137,50 EUR einerseits und dem (auf den Todeszeitpunkt angepassten) Wert der geschenkten Liegenschaftsanteile per 16. 9. 1992 von insgesamt 54.950 EUR andererseits. Unter Berücksichtigung einer bereits erfolgten Zahlung von 345 EUR verbleibt ein erhöhter Pflichtteilsanspruch (in Höhe eines Zwölftels) von 4.578,96 EUR.

[25]           8. Der erhöhte Pflichtteilsanspruch des Klägers ist zunächst von der Beklagten als (Allein-)Erbin bis zum Wert des Nachlasses – hier 4.137,50 EUR – zu erfüllen (§ 764 Abs 1 ABGB; 2 Ob 119/20v Rz 64).

[26]           9. Für den Fehlbetrag von 441,46 EUR haftet die Beklagte als Geschenknehmerin gemäß § 789 Abs 3 ABGB nur mit der zugewendeten Sache, hier also den Liegenschaftsanteilen. Das Klagebegehren hat daher insoweit auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten (2 Ob 119/20v Rz 67; RS0012943; RS0079874). In der Beschränkung des Exekutionsgegenstands liegt eine – nach § 405 ZPO zulässige – Zuerkennung eines Minus (RS0019068).

[27]           10. Ein näheres Eingehen auf die nur für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof den Todeszeitpunkt des Erblassers als Bewertungsstichtag heranziehen sollte, gemachten Ausführungen der Beklagten zur Berücksichtigung werterhöhender Investitionen erübrigt sich. Diese Investitionen sind nämlich lange nach dem für die Bewertung der geschenkten Liegenschaftsanteile tatsächlich maßgeblichen Stichtag des Einlangens des Grundbuchsgesuchs erfolgt und damit aufgrund des „Stichtagsprinzips“ des § 788 ABGB grundsätzlich unerheblich.

[28]           11. Die Revision erweist sich somit als teilweise berechtigt. Der Zuspruch an den Kläger ist auf 4.578,96 EUR zu reduzieren, wobei im Umfang eines Teilzuspruchs von 441,46 EUR Zahlung nur bei Exekution in die geschenkten Sachen zu erfolgen hat.

[29]           12. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung ist auch die Kostenentscheidung neu zu treffen. Die Kostenentscheidung in allen drei Instanzen beruht auf § 43 Abs 1 ZPO.

[30]           Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegte der Kläger zu rund einem Viertel; er erhält daher ein Viertel der von ihm alleine getragenen Barauslagen (Sachverständigengebühren; Pauschalgebühr) ersetzt, muss jedoch der Beklagten 50 % von deren Vertretungskosten ersetzen.

[31]     Im Berufungsverfahren obsiegte der Kläger ebenfalls zu rund 25 %, sodass er ein Viertel seiner Pauschalgebühr ersetzt erhält, der Beklagten aber die Hälfte der Kosten der Berufungsbeantwortung, für die nur der dreifache Einheitssatz gebührt, zu ersetzen hat.

[32]           Im Revisionsverfahren obsiegte die Beklagte zu rund einem Drittel, gelang ihr doch bei einem strittig verbliebenen Betrag von 3.831,30 EUR sA die Abwehr eines Teilbetrags von 1.373,17 EUR. Sie hat daher Anspruch auf ein Drittel der Pauschalgebühren, muss dem Kläger aber ein Drittel der Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen. Der Tarifansatz nach TP 3C RATG beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von 3.831,30 EUR nur 260,10 EUR.

[33]           Die einzelnen Kostenzusprüche sind zu saldieren (vgl RS0035877).

Textnummer

E133079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00111.21V.0928.000

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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