RS OGH 2021/6/24 5Ob256/66; 3Ob152/72; 7Ob139/75; 8Ob554/78; 7Ob564/84; 10ObS215/89; 1Ob512/93; 1Ob6

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Veröffentlicht am 22.09.1966
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Rechtssatz

Das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft geht grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches auf den Erwerber über (so schon 3 Ob 462/59 = JBl 1960 S 295; mit ablehnender Besprechung von Wahle).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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