RS OGH 1984/5/24 6Ob561/84, 8Ob61/84, 8Ob62/84 (8Ob63/84), 7Ob10/85, 1Ob705/86, 7Ob637/87, 2Ob77/88,

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Veröffentlicht am 24.05.1984
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Norm

ZPO §500 Abs3 IIIa
ZPO §502 Abs1 L
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1
ZPO §508 Abs3
ZPO §508a Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinzubeziehen, weil er innerhalb des Rahmens der revisiblen erheblichen Rechtsfragen in der Ausführung der Rechtsmittelgründe nicht beschränkt ist (Petrasch in EvBl 1983,178).

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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