RS OGH 2026/1/20 1Ob525/92; 6Ob189/00p; 5Ob105/05k; 9Ob57/07h; 7Ob220/08s; 6Ob232/09z; 9Ob7/11m; 6Ob

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Veröffentlicht am 18.03.1992
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Norm

ABGB §785
ABGB §951
  1. ABGB § 785 heute
  2. ABGB § 785 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 785 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 951 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 785, 951 ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.Die Bestimmungen der Paragraphen 785, 951, ABGB bezwecken, den übergangenen Noterben so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wären; "In Anschlag bringen" einer Schenkung bedeutet die rechnerische Annahme, es wären noch alle Schenkungen im Nachlass.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0012936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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