Norm
ABGB §934Rechtssatz
Unter zweiseitig verbindlichen Geschäften sind die entgeltlichen Geschäfte zu verstehen. Vorverträge sind als Hilfsgeschäfte wie das Hauptgeschäft zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015