RS OGH 1960/1/20 5Ob2/60, 4Ob520/60, 6Ob413/61, 8Ob156/66, 1Ob2/68, 6Ob227/70, 1Ob299/71, 8Ob261/75,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1960
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Norm

ABGB §938 A

Rechtssatz

Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. Wer aus einem formlosen Versprechen eine Leistung verlangt, dem obliegt der Beweis, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt. Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2/60
    Entscheidungstext OGH 20.01.1960 5 Ob 2/60
  • 4 Ob 520/60
    Entscheidungstext OGH 04.10.1960 4 Ob 520/60
    nur: Nur wenn sich die Parteien einig sind, dass die Sache ohne Gegenleistung und nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit überlassen wird, handeln sie in Schenkungsabsicht. (T1)
  • 6 Ob 413/61
    Entscheidungstext OGH 29.11.1961 6 Ob 413/61
    Auch; Beisatz: Übergabe einer Liegenschaft gegen Verpflichtung, die Anfechtung des erblasserischen Testamentes wegen Testierunfähigkeit zu unterlassen. (T2)
  • 8 Ob 156/66
    Entscheidungstext OGH 07.06.1966 8 Ob 156/66
    Beisatz: Wenn ein Erbe im Wege eines Erbübereinkommens ein vielfaches dessen bekommt, was dem anderen (gleichberechtigten) Erben zufällt, kann nicht auf eine (Teilunentgeltlichkeit) Unentgeltlichkeit geschlossen werden. Nicht jeder zweiseitige Vertrag, der einem Teil einen größeren Vorteil bringt, als dem anderen, darf als Schenkung des Mehrwertes angesehen werden. (T3)
  • 1 Ob 2/68
    Entscheidungstext OGH 25.01.1968 1 Ob 2/68
    nur T1; Beisatz: Die Erfüllung moralischer Verpflichtungen schließt eine Schenkung aus. (T4)
  • 6 Ob 227/70
    Entscheidungstext OGH 07.10.1970 6 Ob 227/70
    nur T1; nur: Die Gegenleistung muss nicht eine geldwerte Leistung sein; es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T5); Beis wie T4; Veröff: JBl 1971,197 = NZ 1971,171 (kritisch Bydlinski)
  • 1 Ob 299/71
    Entscheidungstext OGH 11.11.1971 1 Ob 299/71
  • 8 Ob 261/75
    Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 261/75
  • 8 Ob 97/78
    Entscheidungstext OGH 28.06.1978 8 Ob 97/78
    nur T1
  • 1 Ob 665/78
    Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
  • 6 Ob 629/78
    Entscheidungstext OGH 13.07.1978 6 Ob 629/78
    nur T5
  • 8 Ob 507/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 507/80
    nur T1
  • 7 Ob 571/82
    Entscheidungstext OGH 02.04.1982 7 Ob 571/82
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 683/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 8 Ob 683/86
    nur T5
  • 7 Ob 192/01p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 192/01p
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 204/08y
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 204/08y
    Vgl; Beisatz: Hier: In Erfüllung einer früher eingegangenen Verpflichtung zur Rückübertragung eines übernommenen landwirtschaftlichen Betriebs. (T6)
  • 8 Ob 3/09p
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 3/09p
    Auch; Beisatz: Die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Es genügt, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung besteht. (T7); Beisatz: Die Beweislast für die Schenkungsabsicht trägt derjenige, der sich hierauf beruft. (T8)
  • 3 Ob 217/09x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 217/09x
    Vgl; Beisatz: Eine bloß erhoffte Gegenleistung schließt den Schenkungscharakter (die Unentgeltlichkeit) nicht aus. (T9)
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    Vgl; Beisatz: Die Unentgeltlichkeit wird durch das bloße Erwarten der weiteren Pflege bis zum erkennbar bevorstehenden Ableben nicht ausgeschlossen. (T10)
  • 17 Ob 25/11t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 25/11t
    Vgl auch; Vgl Beis auch wie T7
  • 7 Ob 248/11p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 248/11p
    nur T1
  • 5 Ob 179/15g
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 179/15g
    Auch
  • 7 Ob 221/16z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 221/16z
    Auch
  • 2 Ob 201/17y
    Entscheidungstext OGH 30.07.2018 2 Ob 201/17y
    Auch
  • 4 Ob 118/19k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 118/19k
    Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Dass sich eine politische Partei erhofft haben mag, durch den Ausschank von Gratis?Getränken bei einer Veranstaltung letztlich das Wahlverhalten der Besucher zu ihren Gunsten zu beeinflussen, reicht nicht, um den Schenkungscharakter hinsichtlich der Getränke auszuschließen. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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