RS OGH 1981/11/6 1Ob757/81

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Veröffentlicht am 06.11.1981
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Norm

ABGB §1068
ABGB §1284 C

Rechtssatz

Wurde einer Vertragspartei die Befugnis eingeräumt, durch einseitige Erklärung entweder die gesamten Erträgnisse der übergebenen Grundstücke oder aber die Rückübertragung des Grundstückeigentums selbst zu begehren, kann in letzterer Hinsicht von einem Leibrentenvertrag unter auflösender Potestativbedingung, einem dem Übergeber eingeräumten Gestaltungsrecht oder einem Rücktrittsvorbehalt gesprochen werden. Die Vereinbarung steht jedenfalls, soweit das Recht, die Rückübertragung der Grundstücke zu fordern, in Rede steht, dem bei Kaufverträgen gesetzlich normierten Typus des Wiederkaufsrechtes nahe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 757/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 757/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020156

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00757_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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