TE AsylGH Erkenntnis 2012/10/25 C14 300270-2/2012

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Spruch

C14 300.270-2/2012/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX auch XXXX, mongolische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, Zahl: 12 02.924-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensgang:

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, und des Asylgerichtshofes.

 

I.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 11.03.2012 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 12.03.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Vöcklabruck, Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - Erstaufnahmestelle (EAST West), statt. Am 29.05.2012 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Asylverfahren statt.

 

Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die BF im Wesentlichen vor, dass ihr Lebensgefährte sie bedroht und misshandelt habe und dass sie um ihr Leben fürchte. Die mongolischen Behörden würden sie nicht schützten.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege für ihre Identität oder ihr sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

 

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.06.2012, Zahl:

 

12 02.924-BAS, zugestellt am 12.06.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).

 

Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubwürdig und im Übrigen nicht asylrelevant. Im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat drohe ihr keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte rechtfertigen würde, eine Ausweisung in die Mongolei sei zulässig.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die mit 26.06.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, datiert mit 25.06.2012, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Die BF beantragte sinngemäß:

 

festzustellen, dass sie Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu

 

die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung in die Mongolei unzulässig sei,

 

die Feststellung, dass die Ausweisung in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, in eventu

 

die Behebung und Rückverweisung des gegenständlichen Bescheides an das Bundesasylamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und in eventu

 

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

 

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 06.07.2012 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Beweisaufnahme:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

 

-

den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 12.03.2012, die Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.05.2012 und die Beschwerde vom 25.06.2012

 

-

aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF (AS 194ff)

 

-

einen mongolischen Personalausweis der BF.

 

Seitens der BF wurden im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine weiteren Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrer Identität und zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.

 

III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

 

III.1.1. Zur Person der BF, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrer Reiseroute:

 

Die BF führt den Namen XXXX auch XXXX, ist Staatsangehörige der Mongolei und bekennt sich zum buddhistischen Glauben. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Sie war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Außer ihrer vorgebrachten Probleme hinsichtlich ihres geringen Lebensstandards hatte die BF in der Mongolei keine Probleme, welche sich aus der allgemeinen politischen oder wirtschaftlichen Situation oder der Sicherheitslage in ihrem Heimatstaat ergeben hätten. Sie war in der Mongolei zuletzt als Verkäuferin tätig und ist gelernte Näherin.

 

Die Familie der BF (Mutter, Bruder und Schwester) lebt zur Gänze in der Mongolei, der Aufenthaltsort der Schwester ist ihr nicht bekannt, der Bruder lebt in der Nähe der Mutter, bei der die BF zuletzt gelebt haben will. In Österreich hat sie keine Verwandten oder näheren Bekannten, geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besucht keine Bildungseinrichtungen.

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft der BF und zu ihrem nächsten persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof.

 

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt, insbesondere da die diesbezüglichen Angaben des BF nicht die eigentliche Asylentscheidung tangieren und somit auch keine Veranlassung besteht, die Angaben dem der Asylerlangung dienlich scheinenden Vorbringen anzupassen.

 

Die Identität der BF steht auf Grund eines vorgelegten Identitätsdokuments (mongolischer Personalausweis) mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

 

Die Ausreise der BF aus der Mongolei erfolgte schlepperunterstützt, indem sie von Ulaan Baatar mit dem Zug nach Moskau fuhr und mit einem LKW weiter über ihr unbekannte Länder bis Österreich. Den Schlepper habe sie selbst über eine Zeitungsannonce besorgt. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus der Mongolei stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.

 

Eine EURODAC-Abfrage ergab für das gegenständliche Verfahren keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

 

Die BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in der Mongolei nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage.

 

Durch eine Rückführung in die Mongolei würde die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für sie als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

 

Der BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben der BF durch eine Ausweisung in die Mongolei liegt nicht vor.

 

III.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

 

Im Zuge des Verfahrens wurden der BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen ihren Herkunftsstaat betreffend am 29.05.2012 vorgehalten. Die BF gab dazu keine Stellungnahme ab. Die BF erstattete im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Mongolei über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere verfahrensrelevante Sachverhaltselemente darzulegen. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die BF überdies die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon sie nur insofern Gebrauch machte, als sie sich mit den Umständen in der Mongolei lediglich im Zusammengang mit dem vorgebrachten (und als unglaubhaft gewerteten) Fluchtgrund der häuslichen Gewalt auseinandersetzte. Es wurden keine Punkte vorgebracht, die sich auf den sonstigen Inhalt der Länderfeststellungen beziehen, sodass diese in den für die BF wesentlichen Teilen unwidersprochen blieben.

 

Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen.

 

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amtswegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant geändert haben. Die Berichte sind schlüssig und widerspruchsfrei, gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher vollinhaltlich zugrunde gelegt.

 

III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.

 

Die BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.

 

Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

 

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

 

Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch in der Schilderung vage und unschlüssig, sind mit Widersprüchen behaftet und wurden ohne Angabe von zu erwartenden lebensnahen Details vorgebracht. In Zusammenschau mit einer vorhergehenden Antragstellung und der dabei vorgebrachten und als unwahr gestandenen Fluchtgeschichte war die Glaubwürdigkeit der BF bereits wesentlich erschüttert, sodass die neue Fluchtgeschichte (die dem selben Hintergrund wie die erste entspringt) auch aufgrund der darin enthaltenen Widersprüche und mangels jedweden Belegs - selbst für den Aufenthalt in der Mongolei - abermals als unglaubhaft zu qualifizieren war.

 

Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann.

 

Die BF stellte bereits am 19.09.2005 unter einem anderen Namen in Österreich einen Asylantrag, wobei sie im Wesentlichen anführte, dass sie in der Mongolei mit einem Kasachen verheiratet gewesen sei. Nach dessen Tod - die BF sei schwanger gewesen - habe sein Bruder sie heiraten wollen. Sie sei unter Druck gesetzt worden, der Mann habe sie geschlagen und mit dem Umbringen bedroht, sie hätte eine Fehlgeburt gehabt. Deshalb sei sie geflohen.

 

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies mit Bescheid vom 08.03.2006, Zahl: 05 15.229-BAL, zugestellt am 13.03.2006, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der BF den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).

 

In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.09.2006 gab die BF an, dass sie weder einen kasachischen Schwager noch kasachische Schwiegereltern habe. Sie sei unverheiratet. Lediglich die wirtschaftliche Situation in der Mongolei habe sie dazu veranlasst, nach Österreich zu kommen.

 

Die Berufung der BF wurde letztendlich mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.09.2006 abgewiesen.

 

Der weitere Verbleib der BF ist nicht nachvollziehbar.

 

Im gegenständlichen Verfahren gab die BF im Rahmen der Erstbefragung am 12.03.2012 in der Sprache Mongolisch befragt an, dass ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Bruder in der Mongolei leben würden. Die Adresse der Schwester wisse sie nicht, der Bruder würde mit ihr bei der Mutter leben (beziehungsweise in der Nähe). Sie habe von 1978 bis 1990 die Grundschule besucht und in Ulaan Baatar als Schneiderin und Verkäuferin gearbeitet.

 

Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF kurz an, dass sie seit 2009 als Verkäuferin gearbeitet habe, wo sie einen Mann kennengelernt und fast zwei Jahre mit ihm zusammengelebt habe. Als sie ihn heiraten und Kinder hätte haben wollen, hätte er sich verändert. Er habe keine Kinder wollen, sei betrunken nach Hause gekommen, habe sie geschlagen, gewürgt und mit einem Messer bedroht. Wenn sie sich bei einem Bekannten versteckt habe, hätte er sie mit dem Umbringen bedroht. Deshalb sei sie geflüchtet. Sie fürchte um ihr Leben.

 

In der Einvernahme am 29.05.2012 gab die BF in der Sprache Mongolisch befragt an, dass sie nie verheiratet gewesen sei, sie hätte jedoch einen Lebensgefährten gehabt. Dieser lebe in Ulaan Baatar. Zu ihrer Gesundheit befragt, gab die BF an, mehrere unbestimmte kleinere Beschwerden abklären zu lassen. Eigentlich sei sie gesund. Befunde wurden nicht vorgelegt.

 

Nach dem konkreten Grund ihrer Ausreise aus der Mongolei befragt, gab die BF an, dass sie seit 2009 mit einem Mann zusammengelebt habe. Er sei eifersüchtig gewesen. Die BF habe gedacht, dass zwei Jahre genügen würden, einen Mann kennenzulernen, und hätte ihn nunmehr heiraten wollen. Er sei dieser Frage jedoch immer ausgewichen. Sie hätte dann eine friedliche Trennung vorgeschlagen, da er auch keine Kinder hätte haben wollen. Danach habe er sie unter Druck gesetzt, da er keine Trennung hätte haben wollen. Er habe gedroht, sie zu töten, sollte sie jemanden anderen kennenlernen, dann sei er noch eifersüchtiger geworden. Eigentlich sei er ein starker Alkoholiker. Er habe ihr dann versprochen, dass sie Kinder haben würden, habe sie jedoch nur hingehalten. Früher habe sie ihm verziehen, da sie vorgehabt hätte, ihn zu heiraten, dann habe sie es nicht mehr ausgehalten.

 

Auf die Frage, ob es auch sexuelle Übergriffe gegeben hätte, gab die BF an, dass er sie vergewaltigt hätte, wenn er betrunken nach Hause gekommen sei.

 

Von einer weiblichen Referentin weiterbefragt gab die BF ab, dass er begonnen habe zu trinken, nachdem sie ihren Heirats- und Kinderwunsch ausgesprochen habe. Von 2009 bis 2011 sei es nicht so schlimm gewesen, sie habe das ausgehalten. Von 2011 bis 2012 wären die Übergriffe schlimm gewesen. Er habe sie in alkoholisiertem Zustand auch vergewaltigt. Er habe mit ihr bei der Mutter der BF in einer Jurte gelebt, obwohl er in Ulaan Baatar eine Wohnung gehabt habe. Die Übergriffe hätten stattgefunden, wenn die Mutter nicht zu Hause gewesen sei.

 

Einmal als sie geschlagen worden sei, hätte sie die Polizei gerufen. Der Mann habe der Polizei gesagt, dass er das nicht mehr machen würde, worauf die Polizisten gemeint hätten, dass sie das untereinander ausmachen sollten. Danach habe der Mann ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Polizei nochmals verständigen sollte.

 

Der Bruder habe auch mit dem Mann gesprochen, aber dieser zeige anderen gegenüber nicht sein wahres Gesicht. Er habe gemeint, dass die BF schuld sei.

 

Auf die Frage, weshalb sie nicht in einem Frauenhaus Schutz gesucht hätte, gab sie an, das sie wisse, dass es sowas in Ulaan Baatar gebe, sie hätte aber nicht gewusst, wo.

 

Der letzte Übergriff sei am 26.01.2012 gewesen. Er sei betrunken nach Hause gekommen und habe ihr das Messer an den Hals gehalten. Es sei ihr gelungen, ihn zu beruhigen. Da sie aber nicht ständig in Angst leben könne, habe sie beschlossen, die Mongolei zu verlassen.

 

In der Beschwerde vom 25.06.2012 führte die BF aus, dass Gewalt gegen Frauen sehr wohl einen Asylgrund darstellen könnte, wenn der Staat nicht in der Lage sei, diese zu beschützen. Es läge eine Zugehörigkeit der BF zur Gruppe der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen vor und führte dies umfassend aus.

 

Vorgebracht wurde, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, die BF eingehend dazu zu befragen, ob sie sich um Schutz bemüht habe. Die BF habe sich im August 2011 an die Polizei gewandt, wodurch es zu weitergehenden Drohungen und Übergriffen durch den Lebensgefährten gekommen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die BF sehr wohl dazu einvernommen wurde, dass sie einmal die Polizei gerufen habe. Der Mann habe der Polizei gesagt, dass er das nicht mehr machen würde, worauf die Polizisten gemeint hätten, dass sie das untereinander ausmachen sollten. Danach habe der Mann ihr mit dem Tod gedroht, falls sie die Polizei nochmals verständigen sollte. Von einer Eskalation berichtete die BF in der Befragung nicht. Sie wurde auch befragt, ob sie nicht in einem Frauenhaus Schutz gesucht hätte, was sie verneinte.

 

Generell wurde dem Bundesasylamt vorgeworfen, die BF nicht ausführlicher zu ihrem Fluchtgrund befragt zu haben.

 

Vorab ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit der BF bereits durch die unwahren Behauptungen in ihrem ersten Asylverfahren stark gelitten hat. Zu ihrem Antrag vom 19.09.2005 hatte sie ausgeführt, dass sie der Bruder ihres verstorbenen Mannes habe heiraten wollen. Sie habe sich geweigert und er habe sie derart misshandelt, dass sie ihr Kind verloren habe. Im Laufe des Verfahrens gab die BF an, dass lediglich die wirtschaftliche Situation in der Mongolei sie dazu veranlasst habe, nach Österreich zu kommen. Das damals behauptete Vorliegen eines Fluchtgrundes infolge häuslicher Gewalt basierte somit auf rein finanziellen Überlegungen.

 

Im gegenständlichen Fall machte die BF - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - sehr wohl widersprüchliche und unschlüssige Angaben.

 

In der Erstbefragung gab sie kurz an, sie habe den Mann 2009 kennengelernt und fast zwei Jahre mit ihm zusammengelebt. Als sie heiraten und Kinder hätte haben wollen, hätte er sich verändert.

 

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie an, seit 2009 mit einem Mann zusammengelebt zu haben, der sehr eifersüchtig gewesen sei. Sie habe gedacht, dass zwei Jahre genügen würden, einen Mann kennenzulernen, und hätte ihn nunmehr heiraten wollen. Sie habe ihm gesagt, dass "zwei Jahre vergangen seien und dass sie nun heiraten und Kinder bekommen könnten". Er sei dieser Frage jedoch immer ausgewichen. Sie hätte dann eine friedliche Trennung wollen. Danach habe er sie unter Druck gesetzt, da er keine Trennung hätte haben wollen. Früher habe sie ihm verziehen, da sie vorgehabt hätte, ihn zu heiraten, dann habe sie es nicht mehr ausgehalten.

 

Nach diesen Angaben wäre davon auszugehen, dass die BF mit dem Mann zwei Jahre relativ gut zusammengelebt hat, und zwar dergestalt, dass sie ihn sogar heiraten und Kinder mit ihm haben hätte wollen, nachdem sie ihn "gut kennengelernt zu haben glaubte", obwohl er ein Alkoholiker gewesen sei.

 

Von 2011 bis 2012 wären die Übergriffe schlimm gewesen. Er habe sie - nach dem Heiratswunsch - in alkoholisiertem Zustand geschlagen und auch vergewaltigt.

 

Später im Verfahren gab die BF auf die Frage, was zwischen 2009 und 2012 passiert sei an, dass er sie nach Ausspruch des Kinderwunsches unter Druck gesetzt hätte und öfter alkoholisiert nach Hause gekommen sei. Dies sei von 2009 bis 2011 "nicht ganz so schlimm gewesen". Von 2011 bis 2012 wären die Übergriffe sehr schlimm gewesen.

 

Dies widerspricht den bisherigen Angaben der BF, wonach sie den BF erst zwei Jahre "kennengelernt" habe, bevor sie beschlossen habe, dass er der Richtige sei, um mit ihm eine Familie zu gründen. Erst danach habe sie den Heiratswusch geäußert und dann hätten die Übergriffe begonnen.

 

Dass die Mutter der BF, in deren Jurte sie mit dem Mann gewohnt habe, von den Übergriffen direkt nichts mitbekommen habe, ist zumindest unwahrscheinlich. Wenn der Mann tatsächlich ein schwerer Alkoholiker mit einer starken Neigung zur Gewalt gegen die BF gewesen sei, ist es schwer denkbar, dass die Übergriffe jedesmal ausgerechnet dann stattgefunden hätten, wenn die Mutter außer Haus gewesen sei (die BF gab wiederholt an, dass es Übergriffe jedweder Art gegeben hätte, wenn er betrunken nach Hause gekommen wäre, was bei einem starken Alkoholiker nicht so selten der Fall sein wird). Überdies wären die schwersten Übergriffe im Zeitraum eines Jahres erfolgt (in der Beschwerde wird vorgebracht, dass die BF den Mann Anfang 2009 kennengelernt habe und mit ihm zwei Jahre zusammen gewesen sei, bis sie nach dem letzten Übergriff am 26.01.2012 geflohen sei), was die ständige Abwesenheit der Mutter noch unwahrscheinlicher macht.

 

Weiters unplausibel ist, dass die BF umgehend das Land verlässt, bevor sie versucht, in einem Frauenhaus unterzukommen. Dass sie zwar davon gehört habe, aber nicht wisse, wo eines sei, ist angesichts der stattdessen gewählten Ausreise auf einen anderen Kontinent nicht nachvollziehbar.

 

Letztlich ist bereits der zwischenzeitliche Aufenthalt der BF in der Mongolei fraglich, da diese in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, diesen umgehend durch die Vorlage eines Meldezettels, den ihr die Mutter faxen könne, belegen zu können. Dieser Meldezettel (oder ein sonstiger Beweis) wurde bis dato jedoch nicht vorgelegt. Dass sie Österreich im September 2006 nach Zustellung des negativen Bescheides des UBAS freiwillig verlassen haben will, ist aus zwei Gründen unglaubhaft. Zum einen hatte die BF kein Reisedokument und könnte sich nach der mündlichen Verkündung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates am 28.09.2006 wohl auch keines in zwei Tagen beschafft haben. Selbst wenn die BF illegal in einem PKW eines Bekannten (laut ihren Angaben) bis in die Mongolei zurückgekehrt sein soll, ist zum anderen erstaunlich, wie sie nach Bescheidzustellung bereits im September ausgereist sein will, wenn die schriftliche Ausfertigung des Bescheides laut Aktenlage am 11.12.2008 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG hinterlegt wurde.

 

Da die Angaben der BF in beiden in Österreich abgeführten Asylverfahren insgesamt unglaubhaft, unplausibel und zum Teil sogar erwiesenermaßen unrichtig sind, war nicht von einer Verfolgung, wie sie von der BF geschildert wurde, auszugehen. Damit erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Heimatstaat der BF willens oder in der Lage gewesen wäre, die BF vor besagten Übergriffen zu schützen.

 

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

 

Da in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen war, erübrigten sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Herkunftsstaat der BF beziehungsweise weitere Erhebungen seitens des Bundesasylamtes.

 

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

 

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

 

Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie bereits ausgeführt - ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen der BF zu unterstützen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen.

 

Auch dem Beschwerdevorbringen, die BF könne nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, weil sie Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden, kann aus obgenannten Gründen nicht gefolgt werden.

 

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden der BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

 

Da weitere Fluchtgründe auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof weder glaubhaft behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, und somit eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, wurde von weiteren Erhebungsschritten auch seitens des Asylgerichtshofes Abstand genommen.

 

III.2.2. Aufgrund des Gesamtvorbringens der BF und im Hinblick auf die unter Punkt III.2.1. ausgeführten Erwägungen auf Basis der vorliegenden Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde nicht glaubhaft erstattet.

 

Die BF ist laut eigenen Angaben gesund, erwerbsfähig und (aktuell) nicht in Gefahr, aufgrund einer allenfalls unzureichenden medizinischen Behandlung in eine hoffnungslose, beziehungsweise unmenschliche Lage zu geraten. Sie kann sich in ihrem Herkunftsstaat voraussichtlich ein ausreichendes Einkommen sichern. Dies ergibt sich aus ihren Aussagen in Zusammenschau mit den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat. Überdies besteht die Möglichkeit der Unterkunftnahme bei der Mutter, wo sie zuletzt gewohnt haben will.

 

III.2.3. Der BF steht kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet.

 

Es haben sich im Fall der BF keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zur Annahme einer Verletzung der genannten Bestimmung und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führten. Die BF ist nach ihren Angaben seit sechs Monaten im Bundesgebiet aufhältig, hat weder eine Erwerbstätigkeit noch Deutschkenntnisse belegt, besucht keine Bildungseinrichtungen und hat in Österreich keine Verwandten. Allfällige Freundschaften sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste und können auch noch nicht weit entwickelt sein. Diese privaten Interessen waren gegen das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens abzuwägen. Auf Grund der Umstände des kurzen Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet war das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Asylwesens jedenfalls höher zu bewerten als die privaten Interessen der BF.

 

III.2.4. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen, und der Asylgerichtshof schließt sich den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG iVm. § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

 

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der BF über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung der Antragstellerin gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken, und es ist nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn die Antragstellerin durch ihr offenkundig nicht den Tatsachen entsprechendes und unschlüssiges Vorbringen dazu nicht bereit ist.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

 

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der BF seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der BF festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

 

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

IV.1. Anzuwendendes Recht:

 

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 11.03.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

 

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

 

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG iVm § 23 AsylGHG.

 

Zur Vorgängerbestimmung Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

 

IV.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1976, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK).

 

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht oder der Fremde einen Asylausschließungsgrund gesetzt hat.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern darauf, ob eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation wie der Asylwerber (aus Konventionsgründen) Furcht empfinden würde.

 

Unter einer Verfolgungshandlung ist eine geschehene oder zu befürchtende hinreichend gravierende Verletzung der Menschenrechte zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im gesamten Gebiet des Heimatstaates beziehungsweise bei Staatenlosen im Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes droht. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011).

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Die BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in der Mongolei glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

IV.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

IV.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm.

 

§ 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beziehungsweise § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

 

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

 

IV.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

 

Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat der Gefahr der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

 

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

 

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in der Mongolei unverändert generell sicher und stabil ist.

 

Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die BF mit Unterstützung durch ihre Familie rechnen kann.

 

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Mongolei herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Mongolei entgegenstehen würde.

 

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der BF im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

 

IV.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt, was im gegenstän

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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