Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Anfechtung eines Urteils über die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvoraussetzungen dieser Anstaltsunterbringung (§ 21 Abs 1 erster Teil StGB); die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des § 21 Abs 1 Ende StGB ist hingegen (als Ermessensentscheidung) ausschließlich mit Berufung bekämpfbar.Anfechtung eines Urteils über die Anordnung einer Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen Nichtigkeit nur in Bezug auf jene materiellrechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB, deren Beurteilung dem richterlichen Ermessen entzogen sind, sohin der Grundvoraussetzungen dieser Anstaltsunterbringung (Paragraph 21, Absatz eins, erster Teil StGB); die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ende StGB ist hingegen (als Ermessensentscheidung) ausschließlich mit Berufung bekämpfbar.
Entscheidungstexte