Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Franz T***** jun. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 (mit Beziehung auf §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Juli 1991, GZ 12 Vr 146/91-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Franz T***** jun. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (mit Beziehung auf Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Juli 1991, GZ 12 römisch fünf r 146/91-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Linz übermittelt (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Linz übermittelt (Paragraph 285, i StPO).
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz T***** jun. gemäß § 21 Abs. 1 (mit Beziehung auf §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz T***** jun. gemäß Paragraph 21, Absatz eins, (mit Beziehung auf Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins,) StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Der dagegen erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 (iVm § 433 Abs. 1) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 433, Absatz eins,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Als Verstoß gegen § 430 Abs. 4 StPO bemängelt er (Z 3), daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung als Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie (§ 429 Abs. 2 Z 2 StPO) nicht einen in die Ärzteliste (§ 11 ÄrzteG) eingetragenen Facharzt "für Neurologie bzw. Psychiatrie" beigezogen habe. Der vom Gericht herangezogene Univ-Prof. Dr. J***** scheine nämlich seit dem Jahr 1980 in der Ärzteliste, in der er schon vorher nur als Facharzt für Gerichtsmedizin eingetragen gewesen sei, nicht mehr auf und sei demgemäß nach den Bestimmungen des ÄrzteG zur Erstattung ärztlicher Gutachten, vor allem auf dem hier interessierenden Gebiet der Nerven- und Geisteskrankheiten, nicht mehr legitimiert; zudem sei er zwar in der Sachverständigenliste beim Landesgericht Linz auch für dieses Fachgebiet (02.16) eingetragen, doch beruhe jene Eintragung auf einer früheren unrichtigen Behauptung seinerseits über sein Fachwissen, welches im Hinblick darauf, daß er keine Ausbildung als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie absolviert habe, in Frage gestellt werde.Als Verstoß gegen Paragraph 430, Absatz 4, StPO bemängelt er (Ziffer 3,), daß das Erstgericht in der Hauptverhandlung als Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie (Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) nicht einen in die Ärzteliste (Paragraph 11, ÄrzteG) eingetragenen Facharzt "für Neurologie bzw. Psychiatrie" beigezogen habe. Der vom Gericht herangezogene Univ-Prof. Dr. J***** scheine nämlich seit dem Jahr 1980 in der Ärzteliste, in der er schon vorher nur als Facharzt für Gerichtsmedizin eingetragen gewesen sei, nicht mehr auf und sei demgemäß nach den Bestimmungen des ÄrzteG zur Erstattung ärztlicher Gutachten, vor allem auf dem hier interessierenden Gebiet der Nerven- und Geisteskrankheiten, nicht mehr legitimiert; zudem sei er zwar in der Sachverständigenliste beim Landesgericht Linz auch für dieses Fachgebiet (02.16) eingetragen, doch beruhe jene Eintragung auf einer früheren unrichtigen Behauptung seinerseits über sein Fachwissen, welches im Hinblick darauf, daß er keine Ausbildung als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie absolviert habe, in Frage gestellt werde.
Diese Einwände sind indessen nicht zielführend. Denn solange ein Arzt in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 2 Abs. 1 SVDolmG) für das Fachgebiet "Nerven- und Geisteskrankheiten" eingetragen und die betreffende Eintragung wirksam ist (§§ 9, 10 SVDolmG), wird durch seine Beiziehung in der Hauptverhandlung der in § 430 Abs. 4 (iVm § 429 Abs. 2 Z 2) StPO normierten Verpflichtung zur Heranziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie Genüge getan; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für jenes Gebiet Facharzt (§§ 13 Abs. 1, 3 Abs. 6 ÄrzteG) ist oder nicht (vgl. Mayerhofer/Rieder StPO3 § 429 ENr. 5), sowie unbeschadet einer allfälligen Obliegenheit des zur Führung der betreffenden Sachverständigenliste zuständigen Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, ihm die hier aktuelle Sachverständigen-Eigenschaft infolge des (nunmehrigen oder von Anfang an vorgelegenen) Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Ausübung (vgl. § 2 Abs. 4 iVm §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 3; 12, 13 Abs. 1 und 2, 32 bis 35 ÄrzteG) zu entziehen (§ 10 Abs. 1 Z 1 SVDolmG), und der Verpflichtung des Gerichtes sowie der Staatsanwaltschaft, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten vom Verdacht eines Entziehungstatbestands Mitteilung zu machen (§ 10 Abs. 2 SVDolmG).Diese Einwände sind indessen nicht zielführend. Denn solange ein Arzt in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (Paragraph 2, Absatz eins, SVDolmG) für das Fachgebiet "Nerven- und Geisteskrankheiten" eingetragen und die betreffende Eintragung wirksam ist (Paragraphen 9, 10, SVDolmG), wird durch seine Beiziehung in der Hauptverhandlung der in Paragraph 430, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2,) StPO normierten Verpflichtung zur Heranziehung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychiatrie Genüge getan; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er für jenes Gebiet Facharzt (Paragraphen 13, Absatz eins, 3, Absatz 6, ÄrzteG) ist oder nicht vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 429, ENr. 5), sowie unbeschadet einer allfälligen Obliegenheit des zur Führung der betreffenden Sachverständigenliste zuständigen Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, ihm die hier aktuelle Sachverständigen-Eigenschaft infolge des (nunmehrigen oder von Anfang an vorgelegenen) Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Ausübung vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 2, eins, Absatz 3,; 12, 13 Absatz eins und 2, 32 bis 35 ÄrzteG) zu entziehen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SVDolmG), und der Verpflichtung des Gerichtes sowie der Staatsanwaltschaft, dem zur Entziehung berufenen Präsidenten vom Verdacht eines Entziehungstatbestands Mitteilung zu machen (Paragraph 10, Absatz 2, SVDolmG).
Mit der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) und mit der Mängelrüge (Z 5) jedoch remonstriert der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Annahme der Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs. 1 aE StGB) in tatsächlicher Hinsicht, also in Ansehung der Art seines zu befürchtenden künftigen Verhaltens: derartige Einwände können nur mit Berufung geltend gemacht werden (vgl. Mayerhofer/Rieder aaO § 433 ENr. 5, RZ 1987/5, Bertel Grundriß3 Rz 636 ua).Mit der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) und mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) jedoch remonstriert der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die Annahme der Gefährlichkeitsprognose (Paragraph 21, Absatz eins, aE StGB) in tatsächlicher Hinsicht, also in Ansehung der Art seines zu befürchtenden künftigen Verhaltens: derartige Einwände können nur mit Berufung geltend gemacht werden vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 433, ENr. 5, RZ 1987/5, Bertel Grundriß3 Rz 636 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00059.91.1122.000Dokumentnummer
JJT_19911122_OGH0002_0160OS00059_9100000_000