TE OGH 1978/3/14 9Os35/78

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Veröffentlicht am 14.03.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Faseth, Dr.Steininger und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.David-Labor als Schriftführerin im Verfahren gegen Anna A zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs.1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen Anna A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27.Jänner 1978, GZ 7 Vr 315/77-24, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Das Erstgericht ordnete gemäß § 21 Abs.1 StGB die Unterbringung der am 18.7.1911 geborenen Landwirtin Anna A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an, weil sie am 26.4.1977 in Gerhagen, Gemeinde Lambrechten, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad beruht, an einer fremden Sache, nämlich an einer grundbücherlich zwar noch in ihrem und ihres Gatten Josef A sen. Eigentum stehenden, jedoch bereits (im Oktober 1974) an Josef A jun.

und Theresia A außerbücherlich übergebenen Scheune (S.149 d.A.) ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst entfacht hatte. Dieses Urteil bekämpft die Betroffene mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

In der Nichtigkeitsbeschwerde wendet sie unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO ein, daß das Urteil insoweit unter einem Begründungsmangel leide, als das Erstgericht einzelne für die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose wesentliche Angaben des Sachverständigen Dr.Jarosch und des Zeugen Josef A (sen.) mit Stillschweigen übergangen und die Möglichkeit einer vom Behandlungsvorschlag des Sachverständigen abweichenden, außerhalb einer Anstalt nach § 21 Abs.1 StGB durchzuführenden Behandlung der Betroffenen nicht in Erwägung gezogen habe.

In der Berufung bekämpft sie - im wesentlichen unter Wiederholung der in der Nichtigkeitsbeschwerde bereits aufgezeigten Argumente - die Annahme des Gerichtes, es sei nach ihrer Person, nach ihrem Zustand (und nach der Art der Tat) zu befürchten, daß sie ohne Unterbringung in einer solchen Anstalt unter dem Einfluß ihrer geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Wie sich schon aus dem Gesagten ergibt, werden Begründungmängel nicht etwa in bezug auf die im § 21

Abs.1 StGB angeführten materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher behauptet, sondern lediglich in bezug auf die Gefährlichkeitsprognose (§ 21 Abs.1 Ende StGB), die anders als die Grundvoraussetzungen einer solchen Maßnahme dem richterlichen Ermessen nicht entzogen ist. Fehler bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose aber sind nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung anfechtbar (EvBl.1977, 18 - RZ 1976 119, 222). Da sohin mit der vorliegenden Beschwerde eine Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs.1 Z 1 bis 11

StPO in Wahrheit gar nicht behauptet wird, hätte die Nichtigkeitsbeschwerde schon vom Erstgericht gemäß § 285 a Z 2, 285 b Abs.1 StPO zurückgewiesen und es hätten die Akten nach Rechtskraft dieses Beschlusses dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über dieses als Berufung anzusehende Rechtsmittel vorgelegt werden sollen. Da dies unterblieben ist, hatte der Oberste Gerichtshof die nicht gesetzmäßig ausgeführte Beschwerde gemäß § 285 d Abs.1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen und die Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs.6 StPO dem Oberlandesgericht Linz zu überlassen.

Anmerkung

E01047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0090OS00035.78.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19780314_OGH0002_0090OS00035_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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