TE OGH 1992/9/17 12Os109/92

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Müller als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Held als Schriftführer in der Strafsache gegen Leopold Richard P***** wegen § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20.Juli 1992, GZ 38 Vr 3660/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der am 14.Juli 1948 geborene Leopold Richard P***** wurde gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrechter eingewiesen, weil er am 26.Dezember 1991 unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen und geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, Taten begangen hatte, die ihm außerhalb dieses Zustandes als die Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zugerechnet würden und die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, wobei nach seiner Person, seinem Zustand und auch der Art der Taten zu befürchten sei, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen und seelischen Abartigkeit weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Anlaßtaten bestanden darin, daß der Betroffene getrachtet hatte, seine Festnahme durch Gendarmeriebeamte mit Gewalt (wildes und unkontrolliertes Einstechen mit einem Messer) zu hindern, wobei er einen der Beamten vorsätzlich am Körper verletzte (Stichverletzung am Oberschenkel).

Die vom Betroffenen dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der von ihm in der Hauptverhandlung gestellte Antrag, ein weiteres Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie zum Beweis dafür einzuholen, daß er sich "zum Zeitpunkt der Tat am 26.12.1991 nicht in einem geistigen und seelischen Zustand befunden hat, der mit Abartigkeit von höherem Grad zu bezeichnen ist" (S 171), schon deshalb zu Recht abgelehnt, weil darin keiner der in der Strafprozeßordnung (§§ 118 Abs. 2, 126 Abs. 1) angeführten Voraussetzungen für die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen auch nur behauptet wurde; damit läuft das Begehren aber auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus.

Ohne Erfolg muß aber auch die Mängelrüge (Z 5) bleiben, in der Begründungsgebrechen in Ansehung der Gefährlichkeitsprognose unter der Konstatierung behauptet werden, der Betroffene habe die verfahrensgegenständlichen Taten unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhe, begangen.

Denn die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose ist - als Ermessensentscheidung - ausschließlich mit Berufung zu bekämpfen (Leukauf-Steininger3, § 21 StGB RN 17), wogegen in Ansehung des zweiten Punktes - der Beschwerde zuwider - das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr.P***** im gegebenen Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Aktenlage eine durchaus zureichende Grundlage für die bekämpfte Feststellung bildet (S 139 ff iVm S 171), in welchem Konnex der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, daß die geistige Abartigkeit die Tatbegehung lediglich beeinflußt haben, keinesfalls aber deren einzige Ursache sein muß (Leukauf-Steininger aaO RN 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E30477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00109.92.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19920917_OGH0002_0120OS00109_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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